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  • DBITSDer DBITS Nichts geht ohne selbständige IT-Experten – selbständige IT-Experten brauchen den DBITS e.V. Der Deutsche Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. ist die berufsständische Vertretung aller selbständigen IT-Experten in Deutschland. Wir setzen uns für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein. Unser Ziel ist unsere Tätigkeiten einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern.   Organisation Erfahren Sie, wie der Verein aufgestellt ist. Lernen Sie uns kennen Mehr erfahren Kooperationen Politische und gesellschaftliche Einflüsse beschränken sich nicht nur auf einen Berufsstand. Meistens ist der Kreis der Betroffenen sehr viel größer. Um einen großeren Wirkungsgrad zu erzielen sucht der DBITS insbesondere bei gesellschaftspolitischen Themen den Schulterschluss mit anderen Interessenverbänden. Wir erachten es als wichtig, dass gerade die berufsspezifischen Umstände und Bedürfnisse hinreichend Berücksichtigung finden. Die Zahl der hauptberuflich Selbständigen in der IT beläuft sich in Deutschland auf 100 – 150 Tausend. Eine Vertretung dieses Berufsstandes außer dem DBITS e.V. gibt es nicht. Um in der Gruppe der Solo-Selbständigen von ca. 2 Millionen mehr Schlagkraft zu erreichen, versuchen wir Synergien zu nutzen. Der DBITS ist Mitglied der Verbändeallianz FEFA, dem Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland und…
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Du bist hier: Startseite1 / 20172 / April

Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Altersvorsorge, Neuigkeiten, Publikationen, Scheinselbständigkeit

Kerstin Tammling

IT-Selbständige sind verantwortungsbewusste Unternehmer

Ein Team von 6 Mitgliedern des DBITS e.V. hat Anfang des Jahres an der Ausarbeitung des Fragenkataloges der IT-Freiberuflerstudie 2017 mitgearbeitet und dabei wesentliche Beiträge geleistet. Die IT-Freiberuflerstudie wird seit dem Jahre 2010 regelmäßig von der Computerwoche herausgegeben. Wir berichteten davon in einem Beitrag Ende des vergangenen Jahres. Damals riefen wir zur Teilnahme an der Studie auf.

Im Zusammenhang mit dieser Studie wurde die Vorstandsvorsitzende des DBITS e.V., Kerstin Tammling, als Repräsentantin für die IT-Selbständigen interviewt. Das Gespräch wurde von Hans Königes, Ressortleiter Jobs & Karriere bei der Computerwoche, geführt. Es ging dabei um die Situation der IT-Selbständigen in Bezug auf die Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit, das Streben nach Rechtssicherheit und die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit der IT-Selbständigen.

Lesen Sie das Interview in der Online-Ausgabe der Computerwoche hier…

Wichtiges Zahlenmaterial über Selbständige in der IT

Zahlenmaterial über Selbständige in der IT, ihre Aufgaben und Situation auf dem Markt ist rar. Das Verhältnis der Selbständigen zu Kunden und Vermittlern wird wenig beleuchtet. Was die IT-Freiberuflerstudie so wertvoll macht, ist  die Tatsache, dass über viele Jahre hinweg (schon seit 2010) Informationen und konkrete Zahlen gesammelt und miteinander verglichen werden. Trends und Entwicklungen werden in einem Jahr vielleicht prognostiziert und können in den darauffolgenden Jahren mit den tatsächlichen Entwicklungen verglichen werden.

An dieser Stelle auch unseren herzlichen Dank an alle Selbständigen, die sich an der Studie beteiligt haben. Die Ergebnisse sind ein wichtiger Beitrag für die umfassende Darstellung der Situation von uns IT-Selbständigen. Sie haben einen wichtigen Beitrag dazu geleistet.

Die versprochene Spende für den wünschdirwas e.V. für jeden IT-Freiberufler, der über den Link auf unserer Website an der Befragung teilgenommen hat, geht in Kürze heraus. Wir werden den Betrag entsprechend nach oben anpassen, um eine „runde Sache“ daraus zu machen.

