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Schlagwortarchiv für: IT-Freelancer

Neues DRV-Tool: Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ – was IT-Selbstständige wissen müssen

BAGSV-News, DBITS-Mitteilungen, News & Infos, Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat ein neues digitales Orientierungstool veröffentlicht: den DRV-Selbstcheck Erwerbsstatus. Das Online-Werkzeug ermöglicht es Auftraggebern und Auftragnehmern, eine erste Tendenz dazu zu ermitteln, ob ein Auftragsverhältnis eher in Richtung selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung weist. Das Tool war bereits länger angekündigt – die DRV hatte es für das erste Quartal 2026 in Aussicht gestellt und dieses Versprechen nun eingelöst.

Wir haben den Selbstcheck Erwerbsstatus durchgespielt, ordnen ihn aus Sicht der IT-Selbstständigkeit ein und vergleichen ihn mit unserem bestehenden DBITS-Scheinselbstständigkeits-Checkup.

Was der Selbstcheck Erwerbsstatus bietet – und was er verschweigt

Die DRV behauptet gerne, ihre Kriterien basierten auf der entwickelten Rechtsprechung. In der Praxis der IT-Branche zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Es gibt unzählige Fälle, in denen IT-Freelancer vor Gericht gewonnen haben und Einschätzungen der DRV (etwa zu Vertretungsregelungen oder Arbeitsmitteln) von den Richtern deutlich einkassiert wurden. Von daher ist der Rechner mit Vorsicht zu genießen.

Entsprechend fragt das Tool rund 30 Aspekte des konkreten Auftragsverhältnisses ab, lässt aber wichtige Kriterien für IT-Experten schlicht und bewusst unter den Tisch fallen. Die DRV betont zwar, das Tool sei schnell und anonym nutzbar, doch wer hier auf eine ernsthafte Vorbereitung für den Gerichtsfall hofft, irrt. Wer sich wirklich absichern will, braucht einen spezialisierten Anwalt, keinen Online-Test der Behörde. Zum Verständnis ist es natürlich trotzdem hilfreich.

Screenshot Selbstcheck Erwerbsstatus auf DRV Homepage

Positive Signale für die IT-Branche

Aber erstmal positiv gesehen: Toll, dass es endlich ein handfestes Instrumentarium gibt. Wir hatten dies vor Jahren auch erkannt und online gestellt.

Bei der Analyse des Fragenkatalogs fallen mehrere Punkte positiv auf, die für die IT-Branche von erheblicher Bedeutung sind.

Stundenvergütung wird nicht per se negativ bewertet. In der Vergangenheit galt eine arbeitszeitbezogene Vergütung (Time & Material) vielen Compliance-Beratern als starkes Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Im Selbstcheck Erwerbsstatus führt die Angabe einer Stundenvergütung nicht automatisch zu einer negativen Bewertung – vorausgesetzt, das finanzielle Ausfallrisiko (keine Vergütung bei Krankheit, kein Ausfallhonorar bei AG-seitigen Verzögerungen) liegt beim Auftragnehmer. Das entspricht dem branchenüblichen Standard in der IT-Beratung und ist ein begrüßenswerter Schritt in der behördlichen Realitätswahrnehmung.

Vertretung durch interne Mitarbeiter ist nicht automatisch toxisch. Wenn bei Verhinderung des Freelancers der Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter die Arbeit übernehmen, führt dies im Tool nicht zwangsläufig zu einer negativen Gesamtbewertung. Das ist relevant für IT-Projekte, in denen externe Spezialisten gemeinsam mit internen Entwicklern an derselben Codebasis arbeiten. Fällt der Externe aus, muss das Projekt durch Interne weitergeführt werden – eine unvermeidbare betriebliche Realität, die das Tool nicht mehr pauschal bestraft.

Meldepflicht bei Abwesenheit ist kein Ausschlusskriterium. Selbst wer angibt, sich bei Krankheit oder Urlaub beim Auftraggeber melden zu müssen, erhält nicht automatisch eine negative Tendenz. In der Praxis ist eine solche Abstimmung schlicht professionelle Kommunikation – kein Ausdruck von Weisungsgebundenheit. Dass der Algorithmus dies offenbar berücksichtigt, ist ein positives Signal.

Der blinde Fleck: Die Gesamtsituation fehlt

Der signifikanteste Kritikpunkt am Selbstcheck Erwerbsstatus ist sein eingeschränkter Blickwinkel. Das Tool analysiert nahezu ausschließlich den Mikrokosmos eines konkreten, einzelnen Auftragsverhältnisses: Wie sind die Arbeitszeiten geregelt? Wer bestimmt den Arbeitsort? Werden eigene Arbeitsmittel genutzt?

