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  • DBITSDer DBITS Nichts geht ohne selbständige IT-Experten – selbständige IT-Experten brauchen den DBITS e.V. Der Deutsche Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. ist die berufsständische Vertretung aller selbständigen IT-Experten in Deutschland. Wir setzen uns für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein. Unser Ziel ist unsere Tätigkeiten einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern.   Organisation Erfahren Sie, wie der Verein aufgestellt ist. Lernen Sie uns kennen Mehr erfahren Kooperationen Politische und gesellschaftliche Einflüsse beschränken sich nicht nur auf einen Berufsstand. Meistens ist der Kreis der Betroffenen sehr viel größer. Um einen großeren Wirkungsgrad zu erzielen sucht der DBITS insbesondere bei gesellschaftspolitischen Themen den Schulterschluss mit anderen Interessenverbänden. Wir erachten es als wichtig, dass gerade die berufsspezifischen Umstände und Bedürfnisse hinreichend Berücksichtigung finden. Die Zahl der hauptberuflich Selbständigen in der IT beläuft sich in Deutschland auf 100 – 150 Tausend. Eine Vertretung dieses Berufsstandes außer dem DBITS e.V. gibt es nicht. Um in der Gruppe der Solo-Selbständigen von ca. 2 Millionen mehr Schlagkraft zu erreichen, versuchen wir Synergien zu nutzen. Der DBITS ist Mitglied der Verbändeallianz FEFA, dem Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland und…
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In dieser Kategorie sammeln wir Artikel und Veröffentlichungen im Umfeld von Politik und Gesellschaft. Hinzu kommen Artikel, in welchen juristische Gegebenheiten und Beschlüsse diskutiert werden.

BMAS-Gesetzesentwurf – Zusammenfassung und Status

Rahmenbedingungen

An dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung zum Stand der Dinge rund um die Gesetze zum Themenkreis “Missbrauch von Werkverträgen”. Weitere Details sind in unseren Newslettern aus der Vergangenheit und auf dieser Website zu finden.

Ursprung und wesentliche Meilensteine

Im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Legislaturperiode hatte sich die Bundesegierung zum Ziel gesetzt, den Missbrauch von Werkverträgen zu unterbinden. Im November 2015 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vor, der, sofern er umgesetzt worden wäre, die Geschäftsmodelle Tausender im Markt etablierter Selbständiger an den Rand der Illegalität gerückt hätte. Die für die Selbständigen relevanten Gesetzesänderungen bezogen sich im Wesentlichen auf den §611a, BGB. Die dort genannten Kriterien kamen einem Berufsverbot für Selbständige (in der IT) sehr nahe.

Durch vehemente Reaktionen aus der Wirtschaft, allen voran der ADESW, bei der auch der DBITS assoziierter Partner ist, wurden die Kriterien, zurückgenommen. Seit Februar 2016, ist die Liste der Einzelkriterien verschwunden. Sie wurde durch eine (zusätzliche) Definition des Arbeitnehmerbegriffes ersetzt. Die verbliebenen wesentlichen Änderungen des Gesetzespaketes, beziehen sich auf Regulierungen im Umfeld von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen.

Aktueller Stand

Die aktuell vorliegende Fassung des Referentenentwurfs ergibt für die Werk/Dienstvertragsseite keine Neuerungen – also weiterhin Status Quo. Es wird bis zum Ende der politischen Sommerpause nicht viel passieren, die sogenannte 1. Lesung und die Anhörungen finden voraussichtlich im September/Oktober statt, bis das Gesetz Anfang November durch den Bundesrat geht und im Januar 2017 (spätestens 01.07.2017) wirksam wird.

Änderungen für IT-Selbständige, wirtschaftlicher Schaden

Inhaltlich sind wir (die Selbständigen in der IT) dem Gesetz nach wieder am Anfang, auf dem Stand zu Beginn der Legislaturperiode, angekommen. Dennoch hat sich die Situation für die Selbständigen geändert.

Viele Auftraggeber wurden und werden durch die Diskussionen um die Scheinselbständigkeit massiv verunsichert. In diversen Unternehmen, die regelmäßig externe Spezialisten beauftragt hatten und diesbezüglich nie rechtlichen Bedenken bestanden, herrscht jetzt große Unsicherheit und nicht selten wird mit vorauseilendem Gehorsam reagiert. Aufträge werden nicht mehr vergeben, kurzfristig beendet, Beauftragungszeiträume reduziert, etc. pp. Ein enormer wirtschaftlicher Schaden, insbesondere für die selbstständigen Wissensarbeiter und Projektvermittler, kann schon jetzt beziffert werden. Auch die Aufraggeber selbst können Ihre Geschäfte nicht mehr in gewohnter Manier betreiben.

