In dieser Kategorie sammeln wir Artikel und Veröffentlichungen im Umfeld von Politik und Gesellschaft. Hinzu kommen Artikel, in welchen juristische Gegebenheiten und Beschlüsse diskutiert werden.
Die Frage nach dem Status, den ein Selbständiger in der IT hat, beschäftigt uns seit es die IT gibt.
Warum stellt sich für viele Selbständige in der IT die Frage, ob sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind? – Der Gewerbetreibende ist zur Mitgliedschaft bei der IHK verpflichtet und muss Gewerbesteuer abführen. Ein Freiberufler hingegen nicht.
Warum wird der eine IT-Selbständige als Freiberufler, der andere jedoch als Gewerbetreibender eingestuft, wenn beide vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit mitbringen und sogar eine vergleichbare Tätigkeit ausüben…?
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2017/04/stickies-2852375_1920.jpg12801920DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.pngDBITS-Mitglied2017-04-02 13:02:572021-11-16 16:54:17Gewerbetreibender oder Freiberufler?
An dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung zum Stand der Dinge rund um die Gesetze zum Themenkreis “Missbrauch von Werkverträgen”. Weitere Details sind in unseren Newslettern aus der Vergangenheit und auf dieser Website zu finden.
Ursprung und wesentliche Meilensteine
Im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Legislaturperiode hatte sich die Bundesegierung zum Ziel gesetzt, den Missbrauch von Werkverträgen zu unterbinden. Im November 2015 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vor, der, sofern er umgesetzt worden wäre, die Geschäftsmodelle Tausender im Markt etablierter Selbständiger an den Rand der Illegalität gerückt hätte. Die für die Selbständigen relevanten Gesetzesänderungen bezogen sich im Wesentlichen auf den §611a, BGB. Die dort genannten Kriterien kamen einem Berufsverbot für Selbständige (in der IT) sehr nahe.
Durch vehemente Reaktionen aus der Wirtschaft, allen voran der ADESW, bei der auch der DBITS assoziierter Partner ist, wurden die Kriterien, zurückgenommen. Seit Februar 2016, ist die Liste der Einzelkriterien verschwunden. Sie wurde durch eine (zusätzliche) Definition des Arbeitnehmerbegriffes ersetzt. Die verbliebenen wesentlichen Änderungen des Gesetzespaketes, beziehen sich auf Regulierungen im Umfeld von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen.
Aktueller Stand
Die aktuell vorliegende Fassung des Referentenentwurfs ergibt für die Werk/Dienstvertragsseite keine Neuerungen – also weiterhin Status Quo. Es wird bis zum Ende der politischen Sommerpause nicht viel passieren, die sogenannte 1. Lesung und die Anhörungen finden voraussichtlich im September/Oktober statt, bis das Gesetz Anfang November durch den Bundesrat geht und im Januar 2017 (spätestens 01.07.2017) wirksam wird.
Änderungen für IT-Selbständige, wirtschaftlicher Schaden
Inhaltlich sind wir (die Selbständigen in der IT) dem Gesetz nach wieder am Anfang, auf dem Stand zu Beginn der Legislaturperiode, angekommen. Dennoch hat sich die Situation für die Selbständigen geändert.
Viele Auftraggeber wurden und werden durch die Diskussionen um die Scheinselbständigkeit massiv verunsichert. In diversen Unternehmen, die regelmäßig externe Spezialisten beauftragt hatten und diesbezüglich nie rechtlichen Bedenken bestanden, herrscht jetzt große Unsicherheit und nicht selten wird mit vorauseilendem Gehorsam reagiert. Aufträge werden nicht mehr vergeben, kurzfristig beendet, Beauftragungszeiträume reduziert, etc. pp. Ein enormer wirtschaftlicher Schaden, insbesondere für die selbstständigen Wissensarbeiter und Projektvermittler, kann schon jetzt beziffert werden. Auch die Aufraggeber selbst können Ihre Geschäfte nicht mehr in gewohnter Manier betreiben.
Vermehrt Überprüfungen durch den Zoll?
