Satzung des Deutschen Bundesverbands für IT-Selbstständige e.V. – DBITS

Stand: 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  • Der Verein führt den Namen „Deutscher Bundesverband für IT-Selbstständige e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Mitglieder in allen fachlichen, technischen und organisatorischen Belangen ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterstützen. Ferner wird den Mitgliedern eine Möglichkeit eröffnet, sich zu allen relevanten Themen auszutauschen und Informationsveranstaltungen zu organisieren.
Der Verein vertritt die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Sichtbarkeit der Selbstständigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung. Wir setzen uns für ein positives Image der Selbstständigen in der IT ein und verdeutlichen die Wertschöpfung durch unsere Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 (Aufnahme)

Ordentliche Mitglieder können nur volljährige, natürliche Personen werden, die

a. insbesondere haupt- /oder nebenberuflich selbständig / freiberuflich tätig sind oder
b. als Gesellschafter einer GmbH oder einer vergleichbaren Gesellschaftsform (UG, Ltd., etc.) agieren oder
c. die beabsichtigen, innerhalb der nächsten zwei Jahre im Bereich der Informationstechnologie eine selbständige / freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen (Nachweispflicht gegenüber dem Vorstand).

Des Weiteren können Firmen eine Fördermitgliedschaft eingehen.

Außerdem steht Studenten eine studentische Mitgliedschaft offen.

Es gelten im Einzelnen folgende Regelungen:

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mehrheit des Vorstandes. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  2. Mitglied ist, wer aufgenommen wird und seinen Jahresbeitrag gezahlt hat.
  3. Freiberufler / Gesellschafter von Firmen, mit dem Ziel Freiberufler zu vermitteln (Recruiter), können ausschließlich als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Der Vorstand kann Personen aufgrund Ihrer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge bezahlen und sich nicht an der Vereinsarbeit beteiligen, haben aber weder Stimm- noch Mitspracherecht.
  4. Fördermitglieder und studentische Mitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch weder Stimm- noch Mitspracherecht.
  5. Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags in einem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen nach eigenem Ermessen fest. Der Beitrag entspricht jedoch mindestens dem regulären Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds. Über den monetären Beitrag hinaus können auch Sach- und/oder Dienstleistungen beigesteuert werden.

3.2 (Beendigung)

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwider handelt oder wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch, gerichtet an den Verein, einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt. Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder aufgenommen werden; es gilt § 3 Ziffer 1.

§ 4 Rechte und Pflichten

4.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die Stimmen können persönlich oder durch Stimmrechtsübertragung in der Hauptversammlung abgegeben werden. Für die Stimmrechtsübertragung gilt, dass ein stimmberechtigtes Mitglied zu seiner eigenen Stimme maximal zwei weitere Stimmrechte anderer Mitglieder wahrnehmen kann. Die Übertragung des Stimmrechts muss unter Nennung der Versammlung schriftlich erfolgen und gilt für alle Beschlüsse dieser Versammlung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei.

Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

4.2 Regeln des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

6.1 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  4. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
  5. Festsetzung über die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder
  6. Feststellung der Jahresrechnung
  7. Weitere Angelegenheiten, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung).

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  1. auf Antrag des Vorstandes oder
  2. wenn mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe einer begründeten Tagesordnung dies vom Vorstand verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung (siehe oben) angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitglieder sind in der Einladung auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind der Vorsitzenden des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. In Angelegenheiten, die die Mitglieder von Organen betreffen, muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Gleiches gilt bei allen anderen Beschlussfassungen, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

Zu folgenden Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen
  2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage eine Abschrift des Protokolls.

6.2 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

6.2.1 Vertretung

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

6.2.2 Organisation des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes wählen für eine vom Vorstand bei der Wahl festzulegende Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser an der Amtsausübung verhindert ist oder von ihm mit seiner Vertretung beauftragt wurde.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
Alle Vorstandsmitglieder sind in ihrem Handeln für den Verein an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Die Mitglieder des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.

Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet:

  1. durch Ablauf der Amtszeit
  2. durch Tod
  3. durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt ein Vorstandsmitglied an die Stelle des Vorstandvorsitzenden bzw. seines Vertreters oder steht kein Vorstandsmitglied zur Übernahme eines frei gewordenen Amtes zur Verfügung, ernennt der Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl. Für die Ernennung ist nachträglich die Bestätigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

6.2.3 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. die Vertretung des Vereins nach außen
  2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. die Aufstellung und der Beschluss eines Jahresprogramms
  5. die Führung der Bücher des Vereins
  6. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. das Erstellen des Jahresberichtes
  8. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben
  9. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  10. die Beschlussfassung über die Einrichtung oder Auflösung von Vereinsgliederungen im Sinne von § 7 dieser Satzung, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung von Vereinsgliederungen
  11. die Formulierung der kurz- und mittelfristigen Ziele des Vereins sowie der Bericht über den aktuellen Stand der Arbeiten

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können, wenn es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Darüber und über die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung entschieden.

6.2.4 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine Sitzung einberufen werden.

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter satzungsgemäß besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann in dringenden Fällen der Vorstand in Abweichung von Absatz 1, Beschlüsse auch im Wege der Telefonkonferenz, der schriftlichen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail fassen. Wird eine schriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung per E-Mail durchgeführt, so ist in einer vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

Über die Vorstandssitzungen werden Ergebnisprotokolle erstellt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

6.3 Die Kassenprüfer

Es werden 1-2 Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist dann für mindestens 2 Jahre nicht möglich. Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Kassenprüfer sollten möglichst eine um ein Jahr versetzte Wahlperiode haben, um die Kontinuität zu gewährleisten.

Die Kassenprüfer erstellen nach Vorlage des Jahresabschlusses einen Kassenprüfungsbericht und stellen diesen den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung vor.

§ 7 Gliederungen des Vereins

Zur Vertiefung der fachlichen Arbeit und zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Verein, vertreten durch den Vorstand, folgende Gliederungen einrichten:

1. Arbeitskreise (AK)

AK dienen der längerfristigen fachlich-thematischen Beschäftigung mit bestimmten, definierten Teilbereichen des Vereinsthemas im Sinne des Vereinszwecks. AK können sich in regionale Fachgruppen untergliedern.

2. Arbeitsgruppen (AG)

AG werden zur Übernahme bestimmter, in der Regel zeitlich begrenzter Aufgaben innerhalb des Vereins ins Leben gerufen, z.B. zur Ausrichtung von Konferenzen, Seminaren, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen.
Gliederungen sind juristisch nicht selbständig.

Die AK / AG Leiter arbeiten ehrenamtlich. Auslagen werden, nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand und gegen Beleg, erstattet.

§ 8 Auflösung

Der Verein kann ausschließlich durch den eindeutigen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  • Dazu ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und
  • Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung angekündigt worden sein.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Vereins.