Der Referentenentwurf des BMAS soll in wenigen Tagen, am 16.02.2016, dem Kabinett vorgestellt werden. Ob und welche Änderungen im Vergleich zur Version aus November 2015 vorgenommen wurden ist nicht bekannt. Es wird gemunkelt, dass lediglich marginale Änderungen zu verzeichnen seien.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass es schon zu einer Verabschiedung kommen wird, dennoch müssen wir jetzt noch mehr Aufmerksamkeit erregen. Bisherige Versuche, Politikern und Gewerkschaftern zu erklären, dass von der Initiative des BMAS auch viele Selbständige aus dem Bereich der Wissensarbeit betroffen sind, wurden zur Kenntnis genommen, aber letztendlich heruntergespielt. Ständig wurde auf die Einzelfallprüfung verwiesen.
Doch wie soll jeder einzelne potenziell zu vergebende Auftrag geprüft werden? Wer soll das tun? Und vor allem, in welchem Zeitraum? Jedenfalls schießt der aktuelle Gesetzesentwurf über sein eigentliches Ziel hinaus. Als Folge droht, dass viele gutverdienende, nicht schutzbedürftige Selbständige ihre Selbständigkeit aufgeben müssen. Ein Teil wird zwangsweise befristete Arbeitsverträge annehmen müssen. Älteren Selbständigen droht vielleicht sogar die Arbeitslosigkeit. Unsere Abgeordneten, die über dieses Gesetz abstimmen sollen, bekommen eine Vielzahl von Themen aus den unterschiedlichsten Ressorts vorgelegt. Es ist nachvollziehbar, wenn sie daher keine vertiefte Sachkenntnis speziell zu unserem Thema haben. Deshalb ist es jetzt an uns, unsere Abgeordneten auf unsere Nöte und die Problematik aufmerksam zu machen.
Die Zeit drängt! Der 16.02.2016 ist schon in wenigen Tagen
Machen Sie mit! Am besten jetzt gleich!
Je mehr Abgeordnete erreicht werden, umso größer ist die Chance, dass das anstehende Gesetz hinterfragt und ein inhaltlicher Feinschliff erfolgen wird. Diese Initiative wird gemeinsam mit unserem Koorperationsparter, der 4freelance eG, durchgeführt. Wir erwarten einen hohen Wirkungsgrad. Wir haben hier eine Anleitung für die Bedienung der Plattform „Abgeordnetenwatch. de“ zusammengestellt. Mit dem vorbereiteten anpassbaren Mustertext müssen Sie nur wenige Minuten investieren und erhöhen unsere, also Ihre, Chancen enorm, etwas zu erreichen.
Laden Sie auch Ihre/n Lebenspartner/in und Familienangehörige dazu ein, eine Anfrage an einen oder mehrere Abgeordnete Ihres Wahlkreises zu senden.
Sie können dazu die vorbereiteten Mustertexte modifizieren, bitte beachten Sie nur, dass die Gesamtzahl der Zeichen auf 2.000 begrenzt ist und diese Zahl nicht überschritten wird. Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema können Sie hier einsehen.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.pngDBITS-Mitglied2016-02-04 13:58:442021-11-16 17:17:38Gesetzesentwurf zu Werkverträgen am 16.02.2016 im Kabinett
Die Folgen des Referentenentwurfs für Selbständige, Freiberufler und Auftraggeber Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem 16.11.2015 den lang angekündigten Gesetzesentwurf[1] zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und Leiharbeitsverhältnissen einzudämmen, Scheinselbständigkeit sowie die Ausbeutung von Beschäftigten durch entsprechende Vertragsgestaltungen zu verhindern – dies sind die ehrenvollen Ziele des Koalitionsvertrages der Bundesregierung.
Zweifelsfrei ist eine gesetzliche Regelung die Rechtsicherheit und -klarheit bringt, dringend geboten. Das grundsätzliche Vorhaben ist somit äußerst lobenswert und sinnvoll. Der Referentenentwurf hält jedoch in keiner Weise, was er verspricht. Man wird sagen müssen: Problem erkannt – Problem nicht gebannt.
A ist Freelancer und arbeitet momentan nur für den Auftraggeber X. Er unterstützt diesen bei der Umstellung auf eine neue Datenbank. Es gibt grob spezifizierte Anforderungen, vieles wird tagesaktuell entschieden. Häufig arbeitet A von zu Hause aus. Er muss jedoch auch vor Ort mit dem System seines Auftraggebers arbeiten. Dazu stimmt er sich auch mit den Arbeitnehmern des X ab. Und schon ist er mittendrin im Thema Scheinselbständigkeit.
Die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit ist in den letzten Jahren immer weiter angewachsen. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wortwahl von Politikern, Gewerkschaftsfunktionären und Sachbearbeitern ist es mittlerweile fast üblich, eine Gleichstellung der Begriffe zu verwenden. Ein Soloselbständiger ist also per se ein Scheinselbständiger.