Was das Tool dabei weitgehend ignoriert, ist die Gesamtsituation des Selbstständigen – sein unternehmerischer Auftritt am Markt. Dieser Aspekt ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichte von erheblicher Bedeutung: Betreibt der Freelancer eine professionelle Website? Akquiriert er aktiv? Hat er wechselnde Kunden? Investiert er in eigene Fortbildung? Unterhält er eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Das Tool reduziert diese komplexe unternehmerische Dimension auf eine einzige Frage zur parallelen Tätigkeit für eigene Kunden. Für einen IT-Consultant, der für sechs Monate zu 100 % in einem Kundenprojekt tätig ist, lautet die Antwort hier zwangsläufig „Nein“ – obwohl er davor und danach für andere Auftraggeber gearbeitet hat. Kriterien wie eigene Werbung, eine nachweisbare Kundenhistorie oder unternehmerische Investitionen spielen im Selbstcheck Erwerbsstatus praktisch keine Rolle.

Abstimmung und Zusammenarbeit: Schwer ehrlich zu beantworten

Ein Punkt, der in der Praxis besonders auffällt, betrifft die Fragen zur Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Das Tool fragt, ob man mit Mitarbeitern des Auftraggebers zusammenarbeiten muss und ob Besprechungen verpflichtend sind. Der Antwortkorridor für eine positive Bewertung scheint hier eng.

In der Realität der IT-Projektarbeit ist fachliche Abstimmung keine Weisungsgebundenheit, sondern eine Notwendigkeit. Niemand entwickelt Software im Vakuum. Anforderungen müssen geklärt, Schnittstellen abgestimmt und Vorarbeiten beim Auftraggeber angestoßen werden. Diese alltägliche Projektkoordination als Indiz für abhängige Beschäftigung zu werten, verkennt die Arbeitsweise moderner Wissensarbeit.

Besonders in agilen Frameworks wie Scrum wird das zum Spannungsfeld: Die Teilnahme an Daily Standups, Sprint Planning und Sprint Reviews ist methodisch erforderlich, nicht optional. IT-Freelancer, die hier wahrheitsgemäß antworten, sammeln potenziell Negativpunkte. Wir kennen das leider auch aus der Rechtssprechung: Agile Projekte sind schwierig.

Eine Blackbox – aber warum eigentlich?

Wer den originalen DRV-Check durchspielt, merkt schnell: Das System ist eine absolute Blackbox. Man erhält zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung, wie die eigenen Antworten bewertet werden. Der Test ist damit intransparenter als die Schufa oder Creditreform.

Woher soll man wissen, ob eine Stundenvergütung, die branchenübliche Vertretung durch interne Mitarbeiter oder eine einfache Meldepflicht bei Krankheit nun negativ oder neutral gewertet werden? Die DRV lässt die Nutzer hier völlig im Dunkeln. Erst durch unser DBITS-Decoding des Algorithmus konnten wir sichtbar machen, wie willkürlich und realitätsfern die Punkteschrauben im Hintergrund tatsächlich gedreht werden.

Einige Fragen passen nicht zu jedem Konstrukt

Auffällig ist auch, dass der Fragenkatalog offenbar ein bestimmtes Arbeitsmodell im Hinterkopf hat – vermutlich die Tätigkeit über einen zwischengeschalteten Vermittler. Fragen wie „Schließen Sie direkt Verträge mit den Kunden des Auftraggebers ab?“ oder „Müssen Sie einen Teil Ihres Honorars an den Auftraggeber abgeben?“ ergeben bei einer direkten Kundenbeziehung wenig Sinn. IT-Selbstständige, die ohne Provider direkt für Endkunden arbeiten, werden manche Fragen als schlecht passend empfinden.

Trügerische Sicherheit im Ernstfall

Trotz der Veröffentlichung des Tools warnt die DRV am Ende selbst: Das Ergebnis ersetzt keine rechtsverbindliche Statusfeststellung durch die Clearingstelle. Wer nun hofft, ein positives Tool-Ergebnis im Falle eines Widerspruchsverfahrens als zusätzliches Argument nutzen zu können, wird herb enttäuscht.

Der Selbstcheck verschiebt die Argumentationslast keinesfalls. Im Ernstfall wird die DRV schlicht und stumpf wiederholen, dass ihr eigenes Online-Tool keinerlei rechtliche Aussagekraft hat. Es ist ein Spiel, bei dem die Behörde die Regeln diktiert, die Würfel versteckt und das Ergebnis im Zweifel einfach ignoriert.

DRV-Selbstcheck und DBITS-Checkup: Unterschiedliche Ansätze

Der wesentliche Unterschied zwischen dem neuen Selbstcheck Erwerbsstatus und unserem DBITS-Scheinselbstständigkeits-Checkup liegt im methodischen Ansatz.