Vermehrt Überprüfungen durch den Zoll?

Überprüfungen des Zolls, als ausführendes Organ, häufen sich. Zumindest wird darüber in letzter Zeit vermehrt in der Presse berichtet. Teilweise hat es den Anschein, dass es bei den Überprüfungen tatsächlich begründete Verdachtsmomente auf Scheinselbständigkeit und/oder den Missbrauch von Werkverträgen gibt und entsprechend groß ist die Aufmerksamkeit.

Andererseits wird sehr wenig über den Fortgang der einzelnen Überprüfungen berichtet. Ob es sich tatsächlich um einen gesetzeswidrigen Fall gehandelt hat, erfährt die Öffentlichkeit dann nicht bzw. nicht in so prominenter Aufmachung. Zu lesen ist hauptsächlich von Überprüfungen im gewerblichen Umfeld, in dem häufig Werkverträge vergeben werden. Vergleichbare Aktionen im administrativen bzw. IT-Umfeld scheinen derzeit nicht im Fokus der Behörden zu stehen oder aber es wird nicht darüber berichtet.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Die Bundesrechtsanwaltskammer äußerte erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Entwurfs. Interessant sind auch die Bewertungen über die Situation der Solo-Selbständigen, sowie die Interpretation der Entwicklung der Solo-Selbständigkeit an sich. Zum einen ist einer Studie im Auftrage des BMAS zu entnehmen, dass die Zahl der Solo-Selbständigen rückläufig sei, zum anderen bekommen wir Berichte zu lesen, die das Gegenteil behaupten.

In nahezu allen Berichten wird der Standpunkt vertreten, dass der Solo-Selbständige ein moderner Vertreter des „Tagelöhners“ sei und Hilfe benötige. Das mag in einigen Fällen vermutlich zutreffen, nur werden auch noch jetzt, nach monatelangen Diskussionen um das Thema, die Selbständigen, die Ihrer Tätigkeit freiwillig und gern nachgehen, nur selten in der meinungsbildenden Berichterstattung berücksichtigt. Es könnte sich die Vermutung aufdrängen, dass diese Auslegungsrichtung ideologisch und bisweilen auch von der persönlichen Situation der einzelnen Autoren geprägt ist.

Noch immer gilt: Es kommt darauf an, wie ein Vertrag gelebt wird

Für den Alltag von uns Selbständigen in der IT ist nach wie vor maßgeblich, wie ein Vertrag zwischen Auftraggeber und IT-Selbständigen gelebt wird. An dieser Stelle nochmals der Verweis auf das DBITS Fact Sheet. Es hat immer noch Bestand und wir empfehlen jedem Selbständigen in der IT die darin enthaltenen Regeln zu befolgen.

Zum Nachlesen…

Hier eine nur kleine Anzahl von Veröffentlichungen aus der letzten Zeit.

  • DBITS Fact-Sheet für IT-Selbständige (Das Fact-Sheet selbst steht im Mitgliederbereich der DBITS-Website zum Download bereit.)
  • BMAS Gesetzesentwurf – Werkverträge / Zeitarbeit…
  • BMAS Forschungsbericht – Solo-Selbständige in Deutschland…
  • 29.04.16 – Die Welt: Großrazzia in 110 Pflegeheimen
  • 17.06.16 – Zeit Online: Freie Knechte
  • 21.06.16 – Stuttgarter Zeitung: Gesetzentwurf als verfassungswidrig kritisiert
  • 24.06.16 – FAZ: Die Mär vom Clickworker (Hier ausnahmsweise einmal ein differenzierender Beitrag)
  • 10.07.16 – Badische Zeitung: Rumänen wurden über Werkverträge als Unternehmer behandelt
12. Juli 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2016-07-12 15:26:442021-11-16 17:07:58BMAS-Gesetzesentwurf – Zusammenfassung und Status

Ohne uns geht nichts!

Rahmenbedingungen

Am 9. Mai 2016 fiel der Startschuss für eine weitere großangelegte Kampagne der Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW). Der DBITS e.V. ist, neben anderen Berufsverbänden, assoziiertes Mitglied der ADESW. Die zweite Kampagne läuft wieder über mehrere Wochen, begleitend zum gesetzgeberischen Verfahren.

Es werden erneut verschiedene Kanäle genutzt, vom Versand von Pledge-Cards, über Briefe an Abgeordnete bis zu Plakataktionen und Zeitungsanzeigen. Zentrale Anlaufstelle ist die Kampagnenwebseite www.experten-arbeit-stärken.de.

