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Ex-Präsident des BSG beschreibt konkrete Rechtsänderungen am Statusfeststellungsverfahren

DBITS-Mitteilungen, News & Infos, Rahmenbedingungen, Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit

Einleitung Am 25. Januar erschien ein bedeutender rechtlicher Aufsatz von Rechtsanwalt Professor Dr. Rainer Schlegel und Rechtsanwältin Dr. Gabriele Kania. Sie diskutieren darin Reformvorschläge für das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV, das für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entscheidend ist. Diese Reform ist für die IT-Branche besonders spannend, da sie hochdotierte Aufträge für Soloselbstständige erleichtern und langfristig das Risiko der Scheinselbstständigkeit minimieren könnte.

Interessant ist zum Beispiel die genannte Länge der durchschnittlichen Verfahrensdauer von 84 Tagen und der doppelte Schutzzweck:

  • Individualschutz des Einzelnen und
  • Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge des Einzelnen

Worum geht es? Das Statusfeststellungsverfahren ist ein zentrales Instrument zur Klärung der Sozialversicherungspflicht. Der Artikel setzt sich mit einer Reform auseinander, die eine widerlegbare Vermutung für Selbstständigkeit vorsieht, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies könnte IT-Freelancern eine größere Rechtssicherheit geben und das Zustandekommen hochdotierter Aufträge erleichtern.

Wer sind die Autoren? Professor Dr. Rainer Schlegel war bis Februar 2024 Präsident des Bundessozialgerichts und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Dr. Gabriele Kania ist Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht der Kanzlei Seitz in Köln.

Warum ist das für die IT-Branche relevant? In der digitalisierten Arbeitswelt, in der agile Projektarbeit dominiert, ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit oft schwierig. Diese Reform könnte es IT-Freelancern ermöglichen, ihre Selbstständigkeit leichter nachzuweisen. Gerade für hochdotierte Aufträge ist dies entscheidend: Wenn Auftraggeber anhand klarer Kriterien belegen können, dass eine selbstständige Zusammenarbeit vorliegt, könnten sie Soloselbstständige leichter engagieren, ohne das Risiko einer nachträglichen Umqualifizierung.

Wie wirkt es sich auf hochqualifizierte Selbstständige aus? Die Reform sieht vor, dass eine Selbstständigkeit vermutet wird, wenn eine ausreichende Eigenvorsorge besteht. Das bedeutet: Hochqualifizierte Selbstständige mit einer stabilen Einkommenssituation und nachweisbarer Absicherung würden es leichter haben, große und langfristige Projekte anzunehmen, ohne später in eine Scheinselbstständigkeitsfalle zu geraten.

Warum sind auf einmal Positivkriterien möglich? Bisher wurde in Statusfeststellungsverfahren mit Negativkriterien gearbeitet. Die vorgeschlagene Reform setzt auf eine Positivvermutung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Neuausrichtung ist für IT-Selbstständige von Vorteil, da sie Klarheit schafft und ihnen mehr Verhandlungssicherheit bei Auftraggebern gibt.

Vermutung selbstständiger Tätigkeit durch Nachweise Laut den Vorschlägen der Autoren soll eine selbstständige Tätigkeit vermutet werden, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  1. Einheitliche Willensbekundung: Alle Beteiligten stimmen der Selbstständigkeit zu.
  2. Mindestvorsorge: Der Selbstständige kann eine Absicherung gegen Krankheit, Pflege und Altersvorsorge nachweisen.
  3. Angemessene Vergütung: Die Vergütung muss mindestens die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erreichen. Im Jahr 2025 wäre das 44.940 Euro.

Wie funktioniert es genau?

Ergänzung von § 7a SGB IV um Vermutungsregelungen für abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit

Im § 7a SGB IV sollte ein neuer Absatz 2a eingefügt werden, um eine Vermutungsregelung für abhängige Beschäftigung zu ergänzen:

§ 7a. (2a) Das Vorliegen abhängiger Beschäftigung in dem zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnis wird widerlegbar vermutet und eine entsprechende Feststellung getroffen, wenn alle an dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis beteiligten Personen übereinstimmend vom Vorliegen abhängiger Beschäftigung ausgehen und bei mehreren am Rechtsverhältnis beteiligten Auftraggebern ein Auftraggeber erklärt, im Hinblick auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis die Pflichten und Rechte eines Arbeitgebers zu übernehmen.