Der Selbstcheck Erwerbsstatus liefert eine algorithmische Momentaufnahme eines konkreten Auftragsverhältnisses. Er bewertet, wie das aktuelle Projekt auf Basis der BSG-Kriterien tendenziell einzuordnen ist. Der Fokus liegt auf dem Ist-Zustand eines einzelnen Auftrags.

Der DBITS-Checkup verfolgt einen präventiven, handlungsorientierten Ansatz. Er ist weniger als juristisches Urteilsinstrument konzipiert, sondern als Best-Practice-Leitfaden, der IT-Selbstständigen hilft, ihren Außenauftritt und ihr Projekt-Setup vor Projektbeginn so auszurichten, dass das Risiko einer Scheinselbstständigkeit gar nicht erst entsteht. Er umfasst vier Säulen: die Weisungsfreiheit bei der Leistungserbringung, die Vermeidung einer Integration in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, den unternehmerischen Auftritt als Selbstständiger am Markt sowie eine sauber abgegrenzte Leistungsbeschreibung.

Kurz gesagt: Der DRV-Selbstcheck fragt „Wie sieht es aktuell aus?“. Unser Checkup fragt zusätzlich „Was können Sie aktiv tun, um Ihre Selbstständigkeit abzusichern?“ – und gibt darauf konkrete Antworten.

Empfehlung

Der Selbstcheck Erwerbsstatus ist ein sinnvoller erster Orientierungspunkt, der die Bereitschaft der Rentenversicherung signalisiert, digitaler und transparenter zu werden. IT-Selbstständige sollten das Tool kennen und durchspielen – allein schon, um die Fragen zu kennen, die bei einer Prüfung relevant werden können. Sich ausschließlich darauf zu verlassen, wäre allerdings fahrlässig.

Für eine fundierte Vorbereitung auf Projekte und Vertragsverhandlungen empfehlen wir, ergänzend unseren DBITS-Checkup durchzuführen. Er bietet die ganzheitliche Perspektive, die für eine belastbare Absicherung in der Praxis notwendig ist – insbesondere den Blick auf den eigenen Marktauftritt, der bei einer realen Statusprüfung durch die DRV oder vor Gericht ein entscheidender Faktor sein kann.

Links:

  • DRV-Selbstcheck Erwerbsstatus
  • DBITS-Scheinselbstständigkeits-Checkup

UPDATE 10.04.2026: Wir haben ein Tool ermittelt, welches den Selbstcheck der DRV transparent ausführt, siehe Artikel DRV DECODED

9. April 2026/1 Kommentar/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2026/04/Gemini_Generated_Image_f5f4c6f5f4c6f5f4-scaled.png 1396 2560 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS e.V.2026-04-09 10:25:002026-04-12 16:46:00Neues DRV-Tool: Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ – was IT-Selbstständige wissen müssen

DBITS im F.A.S.-Interview: Warum die „Neue Selbstständigkeit“ ein historischer Befreiungsschlag ist

BAGSV-News, DBITS-Arbeitskreise, News & Infos, Scheinselbständigkeit

Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (F.A.S.) berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe und auf faz.net ausführlich über das lang erwartete neue Gesetz zur Scheinselbstständigkeit – und hat unseren Vorstand Helge Meyer dazu als Experten befragt.

Im Artikel der F.A.S. wird deutlich, dass der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) weit mehr ist als nur eine weitere Verordnung. Er ist eine massive Chance für unsere Branche.

Der Befreiungsschlag: Freikaufen von der Rechtsunsicherheit

Das Herzstück des Entwurfs ist die sogenannte „Neue Selbstständigkeit“. Sie bietet genau das, was wir seit Jahren fordern: einen echten Safe Harbor. Wer bestimmte, praxisnahe Kriterien erfüllt, gilt rechtlich einwandfrei als selbstständig. Die gefürchtete und oft willkürliche Prüfung durch die Rentenversicherung (das Damoklesschwert DRV Scheinselbstständigkeit) verliert damit ihren Schrecken.

In der F.A.S. bringt unser Vorstand Helge Meyer diesen historischen Paradigmenwechsel auf den Punkt:

„Wir können uns quasi freikaufen von der Scheinselbständigkeit.“

Für Auftraggeber und IT-Freelancer bedeutet das: Türen, die bei großen Konzernen aus Angst vor Nachzahlungen verschlossen waren, öffnen sich wieder. Der Markt für externe Experten wird wieder frei und rechtssicher bespielbar.

