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  • DBITSDer DBITS Nichts geht ohne selbständige IT-Experten – selbständige IT-Experten brauchen den DBITS e.V. Der Deutsche Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. ist die berufsständische Vertretung aller selbständigen IT-Experten in Deutschland. Wir setzen uns für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein. Unser Ziel ist unsere Tätigkeiten einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern.   Organisation Erfahren Sie, wie der Verein aufgestellt ist. Lernen Sie uns kennen Mehr erfahren Kooperationen Politische und gesellschaftliche Einflüsse beschränken sich nicht nur auf einen Berufsstand. Meistens ist der Kreis der Betroffenen sehr viel größer. Um einen großeren Wirkungsgrad zu erzielen sucht der DBITS insbesondere bei gesellschaftspolitischen Themen den Schulterschluss mit anderen Interessenverbänden. Wir erachten es als wichtig, dass gerade die berufsspezifischen Umstände und Bedürfnisse hinreichend Berücksichtigung finden. Die Zahl der hauptberuflich Selbständigen in der IT beläuft sich in Deutschland auf 100 – 150 Tausend. Eine Vertretung dieses Berufsstandes außer dem DBITS e.V. gibt es nicht. Um in der Gruppe der Solo-Selbständigen von ca. 2 Millionen mehr Schlagkraft zu erreichen, versuchen wir Synergien zu nutzen. Der DBITS ist Mitglied der Verbändeallianz FEFA, dem Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland und…
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„Neue Selbstständigkeit“ – Der historische Paradigmenwechsel zum Preis von 18.860 €

News & Infos
Helle Tür mit Neue Selbstständigkeit

Nachdem die SZ bereits berichtete, liegt er nun auch uns vor: Der lang erwartete Referentenentwurf zur Statusreform des Bundesarbeitsministeriums (BMAS). Dies ist ein historischer Moment für IT-Selbstständige und deren Auftraggeber. Erstmals in der Geschichte des deutschen Sozialversicherungsrechts kann die gefürchtete und oft unvorhersehbare Gesamtabwägung der Rentenversicherung durch eine gesetzliche Fiktion ersetzt werden. Für uns IT-Wissensarbeiter bringt dieser Entwurf die ersehnte Befreiung – aber auch massive Gaps, die wir als DBITS e.V. nicht einfach beobachten, sondern klar adressieren und lösen müssen.

Der Schlüssel: „Ungeachtet“ der Gesamtabwägung

Der Dreh- und Angelpunkt des gesamten Entwurfs ist das Wort „ungeachtet“ (§ 7 Abs. 5 SGB IV-E). Dies bedeutet: Wenn die Voraussetzungen der neuen Selbstständigkeit erfüllt sind, gilt die Tätigkeit als selbstständig – völlig unabhängig davon, was nach der klassischen Gesamtabwägung herauskäme. Das ist für Auftraggeber ein enormer Gewinn an Rechtssicherheit, da die gefürchtete Unvorhersehbarkeit der Rentenversicherung ausgeschaltet wird.

Die 4 zwingenden Grundvoraussetzungen

Damit die neue Fiktion (!= Vermutungsregelung) der Selbstständigkeit greift, müssen folgende vier Bedingungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:

  1. Übereinstimmender Wille: Beide Parteien müssen bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit ausgehen. (Kritik: Es fehlt eine Regelung, wie dieser Wille nachzuweisen ist, was wahrscheinlich ein Einfallstor für spätere Streitigkeiten öffnet).
  2. Unternehmerisches Handeln: Die Tätigkeit muss typische unternehmerische Merkmale aufweisen (siehe „2-aus-4-Modell“ unten).
  3. Anti-Missbrauchs-Tatbestände:
    • Karenzzeit: Sechs Monate ohne Anstellung beim Auftraggeber. (Kritik: Sechs Monate sind in der Praxis zu knapp und manipulativ. Ein Unternehmen kann die Wartezeit einkalkulieren, um Stellen in freie Mitarbeit umzuwandeln. Der DBITS e.V. fordert hier eine Verlängerung auf 12 Monate, um Drehtüreffekte wirksamer zu unterbinden).
    • Konzernklausel (§ 18 AktG): Die Karenzzeit gilt präzise auch für verbundene Unternehmen im Konzern. (Beispiel: Wer bei der Siemens AG angestellt war, kann nicht über Siemens Advanta als Freelancer re-engagiert werden – und umgekehrt).
  4. Meldepflicht des Auftraggebers (innerhalb von 6 Wochen): Versäumt der Auftraggeber diese Meldung, entfällt die Rechtssicherheit rückwirkend und man landet wieder in der unsicheren Gesamtabwägung.

Wichtig für uns: Branchen, die vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst sind (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG, z.B. Bau, Reinigung, Fleischwirtschaft), sind von dieser neuen Regelung vollständig ausgeschlossen. Die IT-Branche ist gerade nicht ausgenommen. Das ist für uns eine gute Nachricht, die wir mitnehmen sollten.