Ohne uns geht nichts!

Bei dem Entwurf des “Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze” handelt es sich, neben sicherlich gut gemeinten Regulierungen zur Verbesserung der Situation von Arbeitnehmern der Branchen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung, aber auch um einen Angriff auf die freie Berufsausübung von freiwillig Selbständigen, die keines Schutzes bedürfen. Ob sich die gesetzlichen Änderungen im Umfeld von Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung mittel- und langsfristig tatsächlich positiv auswirken, wird sich zeigen.

Was ist der Anlass für die Kampagne?

Die Arbeit von Hunderttausenden Selbständigen gestaltet sich schon seit längerer Zeit schwierig. Eine unkalkulierbare und nicht mehr zeitgemäße Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung verunsichert die selbständigen Spezialisten und deren Auftraggeber. Dadurch werden die freien Experten im besten Fall verspätet oder nur verkürzt eingesetzt, oder aber sie verlieren im schlimmsten Fall ganze Aufträge. Wichtige Projekte werden negativ davon beeinflusst. Auch Auftraggeber haben keine Planungssicherheit.

In Politik und Gesellschaft fehlt bisher leider das Verständnis für diese wichtige Gruppe innerhalb der deutschen Wirtschaft – im Gegenteil, die Große Koalition hatte bis vor kurzem sogar weitere Einschränkungen für selbständige Tätigkeiten vorgesehen.

Hintergrund – Entwicklung – Konsequenzen

Bei der Entstehung des Koalitionsvertrages im Jahr 2013 hatte man in Deutschland den Eindruck gewonnen, dass es in unserem Land einen nicht unerheblichen Anteil an Missbrauch am Arbeitsmarkt gibt. Dieser Missbrauch würde sich vor allem im Bereich von Zeitarbeit und Werkverträgen abspielen.

Am 16.11.2015 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf eines “Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze” vor. Dieser sah unter anderem die Einführung eines neuen §611a BGB mit einem altertümlichen und praxisfremden Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Selbständigkeit vor.

Eine Analyse dazu von Rechtsanwältin Stefanie Ebeling finden Sie im entsprechendem Artikel vom 31.01.2016.

Viele Freelancer und deren Kunden interpretierten den Referentenentwurf so, dass die bisher gewohnte und seit Jahrzehnten praktizierte Beauftragung selbständiger Experten zukünftig nicht mehr möglich bzw. künftig illegal sein sollte. Man kam nicht umhin, zu vermuten, dass das BMAS – ob nun aus Kalül, Unkenntnis oder durch Beeinflussung von Dritten – insbesondere der Personaldienstleistungsbranche und damit auch deren Kunden die Zusammenarbeit mit selbständigen Experten bzw. Solo-Selbständigen massiv erschweren wollte. Werkverträge wurden gar nicht mehr tangiert, stattdessen hatte man sich nun plötzlich auf den selbständigen Dienstvertrag konzentriert.

Damit war das BMAS deutlich über das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel hinausgeschossen.

Positiver Effekt

Die Aktivitäten der Politik haben dazu geführt, dass sich die Branche organisiert hat. Was in der Vergangenheit die Schwäche in diesem Umfeld war, nämlich das individuelle Agieren Einzelner, wurde überwunden. Die führenden Personaldienstleister Deutschlands haben sich zusammengeschlossen und bildeten die Allianz für selbstständige Wissensarbeit (ADESW). Aufgrund der traditionell engen Kooperation, und nicht zuletzt wegen der unmittelbaren Betroffenheit, gehören der ADESW auch die Berufsverbände einzelner Gruppen der hochqualizierten Wissensarbeiter als assoziierte Partner an.

Über die ADESW ist es möglich, gemeinsam der Politik auf Augenhöhe zu begegnen und an einem sinnvollen und zukunftsfähigen Gesetz aktiv mitzuwirken. Über die Plattform der ADESW besteht eine gute Vernetzung im politischen Berlin. Es bestehen enge Kontakte sowohl zu den zuständigen Ministerien, dem Kanzleramt sowie dem zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages.

Wie ist der aktuelle Stand?

Schon wenige Tage nach Beginn der Kampagne EXPERTEN-ARBEIT-RETTEN sah sich das BMAS gezwungen seinen 1. veröffenlichten Entwurf des §611a BGB zu modifizieren. Das Ergebis war ein sowohl mißglückter als auch überflüssiger Versuch den Arbeitnehmerbegriff “neu” zu definieren.