Unsere Mission: Den guten Entwurf praxistauglich machen

Die Rechtssicherheit durch die „Neue Selbstständigkeit“ mit Duldungsbeitrag ist ein grandioser erster Schritt. Das neue Gesetz zur Scheinselbstständigkeit ist allerdings erst ab 01.01.2028 geplant. Wie im F.A.S.-Artikel ebenfalls zitiert, setzen wir als DBITS uns nun dafür ein, die bürokratischen Hürden bei der Umsetzung abzubauen:

  • Kein Arbeitgeberverfahren: Wir kritisieren den Plan, dass Auftraggeber die Rentenbeiträge berechnen und abführen sollen. Im F.A.S.-Interview warnt Helge Meyer davor, dass IT-Experten künftig all ihren Kunden ihre Einkommensverhältnisse offenlegen müssten.
  • Unser Gegenvorschlag: Wir fordern den Weg des ordentlichen Kaufmanns – eine einfache, unbürokratische Abwicklung über die jährliche Einkommensteuererklärung.

Du willst die Details wissen? Wir haben das geplante Gesetz komplett für dich analysiert. Erfahre, wie genau das neue Modell funktioniert und welche konkreten Lösungen der DBITS in Berlin fordert.

👉 Hier geht es zu unserem ausführlichen Überblick zur gedulteten Selbstständigkeit.

4. April 2026/0 Kommentare/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2026/04/Bildschirmfoto-2026-04-04-um-23.49.47.png 1676 1968 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS e.V.2026-04-04 23:58:152026-04-04 23:59:13DBITS im F.A.S.-Interview: Warum die „Neue Selbstständigkeit“ ein historischer Befreiungsschlag ist

SZ: Durchbruch bei der Scheinselbstständigkeit? Was bedeutet „Neue Selbstständigkeit“ für IT?

BAGSV-News, News & Infos

UPDATE: Der Referentenentwurf zur Scheinselbstständigkeit ist nun öffentlich und unsere Einschätzung siehe im Artikel „Neue Selbstständigkeit“ – Der historische Paradigmenwechsel zum Duldungsbeitrag von 21.380 €


Lange wurde gerungen, nun liegt der Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) vor: Ein neuer Rechtsrahmen soll das Ende der Unsicherheit durch das „Herrenberg-Urteil“ einläuten. Für uns IT-Selbstständige bedeutet das: Der Weg für rechtssichere Beauftragungen wird frei – doch die Rentenversicherungspflicht kommt.

Nach Jahren der Funkstille und wachsender Angst in den Chefetagen deutscher Konzerne gibt es endlich Bewegung. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, plant das Bundesarbeitsministerium (BMAS) eine „Neue Selbstständigkeit“. Das Ziel: Klare Kriterien statt monatelanger Zitterpartien beim Statusfeststellungsverfahren.

Die Kernpunkte des Entwurfs:

  • Wahlrecht: Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen, aber es wird ein neuer, optionaler Rechtsrahmen geschaffen.
  • Wille der Beteiligten: Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer sich einig sind, dass eine Selbstständigkeit vorliegt, soll dieser Wille künftig rechtlich schwerer wiegen.
  • Kriterien-Katalog: Statt vager Begriffe wie „Weisungsgebundenheit“ gibt es nun harte Fakten. Aus einem Katalog von fünf Kriterien müssen drei erfüllt sein (z. B. Vertretungsrecht, Gewinn-/Verlustrisiko, Arbeit für mehrere Kunden, Eigenwerbung).
  • Rentenversicherungspflicht: Als „Eintrittskarte“ in diese Rechtssicherheit müssen alle Selbstständigen im neuen Rahmen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen – und zwar den vollen Satz allein.

Das Ende der „Knast-Angst“ für Vorstände?

Besonders wichtig für die IT-Branche: Die Kriterien der „Weisungsgebundenheit“ und „Eingliederung in den Betrieb“ – die bisher jedes agile Projekt (Scrum/Kanban) zum rechtlichen Minenfeld machten – spielen im neuen Modell keine Rolle mehr. Das könnte den Compliance-Abteilungen der Banken und Versicherungen endlich die Angst vor drakonischen Nachzahlungen und strafrechtlichen Konsequenzen nehmen.

Artikel auf SZ Homepage

Ein Erfolg für die Verbände

Dieser Entwurf ist auch das Ergebnis des massiven Drucks, den wir gemeinsam mit der BAGSV, dem Bitkom und zahlreiche Petitionen aufgebaut haben. Ohne die IT-Wissensarbeit steht der Standort Deutschland still.


Analyse: Was bedeutet das konkret für dich als IT-Selbstständiger?

Der Entwurf ist ein Kompromiss. Hier ist das „Kleingedruckte“ für unsere Branche:

1. Die gute Nachricht: Agile Arbeit wird legal – Scheinselbstständigkeit vorbei?

Bisher war das größte Problem: Wer im Team des Kunden arbeitet, Slack nutzt und an Daily Standups teilnimmt, galt fast automatisch als „eingegliedert“ und damit als scheinselbstständig. Dieser Punkt fällt im neuen Modell weg. Wenn du nachweisen kannst, dass du unternehmerisch handelst (z. B. eigene Werbung, mehrere Kunden, Gewinn/Verlust-Risiko), ist die Arbeitsweise beim Kunden kein K.-o.-Kriterium mehr.

