„Neue Selbstständigkeit“ – Der historische Paradigmenwechsel zum Duldungsbeitrag von 21.380 €
Nachdem die SZ bereits berichtete, liegt er nun auch uns vor: Der lang erwartete Referentenentwurf zur Statusreform des Bundesarbeitsministeriums (BMAS). Dies ist ein historischer Moment für IT-Selbstständige und deren Auftraggeber. Erstmals in der Geschichte des deutschen Sozialversicherungsrechts kann die gefürchtete und oft unvorhersehbare Gesamtabwägung der Rentenversicherung durch eine gesetzliche Fiktion ersetzt werden. Für uns IT-Wissensarbeiter bringt dieser Entwurf die ersehnte Befreiung – aber der Preis für die Rechtssicherheit ist hoch und ziemlich bürokratisch.
Der Schlüssel: „Ungeachtet“ der Gesamtabwägung
Nach 25 Jahren ohne Bewegung im Statusrecht tut sich erstmals etwas. Eine solche Öffnung wäre mit einem SPD-geführten BMAS vor 10 bis 15 Jahren undenkbar gewesen. Der Entwurf führt den § 7 Abs. 5 SGB IV-E ein. Das mag technisch klingen, enthält aber ein magisches Wort: „ungeachtet“.
Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, gilt eine Tätigkeit als selbstständig, ungeachtet dessen, was die klassische Gesamtabwägung der Rentenversicherung sagen würde. Das ist ein echter Paradigmenwechsel. Die Kriterien des 2-aus-4-Modells sind dabei erfreulich niedrigschwellig. Für IT-Freelancer, die die Rentenversicherungspflicht in ihre Honorare einpreisen können, eröffnet sich eine echte unternehmerische Chance: Neue Tätigkeitsfelder und Auftraggeber, die bisher aus Angst vor Nachzahlungen die Tür geschlossen hatten, werden wieder zugänglich.
Was uns besorgt: Duldungsbeitrag ohne Wahlfreiheit
Wer sich jetzt freut, muss stark sein. Diese Rechtssicherheit gibt es nicht umsonst. Wer die „Selbstständigkeit unter Duldung“ wählt, wird zwingend rentenversicherungspflichtig. Für gut verdienende IT-Freelancer bedeutet das den Duldungsbeitrag von rund 21.380 Euro im Jahr (Stand 2028).
Die 4 zwingenden Grundvoraussetzungen
Damit die neue Fiktion (!= Vermutungsregelung) der Selbstständigkeit greift, müssen folgende vier Bedingungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:
- Übereinstimmender Wille: Beide Parteien müssen bei Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit ausgehen. (Kritik: Es fehlt eine Regelung, wie dieser Wille nachzuweisen ist, was wahrscheinlich ein Einfallstor für spätere Streitigkeiten öffnet).
- Unternehmerisches Handeln: Die Tätigkeit muss typische unternehmerische Merkmale aufweisen (siehe „2-aus-4-Modell“ unten).
- Anti-Missbrauchs-Tatbestände:
- Karenzzeit: Sechs Monate ohne Anstellung beim Auftraggeber. (Kritik: Sechs Monate sind in der Praxis zu knapp und manipulativ. Ein Unternehmen kann die Wartezeit einkalkulieren, um Stellen in freie Mitarbeit umzuwandeln. Der DBITS e.V. fordert hier eine Verlängerung auf 12 Monate, um Drehtüreffekte wirksamer zu unterbinden).
- Konzernklausel (§ 18 AktG): Die Karenzzeit gilt präzise auch für verbundene Unternehmen im Konzern. (Beispiel: Wer bei der Siemens AG angestellt war, kann nicht über Siemens Advanta als Freelancer re-engagiert werden – und umgekehrt).
- Meldepflicht des Auftraggebers (innerhalb von 6 Wochen): Versäumt der Auftraggeber diese Meldung, entfällt die Rechtssicherheit rückwirkend und man landet wieder in der unsicheren Gesamtabwägung.
Wichtig für uns: Branchen, die vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst sind (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG, z.B. Bau, Reinigung, Fleischwirtschaft), sind von dieser neuen Regelung vollständig ausgeschlossen. Die IT-Branche ist gerade nicht ausgenommen. Das ist für uns eine gute Nachricht, die wir mitnehmen sollten.
Das „2-aus-4-Modell“: Wir füllen die Praxis
Satz 2 des Entwurfs konkretisiert das „unternehmerische Handeln“. Es etabliert ein kumulativ-alternatives System: Es gibt eine zwingende Basisvoraussetzung und einen Wahlkatalog.
Zwingende Basis: Das Recht, eine Vertretung zu stellen. (Kritik: Der Entwurf verlangt nur das Recht im Vertrag, nicht die tatsächliche Ausübung. Das ist manipulationsanfällig für formale Klauseln, die faktisch nie wahrgenommen werden).