Alle Verhandlungen, die seit Ende Februar stattgefunden haben beziehen sich vorrangig auf den Themenkomplex “Leiharbeit”. Details finden Sie hier.

Nun stellt sich die Frage, welche Konsequenzen aus der Initiative des BMAS für die Arbeit der selbständigen Experten entstanden sind.

Theoretisch zunächst keine. Stand heute sind wir „nur“ zurück am Ausgangspunkt. Also in der selben Situation, in der wir uns bereits seit den 1990-iger Jahren befinden. Praktisch haben sich jedoch eine Reihe negative Entwicklungen ergeben. Die Verunsicherung des Marktes ging tief und wirkt immer noch nach. Es wurden Begehrlichkeiten geweckt. Als einer von vielen Effekten sei die sprunghaft angestiegene Zahl der Statusprüfverfahren der DRV und negativen Bescheide zu nennen.

Zudem haben die Gewerkschaften wieder ein offenes Ohr in der Politik gefunden und nutzen die Gelegenheit zur Auffrischung ihrer Daseinsberechtigung. Und gerade die Gewerkschaften drängen ständig auf Nachbesserungen der Gesetze, nicht etwa auf Anwendung der bestehenden. Eine zukunftsfähige moderne und arbeitsteilige Volkswirtschaft steht dabei nicht im Vordergrund. Das Schicksal von mehr als 100.000 selbständigen Experten in der IT und die daraus resultieren Folgen werden besten Falls als Kollateralschaden betrachtet.

Wir benötigen daher eindeutig Rechts- und Planungssicherheit für die Gruppe der hochqualifizierten Selbständigen und deren Auftraggeber.

Kampagnenbilder

15. Mai 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2016-05-15 12:11:082021-11-16 17:11:19Ohne uns geht nichts!

EXPERTEN-ARBEIT RETTEN – Dokumentation

Rahmenbedingungen

Die Kampagne EXPERTEN-ARBEIT-RETTEN ist im Wesentlichen in Berlin und dort vorrangig im Regierungsviertel sichtbar. Die Akteure und Betroffenen jedoch sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Ihr Engagement ist ein wesentlicher Bestandteil der Kampagne. Darum möchten wir Ihnen an dieser Stelle Eindrücke, Aktionen und Reaktionen präsentieren. Informieren Sie sich über die Kampagne und beteiligen sich!

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Weiterführende Links

26.02.2016
  • Focus.de – Nahles will ‘kein Komma’ mehr an Arbeitsmarktgesetz ändern
24.02.2016
  • TZ – Koalitionskrach um Leiharbeit und Erbschaftssteuer
  • Handelsblatt – Union stellt sich quer, Nahles ist empört
  • Tagesschau – Nahles wirft Union Blockade bei Leiharbeit vor
23.02.2016
  • Der Tagesspiegel – Plakatieren verboten
  • ZDF, Frontal21 – Leiharbeit und Werkverträge- Reförmchen statt Reform
22.02.2016
  • Nordbayern.de – Einigung zu Werkverträgen und Leiharbeit zeichnet sich ab
  • Haufe.de/Personal – Zeitarbeit und Werkverträge: Nachgebesserter Gesetzentwurf findet Zustimmung
  • Spiegel – Nahles gibt nach
20.02.2016
  • Neues Deutschland – Nahles geht vor Unternehmerlobby in die Knie
  • Weser Kurier – Nahles-Gesetz abgeschwächt
  • Augsburger Allgemeine – Nahles lockert Gesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen
19.02.2016
  • Süddeutsche Zeitung – Wenn Unternehmer Nahles loben
  • FAZ.net – IG Metall und Industrie tragen Gesetz zu Werkverträgen mit
  • Koalitionsinterne Auseinandersetzung – Gesetz zu Werkverträgen und Leiharbeit auf gutem Weg
  • Tagessspiegel – Nahles kommt den Arbeitgebern entgegen
  • Die Grünen sind dagegen – Gesetzesentwurf zu Werkverträgen wird Mogelpackung
  • DGB ist sauer – Abgrenzungskriterien für Werkverträge unverzichtbar
  • Donaukurier – Linke und Grüne attackieren Nahles’ neuen Entwurf für Leiharbeitergesetz

18.02.2016

  • FAZ – Nahles entschärft Gesetz zu Zeitarbeit und Werkverträgen
  • Süddeutsche Zeitung – Mit einem Gesetzentwurf will Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles den Streit um Werkverträge und Zeitarbeit beenden.
  • General Anzeiger – Nahles will Streit um Werkverträge und Zeitarbeit beenden
  • Christian Lindner, FDP – Der Arbeitsmarkt braucht Flexibilität
  • ContractorUK – Alarm over 18-month cap on German contracts

16.02.2016

  • Presseportal.de – Bundesweiter Protest gegen Regulierungs-Wahnsinn
  • B.Z. – Die BVG hat unsere Plakataktion boykottiert und über 100 geplante Plakate nicht aufgehängt

Fotos der Kampagne


Kampagnenmotive

19. Februar 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2016-02-19 11:37:222021-11-17 05:22:25EXPERTEN-ARBEIT RETTEN – Dokumentation

Das Ende der Scheinselbständigkeit?