2. Die Kosten: Die Rentenversicherungspflicht

Das ist die Kröte, die wir schlucken müssen. Wer in den sicheren Hafen der „Neuen Selbstständigkeit“ will, muss in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlen.

  • Belastung: Du zahlst ca. 18,6 % deines Gewinns (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – und zwar den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil allein.
  • Netto-Effekt: Das wird deine Marge drücken. Wir als DBITS fordern hier weiterhin, dass eine private Vorsorge als gleichwertig anerkannt wird (Vorsorgenachweis), um diese Doppelbelastung für diejenigen zu vermeiden, die bereits privat vorgesorgt haben.

3. Der „Fast-Track“ ohne Behördenwillkür

Der Entwurf sieht vor, dass keine langwierige Statusfeststellung durch die Rentenversicherung mehr nötig ist, wenn die Kriterien erfüllt sind. Das ist der „Fast-Track“, den wir gefordert haben. Unternehmen können dich beauftragen, ohne Angst haben zu müssen, dass in drei Jahren ein Prüfer alles rückwirkend umwirft.

4. Die „Karenzzeit“

Wichtig: Du kannst nicht einfach von einer Festanstellung beim selben Kunden in die neue Selbstständigkeit wechseln. Es gilt eine 6-monatige Sperrfrist, um Missbrauch zu verhindern.

Fazit des DBITS

Wir haben einen riesigen Schritt Richtung Rechtssicherheit gemacht. Dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung fallen, ist ein historischer Sieg für die Wissensarbeit. Dass der Preis dafür eine zwangsweise Einzahlung in ein (für viele von uns unrentables) Rentensystem ist, bleibt der kritische Punkt.

Wir sind gespannt, was in den nächsten Tagen und Wochen zu dem Thema veröffentlicht wird.


UPDATE: Das Papier ist nun öffentlich und unsere Einschätzung siehe im Artikel „Neue Selbstständigkeit“ – Der historische Paradigmenwechsel zum Duldungsbeitrag von 21.380 €

27. März 2026/0 Kommentare/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2026/03/Gemini_Generated_Image_n3t2h1n3t2h1n3t2-scaled.png 1396 2560 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS e.V.2026-03-27 10:57:472026-04-07 13:34:09SZ: Durchbruch bei der Scheinselbstständigkeit? Was bedeutet „Neue Selbstständigkeit“ für IT?

Ex-Präsident des BSG beschreibt konkrete Rechtsänderungen am Statusfeststellungsverfahren

DBITS-Mitteilungen, News & Infos, Rahmenbedingungen, Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit

Einleitung Am 25. Januar erschien ein bedeutender rechtlicher Aufsatz von Rechtsanwalt Professor Dr. Rainer Schlegel und Rechtsanwältin Dr. Gabriele Kania. Sie diskutieren darin Reformvorschläge für das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV, das für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entscheidend ist. Diese Reform ist für die IT-Branche besonders spannend, da sie hochdotierte Aufträge für Soloselbstständige erleichtern und langfristig das Risiko der Scheinselbstständigkeit minimieren könnte.

Interessant ist zum Beispiel die genannte Länge der durchschnittlichen Verfahrensdauer von 84 Tagen und der doppelte Schutzzweck:

  • Individualschutz des Einzelnen und
  • Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge des Einzelnen

Worum geht es? Das Statusfeststellungsverfahren ist ein zentrales Instrument zur Klärung der Sozialversicherungspflicht. Der Artikel setzt sich mit einer Reform auseinander, die eine widerlegbare Vermutung für Selbstständigkeit vorsieht, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies könnte IT-Freelancern eine größere Rechtssicherheit geben und das Zustandekommen hochdotierter Aufträge erleichtern.

Wer sind die Autoren? Professor Dr. Rainer Schlegel war bis Februar 2024 Präsident des Bundessozialgerichts und ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Dr. Gabriele Kania ist Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht der Kanzlei Seitz in Köln.

Warum ist das für die IT-Branche relevant? In der digitalisierten Arbeitswelt, in der agile Projektarbeit dominiert, ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit oft schwierig. Diese Reform könnte es IT-Freelancern ermöglichen, ihre Selbstständigkeit leichter nachzuweisen. Gerade für hochdotierte Aufträge ist dies entscheidend: Wenn Auftraggeber anhand klarer Kriterien belegen können, dass eine selbstständige Zusammenarbeit vorliegt, könnten sie Soloselbstständige leichter engagieren, ohne das Risiko einer nachträglichen Umqualifizierung.