Zusätzlich müssen mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt sein:
| Kriterium | Was das in der Praxis bedeutet |
| Basis: Vertretungsrecht | Eine rein formale vertragliche Klausel genügt, auch wenn sie faktisch nie wahrgenommen wird. |
| Wahl 1: Verlustrisiko & Gewinnchance | Dieses Kriterium stammt aus der klassischen Rechtsprechung. Reine Stundensatzvereinbarungen ohne wirtschaftliches Risiko erfüllen dieses Kriterium wahrscheinlich nicht. Wie Verlustrisiko in der IT ohne Werkvertrag zu regeln ist, ist noch offen. |
| Wahl 2: Mehrere Auftraggeber | Der Freelancer ist „nicht im Wesentlichen“ nur für diesen einen Kunden tätig (wahrscheinlich greift hier die bekannte 5/6-Umsatz-Grenze). |
| Wahl 3: Unternehmertypische Aufwendungen | Der Entwurf wertet eigene Aufwendungen positiv – wer investiert, handelt unternehmerisch. Die Schwelle ist noch unklar (reicht ein eigener Laptop oder muss eine substanzielle Investition vorliegen?). Ähnlich zum vorherigen Kriterium. |
| Wahl 4: Werbender Marktauftritt | Eigene Website, Verbandsmitgliedschaft, LinkedIn-Präsenz, dokumentierter unternehmerischer Wille. |
Der „Renten-Bug“ – Unsere Positionen & Lösungen
Die Fiktion (=gesetzgeberisches Basta) hat ihren Preis. Als sozialpolitischer Ausgleich ist die „Neue Selbstständigkeit“ zwingend rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 3 SGB VI-E), und zwar auf 90 % der Vergütung. Der Selbstständige trägt den Gesamtbeitrag allein. In gut laufenden Jahren bedeutet dies den Höchstbeitrag: ca. 101.400 × 18,6 % = 18.860 EUR (Stand 2026). Dieser erhöht sich bis zur geplanten Einführung auf einen Duldungsbeitrag von etwa 21.380 Euro im Jahr (2028).
Wir im DBITS e.V. positionieren uns klar zu den offenen Fragen und fordern Lösungen:
1. GmbH / juristische Personen?
Der Entwurf ignoriert juristische Personen komplett. Wer als Freelancer eine eigene 1-Personen-GmbH oder UG gegründet hat, profitiert nicht von der neuen Rechtssicherheit. Die Gefahr: Auftraggeber werden künftig nur noch natürliche Personen beauftragen, weil sie dort 100 % sicher sind. GmbH-Freelancer drohen vom Markt verdrängt zu werden. Wir fordern die Einbeziehung beherrschter GmbHs/UGs mit Regelbeitrag auf das Geschäftsführergehalt.
2. Mehrfachbeauftragung & Beitragsbemessungsgrenze
Es fehlt ein praxistauglicher Weg, Parallelprojekte gegenüber jedem einzelnen Kunden nicht offenlegen zu müssen. Unsere Forderung: Wir brauchen ein nachträgliches Erstattungsverfahren analog zur Lohnsteuer bei Mehrfachbeschäftigung. Dies vermeidet die Offenlegung und wahrt die Geschäftsgeheimnisse der Freelancerinnen und Freelancer.
3. Dreiecksgeschäfte: Die härteste Schutzlücke des Entwurfs
Der springende Punkt ist die fehlende Durchgriffshaftung auf den Endkunden. Wenn die Agentur insolvent geht, verliert der Freelancer nicht nur sein Honorar, sondern evtl. auch seine Rentenanwartschaften – ohne Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist die eine Schutzlücke des Entwurfs.
4. Rückforderungen: Keine Verknüpfung der Korrekturen
Der Weg über § 26 Abs. 2 SGB IV zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist richtig, aber der Entwurf verknüpft Honorarkorrektur und Rentenkontokorrektur nicht.
5. Zwei von vier Kategorien ähnlich?
„Verlustrisiko/Gewinnchance“ und „Unternehmertypische Aufwendungen“ sind aus unserer (zugebenermaßen juristisch laienhaften) Meinung sehr ähnlich. Wir werden uns dafür einsetzen, dass hier genau benannt wird, wie man die Kritieren erfüllt.
6. Subunternehmerketten und Vergütungserosion
Der Entwurf regelt Subunternehmerketten nicht eindeutig. Ohne Transparenzpflicht für die Vergütungsstruktur und Margendeckelung besteht das Risiko, dass Zwischenstationen einen überproportionalen Anteil der Endkundenvergütung absorbieren und die Beitragsbasis des Selbstständigen erodiert.
7. Inkrafttreten erst 2028
Das Gesetz soll erst zum 1.1.2028 in Kraft treten. Das ist für viele Branchen, die akut unter der Rechtsunsicherheit leiden, viel zu spät. Der Jahreswechsel 2026/27 war zugesagt.
Warum eigentlich so kompliziert? Ein Gegenvorschlag: Abwicklung am Jahresende
Ein eleganter Kompromiss hätte eine elegante Umsetzung verdient. Wenn wir schon gezwungen werden, in die DRV einzuzahlen, dann muss das über einen konsequent personenbezogenen Ansatz geschehen: Die Abwicklung über die jährliche Einkommensteuererklärung.
Jeder von uns ermittelt am Jahresende seinen Gewinn für das Finanzamt. Genau dort können die Rentenbeiträge auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet und abgeführt werden. Das wäre der unbürokratische Weg des ordentlichen Kaufmanns. Er befreit Auftraggeber von Haftungsrisiken, schützt unsere Geschäftsgeheimnisse bei Mehrfachbeschäftigungen und respektiert unsere unternehmerische Unabhängigkeit.
Zeitlicher Ablauf – Das müssen ihr jetzt wissen
Wann ist mit dem Gesetz zu rechnen? Hier ist der voraussichtliche zeitliche Ablauf des Gesetzgebungsprozesses:
- Verbändeanhörung: Voraussichtlich April/Mai 2026.
- Stellungnahmefrist / Kabinettsbeschluss: Voraussichtlich April bis nach Pfingsten 2026.
Was denkt ihr? Wie bewertet ihr den Entwurf? Seid ihr bereit, einen Duldungsbeitrag für Rechtssicherheit zu zahlen? Und was haltet ihr von unserem Vorschlag, die Beiträge einfach über die Steuererklärung abzuwickeln? Diskutiert mit uns in den Kommentaren oder in unserem Mitgliederbereich!

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