Rahmenbedingungen

Die Folgen des Referentenentwurfs für Selbständige, Freiberufler und Auftraggeber
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem 16.11.2015 den lang angekündigten Gesetzesentwurf[1] zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und Leiharbeitsverhältnissen einzudämmen, Scheinselbständigkeit sowie die Ausbeutung von Beschäftigten durch entsprechende Vertragsgestaltungen zu verhindern – dies sind die ehrenvollen Ziele des Koalitionsvertrages der Bundesregierung.

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Stefanie Ebeling

Zweifelsfrei ist eine gesetzliche Regelung die Rechtsicherheit und -klarheit bringt, dringend geboten. Das grundsätzliche Vorhaben ist somit äußerst lobenswert und sinnvoll. Der Referentenentwurf hält jedoch in keiner Weise, was er verspricht. Man wird sagen müssen: Problem erkannt – Problem nicht gebannt.

1. Selbständiger, Soloselbständiger = Scheinselbständiger?

A ist Freelancer und arbeitet momentan nur für den Auftraggeber X. Er unterstützt diesen bei der Umstellung auf eine neue Datenbank. Es gibt grob spezifizierte Anforderungen, vieles wird tagesaktuell entschieden. Häufig arbeitet A von zu Hause aus. Er muss jedoch auch vor Ort mit dem System seines Auftraggebers arbeiten. Dazu stimmt er sich auch mit den Arbeitnehmern des X ab. Und schon ist er mittendrin im Thema Scheinselbständigkeit.

Die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit ist in den letzten Jahren immer weiter angewachsen. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wortwahl von Politikern, Gewerkschaftsfunktionären und Sachbearbeitern ist es mittlerweile fast üblich, eine Gleichstellung der Begriffe zu verwenden. Ein Soloselbständiger ist also per se ein Scheinselbständiger.

Ähnliches findet sich in der Literatur, so wird der Scheinselbständige auch der „sogenannte neue Selbständige“[2] genannt, ohne eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die Diskussion wird befeuert durch die rigorosen und teilweise sehr undifferenzierten Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Der Begriff des Arbeitnehmers[3] ist gesetzlich nicht normiert. Dazu gibt es auch noch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen[3].

2. Differenzierung durch gesetzliche Regelungen

Um eine Differenzierung von Arbeitsverhältnissen und Dienst-/Werkverträgen zu erleichtern, wurde im Referentenentwurf § 611a BGB-E[4] geschaffen. Diese Regelung ist für die Selbständigen, Freiberufler und Auftraggeber relevant, da sie Transparenz und Rechtssicherheit auch beim Thema Scheinselbständigkeit verspricht.

Leider wird auch dieses Versprechen nicht eingelöst. Die völlig missglückte Umsetzung des Vorhabens führt zu einer Einschränkung bis hin zur vollständigen Vernichtung von Geschäftsmodellen. Die sich bereits abzeichnenden Tendenzen der pauschalen Verurteilung einer Scheinselbständigkeit werden fortgeführt und verstärkt. Jeder Soloselbständige steht nunmehr erst recht unter dem Generalverdacht der Scheinselbständigkeit. Zudem wird der Anschein erweckt, dass jeder Unternehmer offenbar nur das Ziel hat, durch Scheinselbständigkeit Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.

Als Allheilmittel wird der Kriterienkatalog eingeführt.[5] Die Kriterien stammen aus der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung Bund. Es handelt sich stets um Einzelfallbetrachtungen. Aus diesen verschiedenen Prüfungskonstellationen sind – scheinbar wahllos – einige Kriterien herausgegriffen worden, denen in künftigen Bewertungen erhöhte Bedeutung zugemessen werden soll. Diese „wertende Gesamtbetrachtung“ stellt jedoch nichts anderes als eine Prüfung des Einzelfalls dar. Damit kann der Kriterienkatalog keinesfalls abschließend sein.