Überprüfungen des Zolls, als ausführendes Organ, häufen sich. Zumindest wird darüber in letzter Zeit vermehrt in der Presse berichtet. Teilweise hat es den Anschein, dass es bei den Überprüfungen tatsächlich begründete Verdachtsmomente auf Scheinselbständigkeit und/oder den Missbrauch von Werkverträgen gibt und entsprechend groß ist die Aufmerksamkeit.
Andererseits wird sehr wenig über den Fortgang der einzelnen Überprüfungen berichtet. Ob es sich tatsächlich um einen gesetzeswidrigen Fall gehandelt hat, erfährt die Öffentlichkeit dann nicht bzw. nicht in so prominenter Aufmachung. Zu lesen ist hauptsächlich von Überprüfungen im gewerblichen Umfeld, in dem häufig Werkverträge vergeben werden. Vergleichbare Aktionen im administrativen bzw. IT-Umfeld scheinen derzeit nicht im Fokus der Behörden zu stehen oder aber es wird nicht darüber berichtet.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Die Bundesrechtsanwaltskammer äußerte erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Entwurfs. Interessant sind auch die Bewertungen über die Situation der Solo-Selbständigen, sowie die Interpretation der Entwicklung der Solo-Selbständigkeit an sich. Zum einen ist einer Studie im Auftrage des BMAS zu entnehmen, dass die Zahl der Solo-Selbständigen rückläufig sei, zum anderen bekommen wir Berichte zu lesen, die das Gegenteil behaupten.
In nahezu allen Berichten wird der Standpunkt vertreten, dass der Solo-Selbständige ein moderner Vertreter des „Tagelöhners“ sei und Hilfe benötige. Das mag in einigen Fällen vermutlich zutreffen, nur werden auch noch jetzt, nach monatelangen Diskussionen um das Thema, die Selbständigen, die Ihrer Tätigkeit freiwillig und gern nachgehen, nur selten in der meinungsbildenden Berichterstattung berücksichtigt. Es könnte sich die Vermutung aufdrängen, dass diese Auslegungsrichtung ideologisch und bisweilen auch von der persönlichen Situation der einzelnen Autoren geprägt ist.
Noch immer gilt: Es kommt darauf an, wie ein Vertrag gelebt wird
Für den Alltag von uns Selbständigen in der IT ist nach wie vor maßgeblich, wie ein Vertrag zwischen Auftraggeber und IT-Selbständigen gelebt wird. An dieser Stelle nochmals der Verweis auf das DBITS Fact Sheet. Es hat immer noch Bestand und wir empfehlen jedem Selbständigen in der IT die darin enthaltenen Regeln zu befolgen.
Zum Nachlesen…
Hier eine nur kleine Anzahl von Veröffentlichungen aus der letzten Zeit.
DBITS Fact-Sheet für IT-Selbständige (Das Fact-Sheet selbst steht im Mitgliederbereich der DBITS-Website zum Download bereit.)
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.pngDBITS-Mitglied2016-07-12 15:26:442021-11-16 17:07:58BMAS-Gesetzesentwurf – Zusammenfassung und Status
Am 9. Mai 2016 fiel der Startschuss für eine weitere großangelegte Kampagne der Allianz für selbständige Wissensarbeit (ADESW). Der DBITS e.V. ist, neben anderen Berufsverbänden, assoziiertes Mitglied der ADESW. Die zweite Kampagne läuft wieder über mehrere Wochen, begleitend zum gesetzgeberischen Verfahren.
Es werden erneut verschiedene Kanäle genutzt, vom Versand von Pledge-Cards, über Briefe an Abgeordnete bis zu Plakataktionen und Zeitungsanzeigen. Zentrale Anlaufstelle ist die Kampagnenwebseite www.experten-arbeit-stärken.de.
Ohne uns geht nichts!