27. April 2017/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/recht.jpg 1067 1600 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS e.V.2017-04-27 00:05:402020-07-03 22:17:53Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Conference Call „Scheinselbständigkeit“

Neuigkeiten, Scheinselbständigkeit

Die neue Gesetzgebung zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung und gegen den Missbrauch von Werkverträgen ist seit dem 01.04.2017 in Kraft. Die Gesetze selbst und ihre Auswirkungen für uns Selbständige sind vielen Betroffenen nicht klar. Es herrscht große Verunsicherung auf dem Markt. Sowohl auf Auftraggeber-, als auch  Auftragnehmerseite sind viele Fragen offen und Sachverhalte werden häufig durcheinander gebracht.

Die neuen Gesetze werden viel diskutiert. Wirklich sicher hinsichtlich der korrekten Auslegung und Bedeutung ist sich jedoch kaum jemand.

In den Unternehmen wird viel von Änderungen im Umgang mit uns Selbständigen gesprochen. Doch was hat sich aus gesetzlicher Sicht tatsächlich geändert? Ist der legale Status der Selbständigen nun ein anderer geworden oder wird lediglich erstmalig über den Umgang mit Selbständigen ernsthaft nachgedacht?
Gelten die Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung auch für den Einsatz von Selbständigen? Welche Regelung betrifft welche Beschäftigungsform? Wo genau zieht der Gesetzgeber die Grenze zwischen Arbeitnehmerüberlassung und selbständiger Tätigkeit?

Die Verunsicherung ist groß und es besteht die akute Gefahr vorschneller, falscher und unnötiger Entscheidungen.
Um Antworten auf die vielen Fragen zum Thema Scheinselbständigkeit aus kompetenter Quelle zu erhalten, veranstaltet der DBITS e.V.  eine Telefonkonferenz zu diesem brandaktuellen Thema.

Rechtsanwältin Stefanie Ebeling steht zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Frau Ebeling ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und hat in ihrer Kanzlei viel mit der Thematik Scheinselbständigkeit zu tun.

Termine & Anmeldung

2 Termine stehen für Sie zur Auswahl

  • Montag, der  08.05.2017 – 19:00 – 20:00 Uhr
  • Mittwoch, der 17.05.2017 – 19:00 – 20:00 Uhr.

Gern können Sie Ihre Fragen auch schon vorab  an uns senden. Da sich mit Sicherheit viele deckungsgleiche Punkte ergeben werden, würde dies sogar ein hilfreicher organisatorischer Beitrag von Ihnen sein.
Zu der Telefonkonferenz sind neben Mitgliedern des DBITS e.V. auch Gäste herzlich eingeladen.

Anmeldung für Mitglieder der DBITS e.V. und Gäste

Bitte registrieren Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und wählen den Termin aus, an dem Sie teilnehmen möchten.
Wir senden Ihnen Ihre Zugangsdaten, mit denen Sie sich in die Telefonkonferenz einwählen können.












22. April 2017/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS e.V.2017-04-22 23:33:592020-06-18 16:25:27Conference Call „Scheinselbständigkeit“

Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Neuigkeiten, Rechtssicherheit, Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2017 festgestellt, dass die Höhe des Honorars im Vergleich zum Gehalt von Angestellten ein wichtiges Kriterium für die Selbständigkeit ist. Dies ist eine äußerst wichtige Entscheidung, die uns als Berufsverband in unserer Position bestätigt, dass nicht schutzbedürftige Selbständige keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen dürfen. Schon in unserem Positionspapier aus dem Jahre 2015 war die Höhe des Honorars eines der wesentlichen Positivkriterien!

© Thorben Wengert / pixelio.de

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Heilpädagoge auf Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe für einen Landkreis seit August 2007 für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich tätig war.

Zwischen dem Landkreis (Auftraggeber) und dem Heilpädagogen (Auftragnehmer) wurde für jeden Einzelfall, also jede zu betreuende Familie, ein separater Honorarvertrag abgeschlossen. Das Honorar belief sich auf 40 bis 41,50 Euro je vereinbarter und geleisteter Betreuungsstunde. Zusätzlich war der Heilpädagoge in Vollzeit bei einem freien Träger beschäftigt.