Mit dieser Art der Prüfung wird das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit erreicht. Durch die Auswahl von ungeeigneten Kriterien, die Vermischung von Begrifflichkeiten und die einseitige Betrachtung des Themas kommt es zu einer weiteren Verunsicherung von Endkunden und Vermittlern bis hin zur Existenzbedrohung für den Selbständigen.

Wird dieser Entwurf Realität, macht der Wirtschaftsstandort Deutschland nur eines und zwar einen kräftigen Schritt zurück. An den Anforderungen, die im Zuge der zeitgemäßen Arbeitsmodelle benötigt werden, geht das Gesetz vollständig vorbei. Der Bedarf an spezialisierten hoch- und höchstqualifizierten Wissensarbeitern nimmt ständig zu. Die Auslagerung und die Möglichkeit des Zukaufs ganz spezieller Wissensprofis wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bestimmen. Diese Entwicklung wird weder gewürdigt noch bedacht.

3. Akuter Handlungsbedarf?

Es bleibt die Fragestellung nach dem: Was nun? Wie muss die Praxis auf den Gesetzesentwurf reagieren? Sind bereits jetzt, spezielle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen? Müssen aktuelle Geschäftsmodelle an den Gesetzesentwurf angepasst werden? Werden Spezialisten oder Schulungsmaßnahmen für die Vorbereitung benötigt?

Zunächst gibt es einen ersten Fingerzeig durch die Aussage der Bundeskanzlerin vom 24.11.2015, die anlässlich der Jahresversammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits ankündigte, dass der Gesetzesentwurf zu weit gehe und in dieser Form nicht kommen wird.[6] Auch der Aufschrei der Arbeitgeber[6]- und Interessenverbänden sowie die juristische Beurteilung sind deutlich und dürften von der Politik nicht ignoriert werden.

Aus diesem Grund muss vor kopfloser Panikmache gewarnt werden. Kostenpflichtige Angebote für spezielle Seminare, Schulungen etc. pp., um sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, sollten kritisch geprüft werden. Hier tummeln sich eine Menge Trittbrettfahrer, die mit der Unsicherheit Geld verdienen wollen. Momentan sollte davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Regelung nicht in der vorgelegten Form erscheinen wird. Die Entwicklung muss jedoch im Blick behalten werden.

Für die Praxis eines jeden Selbständigen, Freiberuflers und auch Auftraggebers ändert sich – wie oben dargestellt – vorerst nichts. Bereits jetzt werden unter anderem die Kriterien des Gesetzesentwurfs angewendet, wenn es um die Überprüfung von Feststellungen zu Beschäftigungsverhältnissen geht. Folglich sei jeder Beteiligte gehalten, sich mit den bestehenden Prüfkriterien und deren Umsetzung/Vermeidung genauestens auseinanderzusetzen.

4. Fazit

Es wurde ein völlig unzulänglicher Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit weiter befeuert. Der Gesetzgeber ist nun dringend aufgefordert, nachzubessern. Des Weiteren kann nur jeder Betroffene/Selbständige aufgerufen werden, sich zu organisieren und Aktionen/Verbände zu unterstützen, die sich für eine sachgerechte Umsetzung einsetzen.


[1] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015

[2] Palandt/Weidenkaff, 75. Auflage, Einf. v.§ 611 Rn. 11

[3] Arbeitnehmer

ist, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen (Arbeitgeber) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.[7]

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Person, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist[8]

[4] § 611 a BGB[9]

“Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

(1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.

(2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand

a) nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,

b) die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,

c) zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,

d) die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,

e) ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,

f) keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,

g) Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,

h) für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat

[5] Einen entsprechenden Versuch gab es bereits im Jahr 1999 mit § 7 Abs. 4 SGB IV dieser wurde zunächst nachgebessert und im Jahr 2003 aufgrund anhaltender Kritik wieder abgeschafft.

[6] Tagesschau: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/leiharbeit-werkvertraege-101.html

[7] Palandt/Weidenkaff, 75. Auflage, Einf. v.§ 611 Rn. 11

[8] § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI

[9] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015

31. Januar 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2016-01-31 14:15:062021-11-16 17:18:49Das Ende der Scheinselbständigkeit?

Brief des DBITS e.V. und Etengo (Deutschland) AG an die Bundeskanzlerin

Rahmenbedingungen

In diesem Brief erläutern wir unsere Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solo-Selbständigen in der IT. Wir unterstreichen die grundsätzliche Sinnhaftigkeit der Initiative, machen aber auch auf die Gefahren und Konsequenzen aufmerksam, die ein grobes “über einen Kamm-Scheren” von Schutzbedürftigen und Nicht-Schutzbedürftigen zur Folge haben kann.