Ähnliches findet sich in der Literatur, so wird der Scheinselbständige auch der „sogenannte neue Selbständige“[2] genannt, ohne eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die Diskussion wird befeuert durch die rigorosen und teilweise sehr undifferenzierten Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Der Begriff des Arbeitnehmers[3] ist gesetzlich nicht normiert. Dazu gibt es auch noch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen[3].
2. Differenzierung durch gesetzliche Regelungen
Um eine Differenzierung von Arbeitsverhältnissen und Dienst-/Werkverträgen zu erleichtern, wurde im Referentenentwurf § 611a BGB-E[4] geschaffen. Diese Regelung ist für die Selbständigen, Freiberufler und Auftraggeber relevant, da sie Transparenz und Rechtssicherheit auch beim Thema Scheinselbständigkeit verspricht.
Leider wird auch dieses Versprechen nicht eingelöst. Die völlig missglückte Umsetzung des Vorhabens führt zu einer Einschränkung bis hin zur vollständigen Vernichtung von Geschäftsmodellen. Die sich bereits abzeichnenden Tendenzen der pauschalen Verurteilung einer Scheinselbständigkeit werden fortgeführt und verstärkt. Jeder Soloselbständige steht nunmehr erst recht unter dem Generalverdacht der Scheinselbständigkeit. Zudem wird der Anschein erweckt, dass jeder Unternehmer offenbar nur das Ziel hat, durch Scheinselbständigkeit Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Als Allheilmittel wird der Kriterienkatalog eingeführt.[5] Die Kriterien stammen aus der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung Bund. Es handelt sich stets um Einzelfallbetrachtungen. Aus diesen verschiedenen Prüfungskonstellationen sind – scheinbar wahllos – einige Kriterien herausgegriffen worden, denen in künftigen Bewertungen erhöhte Bedeutung zugemessen werden soll. Diese „wertende Gesamtbetrachtung“ stellt jedoch nichts anderes als eine Prüfung des Einzelfalls dar. Damit kann der Kriterienkatalog keinesfalls abschließend sein.
Mit dieser Art der Prüfung wird das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit erreicht. Durch die Auswahl von ungeeigneten Kriterien, die Vermischung von Begrifflichkeiten und die einseitige Betrachtung des Themas kommt es zu einer weiteren Verunsicherung von Endkunden und Vermittlern bis hin zur Existenzbedrohung für den Selbständigen.
Wird dieser Entwurf Realität, macht der Wirtschaftsstandort Deutschland nur eines und zwar einen kräftigen Schritt zurück. An den Anforderungen, die im Zuge der zeitgemäßen Arbeitsmodelle benötigt werden, geht das Gesetz vollständig vorbei. Der Bedarf an spezialisierten hoch- und höchstqualifizierten Wissensarbeitern nimmt ständig zu. Die Auslagerung und die Möglichkeit des Zukaufs ganz spezieller Wissensprofis wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bestimmen. Diese Entwicklung wird weder gewürdigt noch bedacht.
3. Akuter Handlungsbedarf?
Es bleibt die Fragestellung nach dem: Was nun? Wie muss die Praxis auf den Gesetzesentwurf reagieren? Sind bereits jetzt, spezielle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen? Müssen aktuelle Geschäftsmodelle an den Gesetzesentwurf angepasst werden? Werden Spezialisten oder Schulungsmaßnahmen für die Vorbereitung benötigt?
Zunächst gibt es einen ersten Fingerzeig durch die Aussage der Bundeskanzlerin vom 24.11.2015, die anlässlich der Jahresversammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits ankündigte, dass der Gesetzesentwurf zu weit gehe und in dieser Form nicht kommen wird.[6] Auch der Aufschrei der Arbeitgeber[6]- und Interessenverbänden sowie die juristische Beurteilung sind deutlich und dürften von der Politik nicht ignoriert werden.
Aus diesem Grund muss vor kopfloser Panikmache gewarnt werden. Kostenpflichtige Angebote für spezielle Seminare, Schulungen etc. pp., um sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, sollten kritisch geprüft werden. Hier tummeln sich eine Menge Trittbrettfahrer, die mit der Unsicherheit Geld verdienen wollen. Momentan sollte davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Regelung nicht in der vorgelegten Form erscheinen wird. Die Entwicklung muss jedoch im Blick behalten werden.
Für die Praxis eines jeden Selbständigen, Freiberuflers und auch Auftraggebers ändert sich – wie oben dargestellt – vorerst nichts. Bereits jetzt werden unter anderem die Kriterien des Gesetzesentwurfs angewendet, wenn es um die Überprüfung von Feststellungen zu Beschäftigungsverhältnissen geht. Folglich sei jeder Beteiligte gehalten, sich mit den bestehenden Prüfkriterien und deren Umsetzung/Vermeidung genauestens auseinanderzusetzen.