Statusfeststellungsverfahren – Widerspruch vor dem Sozialgericht

Der Heilpädagoge hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen. Diese stellte die Sozialversicherungspflicht des Heilpädagogen wegen der Tätigkeit als Erziehungsbeistand ab dem 01.08.2007 fest.

Der Landkreis, der für die Sozialabgaben herangezogen werden sollte, legte daraufhin Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ein und hatte damit Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung auf.

Positionspapier


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Berufung vor dem Landessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht ein. Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Heilpädagoge selbstständig tätig sei. Eine abhängige Beschäftigung des Heilpädagogen bei der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises wurde nicht festgestellt.

  • Die schriftlichen Honorarverträge waren formell korrekt und wurden zudem während des gesamten streitigen Zeitraums auch tatsächlich „gelebt“.
  • Der Heilpädagoge arbeite weitgehend weisungsfrei.
  • Der Heilpädagoge sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises eingegliedert.
  • Er trage zudem ein Unternehmerrisiko im Sinne eines Verdienstausfallrisikos.

Revision vor dem Bundessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung wandte sich daraufhin an das Bundessozialgericht.
In dieser Revision rügte die Deutsche Rentenversicherung eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Landessozialgericht sowie eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Gesamtabwägung aller Umstände lasse auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Im Übrigen bedürfe es einer grundsätzlichen Klärung der Bedeutung und Gewichtung verschiedener Indizien im Rahmen der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit. Insbesondere sei eine Vergleichsbetrachtung der Rahmenbedingungen einer (vermeintlich) selbstständigen Tätigkeit mit denen einer ähnlichen abhängigen Beschäftigung vertretbar und sachgerecht.

Zurückweisung durch das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht hat den Revisionsantrag der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und stimmte der Gesamtabwägung des Landessozialgerichts zu.

Der Heilpädagoge ist in seiner Tätigkeit für den Landkreis nicht (abhängig) beschäftigt und unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

  • Bei Tätigkeiten, die wie im vorliegenden Fall, nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte nicht zu erwarten.
  • Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.
  • Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.

Die Höhe des Honorars ist ein wichtiges Indiz für eine Selbständige Tätigkeit

Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.

Fazit

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass sich der fortwährende Einsatz für die Rechtssicherheit von uns Selbständigen lohnt! Damit ist ein sehr positives Signal gesetzt worden!

Es zeigt auf, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzgebung zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung und gegen den Missbrauch von Werkverträgen am 1.4.2017 ist noch nichts verloren ist und bestärkt uns in unseren Bemühungen.

Notiz am Rande

Der DBITS e.V. vertrat schon immer den Standpunkt, dass die Höhe des Honorars ein wesentliches Indiz zur Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung ist. Denn gerade auf dem Honorar für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit fußt die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit. Während einige Selbständigenverbände unter Berücksichtigung der Situation ihrer Mitglieder sich bei der Konkretisierung dieses Punktes schwer taten, wurde vom DBITS e.V. schon im Jahre 2015 der Vorschlag unterbreitet, das 5-fache des gesetzlichen Mindestlohns als Richtwert bei dieser Bewertung heranzuziehen. In unserem Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT) aus dem März 2015 nannten wir den Betrag von 42,50 Euro. Das Honorar des Heilpädagogen in diesem Fall belief sich nahezu exakt in diesem Rahmen.

22. April 2017/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS e.V.2017-04-22 16:29:192020-06-18 16:30:36Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Altersvorsorge für Selbständige – Gespräch mit den Grünen

Altersvorsorge, Neuigkeiten, Rechtssicherheit, Selbständigkeit

Die Altersvorsorge für Selbständige ist seit einigen Monaten ein zentrales Thema in der Debatte um die erneute Rentenreform in Deutschland. Gemeinsam mit dem Bund der Selbständigen Deutschland (BDS) und elf anderen Selbständigenverbänden, zu denen auch der DBITS e.V. zählt, wurde ein Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige verfasst und an alle Parteien versendet.