Ihre Meinung ist uns wichtig


Fragen & Anregungen zum Artikel?

Schreiben Sie uns

Die Etengo (Deutschland) AG hat sich intensiv mit dem Positionspapier des DBITS e.V. befasst und auf dessen Basis einen Gesetzesvorschlag unter dem Titel “Gesetzesvorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Förderung der hochqualifizierten

Jörg Säbel / Pixelio.de

Solo-Selbstständigen in der IT-Branche” ausgearbeitet. Der Gesetzesentwurf wurde uns von der Etengo AG vorgestellt und ausgiebig diskutiert. Übergreifend spiegelt der Entwurf unsere Position wider. Lediglich unser Forderung, Selbständigen, welche unsere Prüfkriterien des Mindeststundensatzes und der nachgewiesenen Altersvorsorge nicht erfüllen oder nicht nachweisen wollen, weiterhin der Prüfung an Hand eines neu zu definierenden Kriterienkataloges zu unterziehen, ist dort nicht verankert.

Da zusammenfassend jedoch ein weitgehender Konsens in Bezug auf unsere Forderungen erreicht werden konnte, entschlossen wir uns dazu, gemeinsam ein Schreiben an die Kanzlerin zu verfassen, in dem wir unser Positionspapier und den Gesetzesentwurf vorstellen. Darüber hinaus haben wir gemeinsam die Auswirkungen der aktuell verschärften Situation auf eine ganze Branche, die sowohl die Solo-Selbständigen in der IT als auch die Vermittler und Systemhäuser umfasst, dargestellt.


Weiterführende Informationen

Brief an Frau Dr. Merkel – PDF-Download
Gesetzesvorschlag – als PDF lesen.

19. September 2015/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2015-09-19 14:57:212021-11-17 05:20:53Brief des DBITS e.V. und Etengo (Deutschland) AG an die Bundeskanzlerin

Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT)

Rahmenbedingungen

Die deutsche Wirtschaft ist derzeit trotz großer Herausforderungen erfolgreich, steht jedoch vor gewaltigen Veränderungen. Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt, getrieben durch die Globalisierung, einen immer schneller voranschreitenden technologischen Wandel und einen gesellschaftlichen Wertewandel verändern sich die traditionellen Arbeits- und Lebenswelten. [1]

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Der Einsatz externer Spezialisten sichert dabei die Innovationskraft und Reaktionsfähigkeit der deutschen Wirtschaft [2] und macht die erfolgreiche Umsetzung von Projekten und neuen Produkten erst möglich. Die Beauftragung externer Spezialisten stellt somit einen erfolgskritischen Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft dar.

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Die mediale und politische Diskussion um den Missbrauch bei Werkverträgen, welcher sich vorwiegend im Niedriglohnsektor bewegt (Post- und Logistikdienstleistungen, Fleischverarbeitende Industrie etc.), hat zunehmend zu einer Verunsicherung der Wirtschaft beigetragen. Die Konsequenzen dieser Diskussionen treffen nämlich paradoxerweise gerade die hochqualifizierten Spezialisten, da in den Diskussionen keine Unterscheidung zu tatsächlich schutzbedürftigen Gruppen getroffen wird.
Das Resultat dieser Entwicklung ist ein drohender Innovationsstau, der ein enormes wirtschaftliches Risiko für die Unternehmen in sich birgt. Die Entwicklung wichtiger neuer Technologien und Produkte wird behindert und schwächt auch die nachgelagerte Produktionswirtschaft mit einer noch größeren Anzahl an gewerblichen Arbeitsplätzen.

Um die deutsche Wirtschaft international wettbewerbsfähig zu halten, müssen klare und eindeutige Regelungen geschaffen werden. Die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit muss beendet werden.
Sowohl für die Auftraggeber der externen Spezialisten, als auch für die Spezialisten selbst muss eine Planungssicherheit gewährleistet werden können.

Selbständige Wissensarbeiter sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor

Selbständige IT-Spezialisten sind auch selbst Arbeit-und Auftraggeber.
Nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes waren in 2012 allein im Bereich freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen in Kleinunternehmen mit 1-9 Mitarbeitern ca. 780.000 Personen beschäftigt.
Diese erwirtschafteten im Jahre 2012 einen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 52 Mrd. € und nahmen zusätzlich Bruttoinvestitionen in Höhe von mehr als 1,6 Mrd. € vor.[3]
Dadurch werden, gesamtwirtschaftlich betrachtet, erhebliche Mehrwerte geschaffen. Diese Mehrwerte würden ersatzlos entfallen, wenn durch die derzeitige Situation und die geplanten Änderungen immer mehr Selbständige ihr bewährtes Geschäftsmodell nicht mehr ausüben könnten.
Sowohl die Steuereinnahmen, die über direkte Steuern von selbständigen IT-Spezialisten gezahlt werden, als auch die durch die Wertschöpfung bei den Auftraggebern generierten Einnahmen sind bedroht.