Weiterhin sollte in § 7a SGB IV ein neuer Absatz 2b eingeführt werden, um eine Vermutungsregelung für selbstständige Tätigkeit zu schaffen:

§ 7a. (2b) Das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit in dem zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnis wird widerlegbar vermutet und eine entsprechende Feststellung getroffen, wenn alle am zu beurteilenden Vertragsverhältnis beteiligten Personen bereits bei Stellung des Antrags auf Statusfeststellung (Zeitmoment) übereinstimmend vom Vorliegen selbstständiger Tätigkeit ausgehen (Willensmoment) und kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Mindestvorsorge):

  1. Die vereinbarte Vergütung der Dienstleistung lässt eine ausreichende Eigenvorsorge zu. Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Vergütung im Kalenderjahr mindestens die jährliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erreicht.
  2. Der zur Dienstleistung Verpflichtete weist mit dem Antrag auf Statusfeststellung durch aktuelle Bescheinigungen seiner Versicherer nach, dass für ihn eine dauerhafte eigene Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflege, eine hinreichende Altersvorsorge sowie eine eigene Berufshaftpflicht- oder Schadensversicherung gegen mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund der Dienstleistung bestehen. Von einer hinreichenden Altersvorsorge ist auszugehen, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete einen Vertrag über eine eigene private Altersvorsorge, eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren anderen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung vorlegt, woraus sich ergibt, dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich Leistungen zu erwarten sind, die mindestens 10 % über Sozialhilfe-Niveau liegen; das Nähere hierzu bestimmt das BMAS jährlich durch eine Rechtsverordnung.

Hinsichtlich des zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnisses sind die im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sowohl für die Einzugsstellen (§ 28i SGB IV) als auch für die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bindend. Eine abweichende Beurteilung kommt nur nach Maßgabe des § 48 SGB X in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ergehen des Statusfeststellungsbescheids wesentlich geändert haben.

Mit einem zusätzlichen, eigenständigen Antrag sollten die Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens auch die Möglichkeit haben, mit der Feststellung des Erwerbsstatus die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung prüfen zu lassen („Alles aus einer Hand“).

Die Vermutungsregelung des neuen § 7a (2b) SGB IV wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren, d.h., nur für die Zukunft. Der Antrag kann auch nur innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Für die Zeit davor bleibt es beim unbegrenzten Prüfungsrecht der Betriebsprüfungsbehörden, so dass der Gewinn an Rechtssicherheit durch ein „neues“ Statusfeststellungsverfahren nicht für die Vergangenheit gilt. Risiken einer Fehleinschätzung seitens der Vertragsparteien für vergangene Zeiträume werden nicht abgefedert. Ebenso wenig ist es möglich, während einer bereits begonnenen Betriebsprüfung „auf ein Statusfeststellungsverfahren umzusteigen“.

Welche sonstigen Aspekte werden angesprochen? Ein zentraler Punkt ist der einfachere Zugang zur Sozialversicherung. Selbstständige sollen bereits bei der Statusfeststellung eine Einschätzung zur Versicherungspflicht erhalten, um Unklarheiten und spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Leichterer Zugang zur Kranken- und Sozialversicherung Mit den vorgeschlagenen Regelungen könnte eine klarere Einstufung der sozialversicherungsrechtlichen Situation erreicht werden. Wer sich selbstständig absichert und entsprechende Nachweise vorlegt, könnte leichter als Selbstständiger anerkannt werden.

Fazit Der Vorschlag von Schlegel und Kania bietet einen rechtsicheren und damit zumindest validen und neuen Ansatz zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens. Falls er umgesetzt wird, könnte dies eine Erleichterung für IT-Selbstständige bedeuten, die hochdotierte Aufträge annehmen wollen. Auftraggeber würden durch die klaren Kriterien ebenfalls profitieren, da sie Soloselbstständige mit weniger Unsicherheit engagieren könnten. Ob und wann diese Vorschläge von der Politik umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

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25. Februar 2025/6 Kommentare/von DBITS e.V.
Schlagworte: Altersvorsorge, IT-Freelancer, Politik, Scheinselbständigkeit
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https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2025/02/Bildschirmfoto-2025-02-25-um-15.00.28.png 398 1032 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS e.V.2025-02-25 14:59:032025-02-25 15:18:50Ex-Präsident des BSG beschreibt konkrete Rechtsänderungen am Statusfeststellungsverfahren
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6 Kommentare
  1. Nils
    Nils sagte:
    27. Februar 2025 um 19:57