Wie wirkt es sich auf hochqualifizierte Selbstständige aus? Die Reform sieht vor, dass eine Selbstständigkeit vermutet wird, wenn eine ausreichende Eigenvorsorge besteht. Das bedeutet: Hochqualifizierte Selbstständige mit einer stabilen Einkommenssituation und nachweisbarer Absicherung würden es leichter haben, große und langfristige Projekte anzunehmen, ohne später in eine Scheinselbstständigkeitsfalle zu geraten.

Warum sind auf einmal Positivkriterien möglich? Bisher wurde in Statusfeststellungsverfahren mit Negativkriterien gearbeitet. Die vorgeschlagene Reform setzt auf eine Positivvermutung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Neuausrichtung ist für IT-Selbstständige von Vorteil, da sie Klarheit schafft und ihnen mehr Verhandlungssicherheit bei Auftraggebern gibt.

Vermutung selbstständiger Tätigkeit durch Nachweise Laut den Vorschlägen der Autoren soll eine selbstständige Tätigkeit vermutet werden, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  1. Einheitliche Willensbekundung: Alle Beteiligten stimmen der Selbstständigkeit zu.
  2. Mindestvorsorge: Der Selbstständige kann eine Absicherung gegen Krankheit, Pflege und Altersvorsorge nachweisen.
  3. Angemessene Vergütung: Die Vergütung muss mindestens die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erreichen. Im Jahr 2025 wäre das 44.940 Euro.

Wie funktioniert es genau?

Ergänzung von § 7a SGB IV um Vermutungsregelungen für abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit

Im § 7a SGB IV sollte ein neuer Absatz 2a eingefügt werden, um eine Vermutungsregelung für abhängige Beschäftigung zu ergänzen:

§ 7a. (2a) Das Vorliegen abhängiger Beschäftigung in dem zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnis wird widerlegbar vermutet und eine entsprechende Feststellung getroffen, wenn alle an dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis beteiligten Personen übereinstimmend vom Vorliegen abhängiger Beschäftigung ausgehen und bei mehreren am Rechtsverhältnis beteiligten Auftraggebern ein Auftraggeber erklärt, im Hinblick auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis die Pflichten und Rechte eines Arbeitgebers zu übernehmen.

Weiterhin sollte in § 7a SGB IV ein neuer Absatz 2b eingeführt werden, um eine Vermutungsregelung für selbstständige Tätigkeit zu schaffen:

§ 7a. (2b) Das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit in dem zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnis wird widerlegbar vermutet und eine entsprechende Feststellung getroffen, wenn alle am zu beurteilenden Vertragsverhältnis beteiligten Personen bereits bei Stellung des Antrags auf Statusfeststellung (Zeitmoment) übereinstimmend vom Vorliegen selbstständiger Tätigkeit ausgehen (Willensmoment) und kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Mindestvorsorge):

  1. Die vereinbarte Vergütung der Dienstleistung lässt eine ausreichende Eigenvorsorge zu. Dies ist der Fall, wenn die durchschnittliche Vergütung im Kalenderjahr mindestens die jährliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erreicht.
  2. Der zur Dienstleistung Verpflichtete weist mit dem Antrag auf Statusfeststellung durch aktuelle Bescheinigungen seiner Versicherer nach, dass für ihn eine dauerhafte eigene Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflege, eine hinreichende Altersvorsorge sowie eine eigene Berufshaftpflicht- oder Schadensversicherung gegen mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund der Dienstleistung bestehen. Von einer hinreichenden Altersvorsorge ist auszugehen, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete einen Vertrag über eine eigene private Altersvorsorge, eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren anderen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung vorlegt, woraus sich ergibt, dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich Leistungen zu erwarten sind, die mindestens 10 % über Sozialhilfe-Niveau liegen; das Nähere hierzu bestimmt das BMAS jährlich durch eine Rechtsverordnung.

Hinsichtlich des zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnisses sind die im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sowohl für die Einzugsstellen (§ 28i SGB IV) als auch für die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bindend. Eine abweichende Beurteilung kommt nur nach Maßgabe des § 48 SGB X in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ergehen des Statusfeststellungsbescheids wesentlich geändert haben.

Mit einem zusätzlichen, eigenständigen Antrag sollten die Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens auch die Möglichkeit haben, mit der Feststellung des Erwerbsstatus die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung prüfen zu lassen („Alles aus einer Hand“).

Die Vermutungsregelung des neuen § 7a (2b) SGB IV wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Statusfeststellungsverfahren, d.h., nur für die Zukunft. Der Antrag kann auch nur innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Für die Zeit davor bleibt es beim unbegrenzten Prüfungsrecht der Betriebsprüfungsbehörden, so dass der Gewinn an Rechtssicherheit durch ein „neues“ Statusfeststellungsverfahren nicht für die Vergangenheit gilt. Risiken einer Fehleinschätzung seitens der Vertragsparteien für vergangene Zeiträume werden nicht abgefedert. Ebenso wenig ist es möglich, während einer bereits begonnenen Betriebsprüfung „auf ein Statusfeststellungsverfahren umzusteigen“.