Abgrenzung zu schutzbedürftigen Gruppen

Bei selbständigen Unternehmern muss zwingend unterschieden werden zwischen solchen, bei denen tatsächlich eine Schutzbedürftigkeit vorliegt und solchen, die durch ihr erfolgreiches unternehmerisches Handeln keiner Schutzbedürftigkeit unterliegen.
IT-Spezialisten sind in der Regel hochqualifizierte Experten, was sich auch in den erzielten Umsätzen widerspiegelt. Dies zeigt, dass insbesondere IT-Spezialisten einen ausreichenden wirtschaftlichen Spielraum besitzen und nicht von einem Auftraggeber abhängig sind. Eine Schutzbedürftigkeit liegt hier also nicht vor.
Eine Befreiung selbständiger IT-Spezialisten von einer Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist u.a. aus den folgenden Punkten zu begründen:

• Selbständige Unternehmer in der IT tragen im Gegensatz zu Angestellten das alleinige unternehmerische und wirtschaftliche Risiko.
• Selbständige Unternehmer sind nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert, es gibt keine gesetzlichen Reglungen für einen Kündigungsschutz.
• Eine gesetzliche Regelung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall existierte bisher nicht, der Selbständige will und muss hier eigenständige Vorsorge betreiben.
• Langfristig bestehende Modelle der Altersversorgung dürfen nicht durch eine plötzliche Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Selbständigen untragbar werden, da diese dann zu ungünstigen Konditionen und mit Verlust aufgelöst werden müssen.
• Eine bei gutverdienenden Angestellten übliche Alterszusatzvorsorge (neben der gesetzlichen Rentenversicherung) über den Arbeitgeber will und muss der Selbständige aus eigener Kraft leisten. Der Selbständige muss also in die Lage versetzt werden, seine Altersvorsorge so gestalten zu können, dass ein ausreichender Lebensstandard im Alter gewährleistet ist.

Der Selbständige wird also – sinnvollerweise – in vielen Bereichen vom Gesetzgeber anders behandelt als der Angestellte. Eine einseitige Sonderbehandlung in Bezug auf das Thema Altersvorsorge macht daher keinen Sinn. Auch für diesen Bereich der sozialen Absicherung müssen die gleichen Spielregeln gelten und der selbständige Unternehmer darf nicht seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beraubt werden.

Unsere Forderung

Der DBITS e.V. fordert daher: Es muss eine eindeutige, nachvollziehbare Regelung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht geschaffen werden. Unser Vorschlag zur Prüfung der Schutzbedürftigkeit:

• Es wird eine „Bemessungsgrenze“ eingeführt. Diese sollte bei 42,50 € (Nettobetrag/Stunde, ohne Reisekosten) liegen, was dem 5-fachen des derzeitigen (Brutto-) Mindestlohns in Deutschland entspricht. Als zweite Komponente weist der Selbständige nach, dass er eine angemessene Altersvorsorge betreibt. Diese kann durch alle marktgängigen Anlageformen auf Basis eines anerkannten Nachweises erbracht werden.
• Liegt ein Selbständiger oberhalb der Bemessungsgrenze und verfügt über eine ausreichende Altersvorsorge, besteht keine Schutzbedürftigkeit und somit keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
• Liegt ein Selbständiger unterhalb der Bemessungsgrenze und / oder verfügt über keine ausreichende Altersvorsorge, oder lehnt die Prüfung nach Stundensatz und / oder ausreichender Altersvorsorge ab, erfolgt die Prüfung anhand eines neu zu definierenden Kriterienkatalogs.
• Für Existenzgründer wird eine Übergangsfrist von 3 Jahren gewährt in denen sowohl ein geringerer Stundensatz als auch reduzierte Aufwendungen für die Altersvorsorge angesetzt werden können.



[1] Die Zukunft der Arbeitswelt, Robert Bosch Stiftung S8 f


EINSATZ UND BEDEUTUNG EXTERNER SPEZIALISTEN, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO), S7

[2] EINSATZ UND BEDEUTUNG EXTERNER SPEZIALISTEN, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO), S4

[3] Bundesamt für Statistik , 48121-0002

17. Mai 2015/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2015-05-17 08:47:392021-11-16 17:20:50Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT)
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