    Alles ist sicher besser als die aktuelle Regelung, aber das große Problem hier ist dass die Rechtssicherheit nicht auf Basis von klaren gesetzlichen Regelungen sondern auf Basis eines behördlichen Feststellungsverfahrens hergestellt werden soll. So wird jeder einzelne Dienstvertrag dann von der Genehmigung und dem Vetorecht einer Behörde abhängig gemacht. Man entfernt sich immer mehr von dem Grundsatz „Alles was nicht explizit verboten ist ist erlaubt“.

    Antworten
    • DBITS e.V.
      DBITS e.V. sagte:
      21. März 2025 um 9:56

      Vielen Dank für den Kommentar!

      Antworten
  2. Minjan
    Minjan sagte:
    14. März 2025 um 17:46

    Ok, für einen „Beamtenkopf“ erstaunlich weit gedacht. Doch Moment: Wieso soll ich als erwachsener selbstständig tätiger Bürger/Steuerzahler irgendwelche Nachweise erbringen für mein „mein Recht auf Arbeit“? Seit wann müssen Mitbewerber in der Rechtsform und Größe z.B. einer GmbH oder AG sich vor Aufnahme einer Kundenbeziehung rechtfertigen dass sie überhaupt legal tätig sein dürfen? Dies ist eine Diskriminierung von natürlichen Personen/Menschen/Bürgern gegenüber juristischen Personen im Wirtschaftsverkehr. Eine Kapitalgesellschaft würde gemäß diesen Vorschlägen höhere Rechte und größere wirtschaftliche Freiheiten genießen als ich, der Selbstständige.
    Weiterhin is der beste Platz für Selbstständige das Ausland!

    Antworten
    • DBITS e.V.
      DBITS e.V. sagte:
      21. März 2025 um 9:57

      Leider hast du Recht, deshalb arbeiten wir daran und müssen etwas ändern!

      Antworten
  3. Ramona
    Ramona sagte:
    25. März 2025 um 9:58

    Für 190000 KSK- Versicherte ist die aktuelle Lage Existenzbedrohend. Diese Vorschläge sind jedoch Existenzvernichtend. Knapp 45.000€ jährlich liegen weit über dem künstlerischen Durchschnittseinkommen aller KSK- Versicherten. Es wäre so wichtig hier die verschiedenen Kämpfe zusammenzudenken und nicht die Besserverdienenden gegen Qualifizierte mit geringen Gagen / aus anderen Sparten auszuspielen. Mit Rechtssicherheit wäre es auch für künstlerische Berufe einfacher existenzsichernde Gagen auszuhandeln, gleichzeitig zeigen die Durchschnittseinkommen aber auch eine geringere Zahlungsbereitschaft, bzw. – fähigkeit der Kunden als in anderen Sparten. Mit dieser Einkommenserwartung würde die gesamte Kulturlandschaft dem Erdboden gleich gemacht.
    Die „Erlaubnis“ (wie verrückt das schon ist…) zur selbständigen Tätigkeit darf nicht daran geknüpft sein, wie viel jemand verdient.

    Antworten
    • DBITS e.V.
      DBITS e.V. sagte:
      26. März 2025 um 7:57

      Bei IT-Selbstständigen gibt es sehr wenige, die über die KSK laufen, von daher können wir dazu leider wenig sagen, weil wir uns damit nicht eingehend beschäftigt haben. Ist aber definitiv ein wichtiger Gedanke!
      Im Zuge der Erstellung des Positionspapiers waren einige Verbände vertreten, die ähnliche Fragestellungen hatten. Um welchen Berufszweig geht es denn genau? Dann könnten wir versuchen die Frage innerhalb der BAGSV zu klären. In das Positionspapier hat es die KSK leider nicht geschafft, obwohl es als Positivkriterium diskutiert wurde (wenn ich mich richtig erinnere).
      Papier ist hier:
      https://www.dbits.it/reformvorschlaege-zum-statusfeststellungsverfahren-gemeinsames-positionspapier-dbitsxbagsv-10-2024/

      Antworten

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