Das „2-aus-4-Modell“: Wir füllen die Praxis

Satz 2 des Entwurfs konkretisiert das „unternehmerische Handeln“. Es etabliert ein kumulativ-alternatives System: Es gibt eine zwingende Basisvoraussetzung und einen Wahlkatalog.

Zwingende Basis: Das Recht, eine Vertretung zu stellen. (Kritik: Der Entwurf verlangt nur das Recht im Vertrag, nicht die tatsächliche Ausübung. Das ist manipulationsanfällig für formale Klauseln, die faktisch nie wahrgenommen werden).

Zusätzlich müssen mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt sein:

KriteriumWas das in der Praxis bedeutet
Basis: VertretungsrechtEine rein formale vertragliche Klausel genügt, auch wenn sie faktisch nie wahrgenommen wird.
Wahl 1: Verlustrisiko & GewinnchanceDieses Kriterium stammt aus der klassischen Rechtsprechung. Reine Stundensatzvereinbarungen ohne wirtschaftliches Risiko erfüllen dieses Kriterium wahrscheinlich nicht. Wie Verlustrisiko in der IT ohne Werkvertrag zu regeln ist, ist noch offen.
Wahl 2: Mehrere AuftraggeberDer Freelancer ist „nicht im Wesentlichen“ nur für diesen einen Kunden tätig (wahrscheinlich greift hier die bekannte 5/6-Umsatz-Grenze).
Wahl 3: Unternehmertypische AufwendungenDer Entwurf wertet eigene Aufwendungen positiv – wer investiert, handelt unternehmerisch. Die Schwelle ist noch unklar (reicht ein eigener Laptop oder muss eine substanzielle Investition vorliegen?). Ähnlich zum vorherigen Kriterium.
Wahl 4: Werbender MarktauftrittEigene Website, Verbandsmitgliedschaft, LinkedIn-Präsenz, dokumentierter unternehmerischer Wille.

Der „Renten-Bug“ – Unsere Positionen & Lösungen

Die Fiktion (=gesetzgeberisches Basta) hat ihren Preis. Als sozialpolitischer Ausgleich ist die „Neue Selbstständigkeit“ zwingend rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 3 SGB VI-E), und zwar auf 90 % der Vergütung. Der Selbstständige trägt den Gesamtbeitrag allein. Für Gutverdiener (wie die meisten IT-Freelancer) bedeutet dies den Höchstbeitrag: ca. 101.400 × 18,6 % = 18.860 EUR (Stand 2026).

Wir im DBITS e.V. positionieren uns klar zu den offenen Fragen und fordern Lösungen:

1. GmbH / juristische Personen?

Im Gesetzesentwurf wird explizit nur eine natürliche Person genannt. Selbstständigkeit und Unternehmertum besteht aber auch in anderen Formen wie GmbHs / UG und auch Genossenschaften.

2. Mehrfachbeschäftigung & Beitragsbemessungsgrenze

Es fehlt ein praxistauglicher Weg, Parallelprojekte gegenüber jedem einzelnen Kunden nicht offenlegen zu müssen. Unsere Forderung: Wir brauchen ein nachträgliches Erstattungsverfahren analog zur Lohnsteuer bei Mehrfachbeschäftigung. Dies vermeidet die Offenlegung und schont die Privatsphäre der Freelancerinnen und Freelancer.

3. Dreiecksgeschäfte: Die härteste Schutzlücke des Entwurfs

Der springende Punkt ist die fehlende Durchgriffshaftung auf den Endkunden. Wenn die Agentur insolvent geht, verliert der Freelancer nicht nur sein Honorar, sondern evtl. auch seine Rentenanwartschaften – ohne Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist die eine Schutzlücke des Entwurfs.

4. Rückforderungen: Keine Verknüpfung der Korrekturen

Der Weg über § 26 Abs. 2 SGB IV zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist richtig, aber der Entwurf verknüpft Honorarkorrektur und Rentenkontokorrektur nicht.

5. 2 von 4 Kategorien ähnlich?

Verlustrisiko/Gewinnchance und Unternehmertypische Aufwendungen sind aus unserer (zugebenermaßen juristisch laienhaften) Meinung sehr ähnlich. Wir werden uns dafür einsetzen, dass hier genau benannt wird, wie man die Kritieren erfüllt.

Zeitlicher Ablauf – Das müssen Sie jetzt wissen

Wann ist mit dem Gesetz zu rechnen? Hier ist der voraussichtliche zeitliche Ablauf des Gesetzgebungsprozesses:

  • Verbändeanhörung: Voraussichtlich April/Mai 2026.
  • Stellungnahmefrist / Kabinettsbeschluss: Voraussichtlich Mai bis nach Pfingsten 2026.

Was denk ihr?

Wir denken: Es verschlechtert die aktuelle Gesetzgebung nicht. Bei Detailfragen sollte sich der Gesetzgeber gerne Details aus der Praxis holen. Gebt uns gerne euren Input. Was denkt ihr?

30. März 2026/0 Kommentare/von DBITS e.V.
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