Welche sonstigen Aspekte werden angesprochen? Ein zentraler Punkt ist der einfachere Zugang zur Sozialversicherung. Selbstständige sollen bereits bei der Statusfeststellung eine Einschätzung zur Versicherungspflicht erhalten, um Unklarheiten und spätere Nachforderungen zu vermeiden.

Leichterer Zugang zur Kranken- und Sozialversicherung Mit den vorgeschlagenen Regelungen könnte eine klarere Einstufung der sozialversicherungsrechtlichen Situation erreicht werden. Wer sich selbstständig absichert und entsprechende Nachweise vorlegt, könnte leichter als Selbstständiger anerkannt werden.

Fazit Der Vorschlag von Schlegel und Kania bietet einen rechtsicheren und damit zumindest validen und neuen Ansatz zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens. Falls er umgesetzt wird, könnte dies eine Erleichterung für IT-Selbstständige bedeuten, die hochdotierte Aufträge annehmen wollen. Auftraggeber würden durch die klaren Kriterien ebenfalls profitieren, da sie Soloselbstständige mit weniger Unsicherheit engagieren könnten. Ob und wann diese Vorschläge von der Politik umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

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25. Februar 2025/6 Kommentare/von DBITS e.V.
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2025/02/Bildschirmfoto-2025-02-25-um-15.00.28.png 398 1032 DBITS e.V. https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS e.V.2025-02-25 14:59:032025-02-25 15:18:50Ex-Präsident des BSG beschreibt konkrete Rechtsänderungen am Statusfeststellungsverfahren

Offener Brief Teil 5

News & Infos, Scheinselbständigkeit

Dies ist der fünfte und letzte Teil dieser Artikelserie über den von unserem Mitglied Herrn Freundel verfassten umfangreichen offenen Brief an Herrn Hubertus Heil (Bundesminister für Arbeit und Soziales), an die regierenden Parteien SPD, Grüne und FDP und an die Oppositionsparteien CDU/CSU sowie Die Linke. In diesem Brief geht es im Wesentlichen um das Thema Scheinselbstständigkeit und die gefährlichen Folgen für die Selbstständigen und für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Nach einem daraufhin geführten Fachgespräch mit dem Staatssekretär Dr. Schmachtenberg im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Herr Freundel einen Lösungsvorschlag an das Büro von Herr Staatssekretär Dr. Schmachtenberg geschickt und daraufhin auch mit Dr. Schmachtenberg telefoniert.

Der Lösungsvorschlag setzt als Prämisse die Einführung einer „Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit“ voraus. Wie bereits im zweiten Teil der Artikelserie erläutert wurde, ist die Sinnhaftigkeit dieser Pflicht ein eigenes, sehr komplexes und kontroverses Thema, das an dieser Stelle nicht weiter erörtert wird. Aber es kommen aus der Regierung/ Politik deutliche Signale, die besagen, dass eine Rentenversicherungs-Pflicht kommen wird. Im Rahmen der Debatte um die Scheinselbstständigkeit hätte eine Rentenversicherungs-Pflicht für Selbstständige auch den großen Vorteil, dass damit zentrale offizielle (oder zumindest inoffizielle) Begründungen für die bestehende Statusfeststellung für Selbstständige entfallen: Altersvorsorge bzw. soziale Absicherung und die noch weitergehende Beteiligung an der Solidargemeinschaft.

Der Lösungsvorschlag basiert auf der Höhe des Einkommens und erreicht mit einem für ein Kalenderjahr gültigem Zertifikat für entsprechende Selbstständige, dass Selbstständige, Auftraggeber, Angestellte, tatsächlich Schutzbedürftige Erwerbstätige und der Wirtschaftsstandort Deutschland ohne zusätzlichen Aufwand profitieren.

Rentenversicherungspflicht <– –> Scheinselbstständigkeit

Aktuell scheint es so zu sein, dass mit der Einführung einer allgemeinen Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nicht (!) automatisch gleichzeitig eine Lösung des Themas Scheinselbstständigkeit kommt. Einerseits kann man dafür ein gewisses Verständnis aufbringen, denn im Koalitionsvertrag[1] der aktuellen Regierung heißt es: „Wir werden für alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, eine Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit einführen.“ D.h. so wie es aussieht könnte die Rentenversicherungspflicht nur für „neue“ Selbstständige gelten. Bei „neue“ muss man erstmal sehen, wie das genau definiert ist: Z.B. bedeutet „neu“ auch nach einer kurzen Unterbrechung durch eine vorrübergehende Festanstellung/ Arbeitnehmerüberlassung? Aber es wird damit wohl nicht alle Selbstständigen betreffen.