Bei dem Entwurf des “Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze” handelt es sich, neben sicherlich gut gemeinten Regulierungen zur Verbesserung der Situation von Arbeitnehmern der Branchen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung, aber auch um einen Angriff auf die freie Berufsausübung von freiwillig Selbständigen, die keines Schutzes bedürfen. Ob sich die gesetzlichen Änderungen im Umfeld von Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung mittel- und langsfristig tatsächlich positiv auswirken, wird sich zeigen.
Was ist der Anlass für die Kampagne?
Die Arbeit von Hunderttausenden Selbständigen gestaltet sich schon seit längerer Zeit schwierig. Eine unkalkulierbare und nicht mehr zeitgemäße Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung verunsichert die selbständigen Spezialisten und deren Auftraggeber. Dadurch werden die freien Experten im besten Fall verspätet oder nur verkürzt eingesetzt, oder aber sie verlieren im schlimmsten Fall ganze Aufträge. Wichtige Projekte werden negativ davon beeinflusst. Auch Auftraggeber haben keine Planungssicherheit.
In Politik und Gesellschaft fehlt bisher leider das Verständnis für diese wichtige Gruppe innerhalb der deutschen Wirtschaft – im Gegenteil, die Große Koalition hatte bis vor kurzem sogar weitere Einschränkungen für selbständige Tätigkeiten vorgesehen.
Hintergrund – Entwicklung – Konsequenzen
Bei der Entstehung des Koalitionsvertrages im Jahr 2013 hatte man in Deutschland den Eindruck gewonnen, dass es in unserem Land einen nicht unerheblichen Anteil an Missbrauch am Arbeitsmarkt gibt. Dieser Missbrauch würde sich vor allem im Bereich von Zeitarbeit und Werkverträgen abspielen.
Am 16.11.2015 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf eines “Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze” vor. Dieser sah unter anderem die Einführung eines neuen §611a BGB mit einem altertümlichen und praxisfremden Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Selbständigkeit vor.
Eine Analyse dazu von Rechtsanwältin Stefanie Ebeling finden Sie im entsprechendem Artikel vom 31.01.2016.
Viele Freelancer und deren Kunden interpretierten den Referentenentwurf so, dass die bisher gewohnte und seit Jahrzehnten praktizierte Beauftragung selbständiger Experten zukünftig nicht mehr möglich bzw. künftig illegal sein sollte. Man kam nicht umhin, zu vermuten, dass das BMAS – ob nun aus Kalül, Unkenntnis oder durch Beeinflussung von Dritten – insbesondere der Personaldienstleistungsbranche und damit auch deren Kunden die Zusammenarbeit mit selbständigen Experten bzw. Solo-Selbständigen massiv erschweren wollte. Werkverträge wurden gar nicht mehr tangiert, stattdessen hatte man sich nun plötzlich auf den selbständigen Dienstvertrag konzentriert.
Damit war das BMAS deutlich über das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel hinausgeschossen.
Positiver Effekt
Die Aktivitäten der Politik haben dazu geführt, dass sich die Branche organisiert hat. Was in der Vergangenheit die Schwäche in diesem Umfeld war, nämlich das individuelle Agieren Einzelner, wurde überwunden. Die führenden Personaldienstleister Deutschlands haben sich zusammengeschlossen und bildeten die Allianz für selbstständige Wissensarbeit (ADESW). Aufgrund der traditionell engen Kooperation, und nicht zuletzt wegen der unmittelbaren Betroffenheit, gehören der ADESW auch die Berufsverbände einzelner Gruppen der hochqualizierten Wissensarbeiter als assoziierte Partner an.
Über die ADESW ist es möglich, gemeinsam der Politik auf Augenhöhe zu begegnen und an einem sinnvollen und zukunftsfähigen Gesetz aktiv mitzuwirken. Über die Plattform der ADESW besteht eine gute Vernetzung im politischen Berlin. Es bestehen enge Kontakte sowohl zu den zuständigen Ministerien, dem Kanzleramt sowie dem zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages.
Wie ist der aktuelle Stand?