4. Fazit
Es wurde ein völlig unzulänglicher Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit weiter befeuert. Der Gesetzgeber ist nun dringend aufgefordert, nachzubessern. Des Weiteren kann nur jeder Betroffene/Selbständige aufgerufen werden, sich zu organisieren und Aktionen/Verbände zu unterstützen, die sich für eine sachgerechte Umsetzung einsetzen.
[1] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015
ist, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen (Arbeitgeber) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.[7]
Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Person, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist[8]
[4] § 611 a BGB[9]
“Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag
(1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.
(2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand
a) nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
b) die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
c) zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
d) die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
e) ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
f) keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
g) Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
h) für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.
(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat
[5] Einen entsprechenden Versuch gab es bereits im Jahr 1999 mit § 7 Abs. 4 SGB IV dieser wurde zunächst nachgebessert und im Jahr 2003 aufgrund anhaltender Kritik wieder abgeschafft.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.pngDBITS-Mitglied2016-01-31 14:15:062021-11-16 17:18:49Das Ende der Scheinselbständigkeit?
Die Gruppe von Mitgliedern des ehemaligen DSAK (Deutscher SAP Arbeitskreis) betreibt in Eigenregie ein eigenes SAP ERP+BW System und bietet es den Mitgliedern des DBITS e.V. zur Mitbenutzung an. Ansprechpartner hierfür ist Axel Angeli.
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Die Nutzungspauschale beläuft sich derzeit auf 75,00 Euro / Monat zzgl. MwSt.
Ein Entwicklerschlüssel ist optional und kostet 45,00 EUR/Monat zusätzlich zzgl. MwSt.
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Das Angebot ist gewerblich, die Kosten sind demnach steuerlich absetzbar!
Anmeldung und Fragen
Bei Interesse oder Bedarf an weiteren Informationen, schicken Sie bitte eine E-Mail an unser Backoffice unter Angabe des Stichwortes „SAP“, Ihres Namens und wie sie am besten zu erreichen sind. Bitte lassen Sie uns auch wissen, ob es sich um eine Frage oder eine Anmeldung handelt. Das vereinfacht den weiteren Ablauf.
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Zuletzt noch einige Hinweise
Jeder Benutzer erhält volle Administrationsrechte (SAP_ALL). Ein entsprechend sorgsamer Umgang mit dem System wird also im Sinne aller Nutzer vorausgesetzt. Aus diesem Grund wird jede Bewerbung geprüft. Das soll niemanden abschrecken, ein aussagekräftiges CV oder XING-Profil woraus Ihre Erfahrungen im SAP-Umfeld hervorgehen, sollte in der Regel ausreichen. Als Mitglied der Community werden Sie dieses Procedere selbst auch zu schätzen wissen.
Es wird vorausgesetzt, dass jeder Benutzer sich selbst zu helfen weiß. Bitte erwarten Sie also kein betreutes Entwickeln und Testen. Wir gehen aber davon aus, dass das für jeden interessierten Profi eine Selbstverständlichkeit ist.
SAP und andere hier erwähnte Produkte und Dienstleistungen von SAP sowie die dazugehörigen Logos sind Marken oder eingetragene Marken der SAP SE in Deutschland und anderen Ländern. Alle anderen Namen von Produkten und Dienstleistungen sind Marken der jeweiligen Firmen. Zusätzliche Informationen zur Marke und Vermerke finden Sie auf der Seite http://www.sap.com/corporate-de/about/legal/copyright/index.html.
Der Arbeitskreis Projektmanagement des DBITS veranstaltet einen Workshop am 5.3.2016 in Köln. Referenten sind Dipl.-Ing. Ralf J. Asche, Geschäftsführer der Service Management Gate GmbH und Helmut Fuchs, CEO der Unternehmensberatung Fuchs & Consorten.
PRINCE2® – Lösungen von klassischen Projektmanagement Problemen
Projektwirtschaft als Megatrend, wie wird im Jahre 2020 Geld verdient?
Für Mitglieder des DBITS ist die Teilnahme kostenlos. Bitte aber dennoch anmelden!
Gäste sind sehr willkommen, im Interesse unserer Mitglieder müssen wir aber eine Kostenbeteiligung von 25,00 Euro verlangen. Diese wird bei Beitritt zum DBITS im Monat März 2016, mit dem Mitgliedsbeitrag verrechnet.
Mehr zum Arbeitskreis Projektmanagement und zur Veranstaltung finden Sie hier.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.pngDBITS-Mitglied2016-01-09 11:03:392021-10-21 17:31:53Projektmanagement Workshop am 05.03.2016 in Köln