Foto: BDS Deutschland

Kontroverse Diskussion

Die Bundestagsabgeordneten Thomas Gambke und Markus Kurth (beide Bündnis 90 / Die Grünen) luden die Vertreter der Selbständigen zu einem Gespräch ein. Neben Liliana Gatterer, Frank Bösemüller, Tim Wiedemann (alle BDS) und Ingolf F. Brauner (mib), nahmen Markus Pohl (ISDV e.V.) und Kerstin Tammling (DBITS e.V.) an dem Gespräch teil.
Es wurde kontrovers diskutiert. Es gab Übereinstimmung zu grundsätzlichen Punkten, aber auch grundlegend unterschiedliche Positionen wurden vertreten. Man wolle einerseits soziale Absicherung für die Selbständigen schaffen, andererseits jedoch keine unnötige Bürokratie aufbauen, erklärten Gambke und Kurth den Selbständigenvertretern.

Freie Wahl der Altersvorsorge

Die Vertreter der Selbständigen sehen, ebenso wie die Politik, die Notwendigkeit der Altersvorsorge für alle Bundesbürger. Sie vertreten jedoch den Standpunkt, dass den Selbständigen die Wahl der Vorsorgeform überlassen bleiben muss. Eine Offenlegung, also der Nachweis, gegenüber den Auftraggebern, bezogen auf eine existierende Altersvorsorge lehnten die Selbständigen kategorisch ab. Ebenso eine separate Beteiligung der Auftraggeber an den Sozialversicherungsabgaben. Diese ist Bestandteil der Honorarkalkulation und muss es auch bleiben.

Um die, auch von der Politik geforderte, eindeutige Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung zu erreichen, muss die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers erhalten bleiben. Ansonsten wird das Unternehmertum abgeschafft. Das kann nicht im Sinne des Wirtschaftsstandortes Deutschland sein.

Beide Seiten beschlossen die Argumente der anderen Seite im Nachgang zu prüfen und weiter im Gespräch zu bleiben.

Abschaffung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Thema Scheinselbständigkeit wurde ebenfalls angesprochen. Dabei verwiesen Dr. Thomas Gambke und Markus Kurth auf die kleine Anfrage der Grünen zum Statusfeststellungsverfahren der DRV (s. Kasten unten rechts). Man sehe, dass es hier Regelungsbedarf gebe, so Kurth. Ziel der Grünen sei es, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen. Die anwesenden Selbständigenvertreter hingegen betrachten das Verfahren als obsolet, insbesondere wenn Selbständige den Nachweis einer Altersversorgung erbringen. Auch zu diesem Thema vereinbarten beide Seiten weiter im Gespräch zu bleiben.

Bund der Selbständigen – BDS


Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige

Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige – PDF-Download

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Mit Sicherheit in die Selbständigkeit ‒ Für eine bessere Absicherung von Selbständigen

Mit Sicherheit in die Selbständigkeit – PDF-Download

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Kleine Anfrage – Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Kleine Anfrage Statusfeststellung – PDF-Download

10. April 2017/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/buendnis-90-gruene_logo.png 1157 1920 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS e.V.2017-04-10 23:10:582020-07-03 22:35:39Altersvorsorge für Selbständige – Gespräch mit den Grünen

Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Neuigkeiten, Selbständigkeit

Wer ist ein Freiberufler?

Die Frage nach dem Status, den ein Selbständiger in der IT hat, beschäftigt uns seit es die IT gibt.

Warum stellt sich für viele Selbständige in der IT die Frage, ob sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind? – Der Gewerbetreibende ist zur Mitgliedschaft bei der IHK verpflichtet und muss Gewerbesteuer abführen. Ein Freiberufler hingegen nicht. 

Warum wird der eine IT-Selbständige als Freiberufler, der andere jedoch als Gewerbetreibender eingestuft, wenn beide vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit mitbringen und sogar eine vergleichbare Tätigkeit ausüben…?

Beispiel für eine Personengesellschaft mit einem Gewinn von 50.000 Euro

Abgaben an die Industrie- und Handelskammer (IHK)

  • In Berlin fielen ca. 80,- Euro Grundbeitrag zzgl. 72,79 Euro Umlage an.
  • In Nordrhein-Westfalen wären es 70,- Euro Grundbeitrag zzgl. 34,66 Euro Umlage.