Schon wenige Tage nach Beginn der Kampagne EXPERTEN-ARBEIT-RETTEN sah sich das BMAS gezwungen seinen 1. veröffenlichten Entwurf des §611a BGB zu modifizieren. Das Ergebis war ein sowohl mißglückter als auch überflüssiger Versuch den Arbeitnehmerbegriff “neu” zu definieren.
Alle Verhandlungen, die seit Ende Februar stattgefunden haben beziehen sich vorrangig auf den Themenkomplex “Leiharbeit”. Details finden Sie hier.
Nun stellt sich die Frage, welche Konsequenzen aus der Initiative des BMAS für die Arbeit der selbständigen Experten entstanden sind.
Theoretisch zunächst keine. Stand heute sind wir „nur“ zurück am Ausgangspunkt. Also in der selben Situation, in der wir uns bereits seit den 1990-iger Jahren befinden. Praktisch haben sich jedoch eine Reihe negative Entwicklungen ergeben. Die Verunsicherung des Marktes ging tief und wirkt immer noch nach. Es wurden Begehrlichkeiten geweckt. Als einer von vielen Effekten sei die sprunghaft angestiegene Zahl der Statusprüfverfahren der DRV und negativen Bescheide zu nennen.
Zudem haben die Gewerkschaften wieder ein offenes Ohr in der Politik gefunden und nutzen die Gelegenheit zur Auffrischung ihrer Daseinsberechtigung. Und gerade die Gewerkschaften drängen ständig auf Nachbesserungen der Gesetze, nicht etwa auf Anwendung der bestehenden. Eine zukunftsfähige moderne und arbeitsteilige Volkswirtschaft steht dabei nicht im Vordergrund. Das Schicksal von mehr als 100.000 selbständigen Experten in der IT und die daraus resultieren Folgen werden besten Falls als Kollateralschaden betrachtet.
Wir benötigen daher eindeutig Rechts- und Planungssicherheit für die Gruppe der hochqualifizierten Selbständigen und deren Auftraggeber.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.pngDBITS-Mitglied2016-05-15 12:11:082021-11-16 17:11:19Ohne uns geht nichts!
Die Kampagne EXPERTEN-ARBEIT-RETTEN ist im Wesentlichen in Berlin und dort vorrangig im Regierungsviertel sichtbar. Die Akteure und Betroffenen jedoch sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Ihr Engagement ist ein wesentlicher Bestandteil der Kampagne. Darum möchten wir Ihnen an dieser Stelle Eindrücke, Aktionen und Reaktionen präsentieren. Informieren Sie sich über die Kampagne und beteiligen sich!
Die Folgen des Referentenentwurfs für Selbständige, Freiberufler und Auftraggeber Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem 16.11.2015 den lang angekündigten Gesetzesentwurf[1] zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und Leiharbeitsverhältnissen einzudämmen, Scheinselbständigkeit sowie die Ausbeutung von Beschäftigten durch entsprechende Vertragsgestaltungen zu verhindern – dies sind die ehrenvollen Ziele des Koalitionsvertrages der Bundesregierung.
Zweifelsfrei ist eine gesetzliche Regelung die Rechtsicherheit und -klarheit bringt, dringend geboten. Das grundsätzliche Vorhaben ist somit äußerst lobenswert und sinnvoll. Der Referentenentwurf hält jedoch in keiner Weise, was er verspricht. Man wird sagen müssen: Problem erkannt – Problem nicht gebannt.
A ist Freelancer und arbeitet momentan nur für den Auftraggeber X. Er unterstützt diesen bei der Umstellung auf eine neue Datenbank. Es gibt grob spezifizierte Anforderungen, vieles wird tagesaktuell entschieden. Häufig arbeitet A von zu Hause aus. Er muss jedoch auch vor Ort mit dem System seines Auftraggebers arbeiten. Dazu stimmt er sich auch mit den Arbeitnehmern des X ab. Und schon ist er mittendrin im Thema Scheinselbständigkeit.
Die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit ist in den letzten Jahren immer weiter angewachsen. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wortwahl von Politikern, Gewerkschaftsfunktionären und Sachbearbeitern ist es mittlerweile fast üblich, eine Gleichstellung der Begriffe zu verwenden. Ein Soloselbständiger ist also per se ein Scheinselbständiger.
Ähnliches findet sich in der Literatur, so wird der Scheinselbständige auch der „sogenannte neue Selbständige“[2] genannt, ohne eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die Diskussion wird befeuert durch die rigorosen und teilweise sehr undifferenzierten Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Der Begriff des Arbeitnehmers[3] ist gesetzlich nicht normiert. Dazu gibt es auch noch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen[3].
2. Differenzierung durch gesetzliche Regelungen
Um eine Differenzierung von Arbeitsverhältnissen und Dienst-/Werkverträgen zu erleichtern, wurde im Referentenentwurf § 611a BGB-E[4] geschaffen. Diese Regelung ist für die Selbständigen, Freiberufler und Auftraggeber relevant, da sie Transparenz und Rechtssicherheit auch beim Thema Scheinselbständigkeit verspricht.
Leider wird auch dieses Versprechen nicht eingelöst. Die völlig missglückte Umsetzung des Vorhabens führt zu einer Einschränkung bis hin zur vollständigen Vernichtung von Geschäftsmodellen. Die sich bereits abzeichnenden Tendenzen der pauschalen Verurteilung einer Scheinselbständigkeit werden fortgeführt und verstärkt. Jeder Soloselbständige steht nunmehr erst recht unter dem Generalverdacht der Scheinselbständigkeit. Zudem wird der Anschein erweckt, dass jeder Unternehmer offenbar nur das Ziel hat, durch Scheinselbständigkeit Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Als Allheilmittel wird der Kriterienkatalog eingeführt.[5] Die Kriterien stammen aus der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung Bund. Es handelt sich stets um Einzelfallbetrachtungen. Aus diesen verschiedenen Prüfungskonstellationen sind – scheinbar wahllos – einige Kriterien herausgegriffen worden, denen in künftigen Bewertungen erhöhte Bedeutung zugemessen werden soll. Diese „wertende Gesamtbetrachtung“ stellt jedoch nichts anderes als eine Prüfung des Einzelfalls dar. Damit kann der Kriterienkatalog keinesfalls abschließend sein.
Mit dieser Art der Prüfung wird das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit erreicht. Durch die Auswahl von ungeeigneten Kriterien, die Vermischung von Begrifflichkeiten und die einseitige Betrachtung des Themas kommt es zu einer weiteren Verunsicherung von Endkunden und Vermittlern bis hin zur Existenzbedrohung für den Selbständigen.
Wird dieser Entwurf Realität, macht der Wirtschaftsstandort Deutschland nur eines und zwar einen kräftigen Schritt zurück. An den Anforderungen, die im Zuge der zeitgemäßen Arbeitsmodelle benötigt werden, geht das Gesetz vollständig vorbei. Der Bedarf an spezialisierten hoch- und höchstqualifizierten Wissensarbeitern nimmt ständig zu. Die Auslagerung und die Möglichkeit des Zukaufs ganz spezieller Wissensprofis wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bestimmen. Diese Entwicklung wird weder gewürdigt noch bedacht.
3. Akuter Handlungsbedarf?
Es bleibt die Fragestellung nach dem: Was nun? Wie muss die Praxis auf den Gesetzesentwurf reagieren? Sind bereits jetzt, spezielle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen? Müssen aktuelle Geschäftsmodelle an den Gesetzesentwurf angepasst werden? Werden Spezialisten oder Schulungsmaßnahmen für die Vorbereitung benötigt?
Zunächst gibt es einen ersten Fingerzeig durch die Aussage der Bundeskanzlerin vom 24.11.2015, die anlässlich der Jahresversammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits ankündigte, dass der Gesetzesentwurf zu weit gehe und in dieser Form nicht kommen wird.[6] Auch der Aufschrei der Arbeitgeber[6]- und Interessenverbänden sowie die juristische Beurteilung sind deutlich und dürften von der Politik nicht ignoriert werden.