Gewerbesteuer

  • Zossen Stadt (Brandenburg): Hebesatz 200%. Daraus ergibt sich die zu leistende Gewerbesteuer in Höhe von ca. 2.408,- Euro.
  • Dierfeld (Rheinland-Pfalz): Hebesatz 900%. Hier beträgt die Gewerbesteuer hingegen ca. 8.028,- Euro, wobei gemäß §35 EStG lediglich 3.390,- Euro mindernd auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet werden.

Diese Aufwände fallen bei einem Freiberufler nicht an!

Die Bundesregierung zur „Lage der freien Berufe“

In einem Bericht der Bundesregierung zur Lage der Freien Berufe aus dem Jahre 2013 heißt es dazu:

[…] 2.2 Das Berufsbild der Freien Berufe
Das Berufsbild der Freien Berufe ist nicht statisch, sondern entwickelt sich kontinuierlich fort. Die Freien Berufe sind gekennzeichnet durch eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Dynamik, aus der immer wieder neue Berufe und Berufsbilder entstehen. Zwar enthalten das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Ansätze für eine steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Einordnung bestimmter Berufe als Freier Beruf.

Eine abschließende und umfassende Legaldefinition der freiberuflichen Tätigkeit ist aber aufgrund der Vielzahl von heterogenen Berufen und beruflichen Ausprägungen sowie des laufenden Wandels und der Entstehung neuer Berufe kaum möglich. Hinsichtlich der Katalogberufe, der diesen ähnlichen Berufe und der sog. Tätigkeitsberufe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ist daher in der Regel eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Finanzbehörde erforderlich. Darüber hinaus kann die steuerrechtliche Einordnung eines Berufs als Freier Beruf von der gewerberechtlichen Einordnung entsprechend der Zielsetzung des jeweiligen Rechtsbereichs abweichen. […]

EStG § 18 Selbständige Arbeit ( Frotscher/Geurts – Kommentare zum Einkommensteuergesetz)

§ 18 EStG enthält keine Definition des Begriffs der selbstständigen Arbeit, sondern lediglich eine nicht abschließende Aufzählung der unter diese Einkunftsart fallenden Tätigkeiten. An diese Aufzählung hält sich auch die Rechtssprechung, die in der selbstständigen Arbeit keinen Typusbegriff sieht. Selbstständige Arbeit setzt nach allgemeiner Meinung voraus, dass zunächst die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind. Voraussetzung ist also auch hier, dass eine unabhängige, nachhaltige Betätigung vorliegt, mit der sich der Steuerpflichtige am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und die er mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Charakteristisch für die selbstständig ausgeübte Tätigkeit ist, dass die persönliche Arbeitsleistung in Gestalt der geistigen Leistung und des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft in den Vordergrund tritt und bestimmend ist. Eine (häufig akademische) Ausbildung, eigenes Können des Berufsträgers und persönliche Freiheit bilden die beherrschenden Momente seiner Tätigkeit.

Ganz ähnlich stellt der EuGH in seiner Definition der Freien Berufe auf den „intellektuellen Charakter“ der Tätigkeit, die hohe Qualifikation, eine genaue und strenge berufsständische Regelung sowie das persönliche Element bei der Berufsausübung ab. Demgegenüber tritt der Einsatz von Kapital und fremder Arbeitskraft prinzipiell in den Hintergrund.

Das BVerfG ist bisher von seiner Linie, wonach die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit durch den Gesetzgeber gerechtfertigt sei, nicht abgewichen. Es hat zur Vorzugsstellung der freien Berufe auf den „Charakter der Berufstätigkeit“ und die „Stellung und Bedeutung der freien Berufe im Sozialgefüge“ ebenso hingewiesen wie auf die zum Erwerb der hohen Qualifikation längere Ausbildungszeit der Selbstständigen.

Hinweise auf freiberufliche Tätigkeit

Es gibt keine 100%-ige Definition des Freiberuflers, sondern lediglich eine Erwerbsgruppe, welche sich aus Katalog-, katalogähnlichen und Tätigkeitsberufen definiert. Die Leistungen in der IT sind nicht Gegenstand der Katalog- und/oder Tätigkeitsberufe. Daher bleiben nur die katalogähnlichen Berufe dessen Profil sie weitgehend entsprechen müssten.

Hier einige Kriterien, die auf eine freiberufliche Tätigkeit hinweisen können:

  • Der persönliche Arbeitseinsatz spielt gegenüber dem Einsatz von Kapital eine besondere Rolle
  • Es liegt ein akademischer Abschluss oder eine höhere Bildung vor
  • Der kreative Anteil bei der Arbeit ist sehr hoch
  • Hochwertige Zusatzausbildungen wurden absolviert, die für die Arbeit notwendig sind
  • Freiberufler ist, wer in seinem eigenen Unternehmen allein inhaltlich arbeitet, während andere Mitarbeiter als Aushilfen oder „Zuarbeiter“ tätig sind
  • Die Verdienstquelle besteht aus Wissen und Erfahrung auf hohem Niveau
  • Die Tätigkeit liegt im Bereich von Beratung, Coaching, Lehre oder Unterricht
  • Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Kunden
  • Die Dienstleistung und der persönliche Einsatz stehen im Vordergrund
  • Die Bezahlung besteht aus Honoraren
  • Das Know-how der Tätigkeit hat das Niveau eines in den Katalogberufen genannten Akademikers

Diese Aufzählung erhebt weder Anspruch auf Vollzähligkeit noch ist es sicher, dass das jeweilige Finanzamt die genannten Kriterien anerkennt. Sie dient lediglich zur Orientierung.

Keine förmliche Anerkennung

Für die Tätigkeitsbeschreibung bleibt daher die Anlehnung an einem der Katalogberufe.  Selbstverständlich sollten dabei nicht auf einen Beruf Bezug genommen werden, der eine Zulassung voraussetzt (Rechtsanwalt, Arzt, usw).
Das Finanzamt wird nur dann eine Prüfung einleiten, wenn im Rahmen einer Aussenprüfung oder durch konkrete Anfrage, Zweifel an der Freiberuflichkeit entstehen. Eine Statusfeststellung durch das Finanzamt sollte daher frühzeitig überlegt werden.
Es gibt keine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch die Finanzbehörden! Als Bestätigungen können gewertet werden:

  • Aufhebung bereits erlassener Gewerbesteuerbescheide
  • Mitteilung, dass dem Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid stattgegeben worden ist
  • Mitteilung, dass die Einnahmen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden
  • Änderung des Einkommensteuerbescheides in Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • kein Erlass neuer Gewerbesteuerbescheide

Wichtig

Bei einer „Behandlung“ als Freiberuflicher und damit nicht als Gewerbesteuerpflichtiger durch das Finanzamt ohne eingehendere Prüfung, können unter Umständen Gewerbesteuerrückforderungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 6% folgen.
Es ist daher zu empfehlen, grundsätzlich Dokumentationen zu den ausgeführten Arbeiten aufzubewahren. Diese können die Argumentation hinsichtlich Tätigkeit, Rolle und (wissenschaftlichen) Ergebnissen unterstützen. Zudem ist das Anlegen von Rücklagen im Sinne des Risikomanagements ggf. zu empfehlen.

Fazit

Einen Königsweg zur Erlangung des Freiberuflerstatus gibt es für Selbständige in der IT nicht. In einer Tätigkeitsbeschreibung sollte daher jeder Satz reiflich überlegt sein. Eine plausible und begründete Argumentation, ein roter Faden und eine sauber gegliederte Darstellung sind immer hilfreich. Auch beim Finanzamt sitzt ein Mensch der überzeugt werden möchte.

Bundesministerium f. Wirtschaft u. Technologie (BMWi)


Lage der Freien Berufe

Lage der freien Berufe – PDF-Download

Statistisches Bundesamt


Hebesätze der Realsteuern

Hebesätze der Realsteuern – Ausgabe 2018 auf destatis.de

§18 Einkommensteuergesetz


Einkünfte aus selbständiger Arbeit

zum Nachlesen auf gesetze-im-internet.de

2. April 2017/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS e.V.2017-04-02 13:02:572020-06-18 16:51:51Gewerbetreibender oder Freiberufler?

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