Aus diesem Grund muss vor kopfloser Panikmache gewarnt werden. Kostenpflichtige Angebote für spezielle Seminare, Schulungen etc. pp., um sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, sollten kritisch geprüft werden. Hier tummeln sich eine Menge Trittbrettfahrer, die mit der Unsicherheit Geld verdienen wollen. Momentan sollte davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Regelung nicht in der vorgelegten Form erscheinen wird. Die Entwicklung muss jedoch im Blick behalten werden.
Für die Praxis eines jeden Selbständigen, Freiberuflers und auch Auftraggebers ändert sich – wie oben dargestellt – vorerst nichts. Bereits jetzt werden unter anderem die Kriterien des Gesetzesentwurfs angewendet, wenn es um die Überprüfung von Feststellungen zu Beschäftigungsverhältnissen geht. Folglich sei jeder Beteiligte gehalten, sich mit den bestehenden Prüfkriterien und deren Umsetzung/Vermeidung genauestens auseinanderzusetzen.
4. Fazit
Es wurde ein völlig unzulänglicher Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit weiter befeuert. Der Gesetzgeber ist nun dringend aufgefordert, nachzubessern. Des Weiteren kann nur jeder Betroffene/Selbständige aufgerufen werden, sich zu organisieren und Aktionen/Verbände zu unterstützen, die sich für eine sachgerechte Umsetzung einsetzen.
[1] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015
ist, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen (Arbeitgeber) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.[7]
Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Person, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist[8]
[4] § 611 a BGB[9]
“Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag
(1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.
(2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand
a) nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
b) die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
c) zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
d) die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
e) ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
f) keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
g) Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
h) für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.
(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat
[5] Einen entsprechenden Versuch gab es bereits im Jahr 1999 mit § 7 Abs. 4 SGB IV dieser wurde zunächst nachgebessert und im Jahr 2003 aufgrund anhaltender Kritik wieder abgeschafft.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.pngDBITS-Mitglied2016-01-31 14:15:062021-11-16 17:18:49Das Ende der Scheinselbständigkeit?
In diesem Brief erläutern wir unsere Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solo-Selbständigen in der IT. Wir unterstreichen die grundsätzliche Sinnhaftigkeit der Initiative, machen aber auch auf die Gefahren und Konsequenzen aufmerksam, die ein grobes “über einen Kamm-Scheren” von Schutzbedürftigen und Nicht-Schutzbedürftigen zur Folge haben kann.
Die Etengo (Deutschland) AG hat sich intensiv mit dem Positionspapier des DBITS e.V. befasst und auf dessen Basis einen Gesetzesvorschlag unter dem Titel “Gesetzesvorschlag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Förderung der hochqualifizierten
Jörg Säbel / Pixelio.de
Solo-Selbstständigen in der IT-Branche” ausgearbeitet. Der Gesetzesentwurf wurde uns von der Etengo AG vorgestellt und ausgiebig diskutiert. Übergreifend spiegelt der Entwurf unsere Position wider. Lediglich unser Forderung, Selbständigen, welche unsere Prüfkriterien des Mindeststundensatzes und der nachgewiesenen Altersvorsorge nicht erfüllen oder nicht nachweisen wollen, weiterhin der Prüfung an Hand eines neu zu definierenden Kriterienkataloges zu unterziehen, ist dort nicht verankert.
Da zusammenfassend jedoch ein weitgehender Konsens in Bezug auf unsere Forderungen erreicht werden konnte, entschlossen wir uns dazu, gemeinsam ein Schreiben an die Kanzlerin zu verfassen, in dem wir unser Positionspapier und den Gesetzesentwurf vorstellen. Darüber hinaus haben wir gemeinsam die Auswirkungen der aktuell verschärften Situation auf eine ganze Branche, die sowohl die Solo-Selbständigen in der IT als auch die Vermittler und Systemhäuser umfasst, dargestellt.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png00DBITS-Mitgliedhttps://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.pngDBITS-Mitglied2015-09-19 14:57:212021-11-17 05:20:53Brief des DBITS e.V. und Etengo (Deutschland) AG an die Bundeskanzlerin