Andererseits wird für das Thema Scheinselbstständigkeit DRINGEND eine Lösung für ALLE Selbstständigen gebraucht, also auch für Selbstständige, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fallen würden. Und so wie in diesem Zusammenhang von Wahlfreiheit und Opt-out gesprochen wird, könnte man den Nachweis über eine geeignete Altersabsicherung auch bei der Lösung der Scheinselbstständigkeit heranziehen.

Ist die Gleichbehandlung aller selbstständigen Erwerbstätigen noch gewährleistet?

Wikipedia zitiert zum Gleichheitssatz im Grundgesetz[2] ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.“

Und weiter steht bei Wikipedia: „Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich beziehungsweise wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.“

Der Autor dieser Artikelserie ist kein Jurist und will sich entsprechend nicht auf „dünnes Eis“ begeben! Aber vor dem obigen Hintergrund erscheint folgendes Beispiel zumindest fragwürdig: Der Besitzer eines Einzelhandels-Ladens oder eines Kiosks hat keine Angestellten, arbeitet an 6 Tagen/ Woche jeden Tag von 8:00 bis 18:00 Uhr 10 Stunden im Laden und kümmert sich dann noch um Abrechnung, Lager und Waren-Einkauf. Am Ende bleibt ein errechneter Stundenlohn (Gewinn) von WEIT UNTER MINDESTLOHN. Trotzdem ist dieser Erwerbstätige unstrittig selbstständig und würde wohl entsprechend niemals mit einem Statusfeststellungsverfahren bzw. Scheinselbstständigkeit in Berührung kommen.

D.h. z.B. Ladenbesitzer dürfen ihrer Wunsch-Erwerbstätigkeit völlig unabhängig von theoretischer Schutzbedürftigkeit nachgehen – ABER bei anderen Selbstständigen wird das bestenfalls pauschal in Frage gestellt, oder sogar ganz verwehrt…! Und dieses Beispiel ist unabhängig von einer Rentenversicherungspflicht: Der Ladenbesitzer ist aktuell auch nicht verpflichtet für die soziale Absicherung vorzusorgen.

Damit bewirken die aktuellen Regeln und Gesetze eine rechtlich und zumindest moralisch mehr als nur fragwürdige Ungleichbehandlung von unterschiedlichen selbstständigen Erwerbstätigen.

Und spätestens mit Einführung einer Rentenversicherungspflicht für Selbstständige entfällt auch dieser „sachlich [vielleicht sogar (Anmerkung des Verfassers dieser Artikelserie)] einleuchtende Grund für die staatliche Maßnahme“.

„Schreckgespenst Statusfeststellungsverfahren“

Einen guten Hinweis auf die Stimmung insbesondere der selbstständigen Wissensarbeiter gibt ein Artikel[3] des Online-Magazins „heise online“ vom 02.07.2024 zum Thema Bürokratie in Bezug auf Mittelstand und Selbstständige in Deutschland. Der entsprechende Absatz ist mit „Schreckgespenst Statusfeststellungsverfahren“ überschrieben und berichtet u.a. über eine Studie des „Institut der deutschen Wirtschaft (IW)“:

„Infolgedessen würden 35 Prozent [der vom IW befragten Selbstständigen (Anmerkung des Verfassers der Artikelserie)] erwägen, ins Ausland zu ziehen, und 27 Prozent würden eine Beendigung ihrer Selbstständigkeit erwägen. Laut IW gelte das sogar für Befragte, die selber noch gar nicht von einem Verfahren betroffen waren – offenbar entfaltet das Statusfeststellungsverfahren eine abschreckende Wirkung. Überdurchschnittlich oft seien es jüngere, gut ausgebildete Selbstständige mit hohen Gewinnen gewesen, die über solche drastischen Schritte nachdächten. Häufig handele es sich um Selbstständige aus dem IT-Bereich.“

Einerseits hat auch die Bundesregierung längst erkannt, dass es in Deutschland einen Mangel an Fachkräften gibt und will sogar ausländische Fachkräfte mit Steuervergünstigungen[4] locken. Aber andererseits nimmt man es offensichtlich einfach so hin, dass ein Drittel der Selbstständigen sogar darüber nachdenkt, Deutschland zu verlassen – und entsprechend ihre Expertise und Tatkraft mitzunehmen…!?

Bürokratieabbau

Die Bundesregierung schreibt[5]:

„Die Bundesregierung begreift Bürokratieabbau als Dauer- und Querschnittsaufgabe. Ziel ist es, bürokratische Lasten für die Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung und die Unternehmen dauerhaft zu reduzieren und damit zugleich Impulse für das Wachstum der Wirtschaft zu setzen.“

Im oben bereits genannten Artikel des Online-Magazins „heise online“ vom 02.07.2024 steht:

„Freiberufler und Selbstständige treibt derweil vor allem eine bürokratische Pflicht um, wie aus einer Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervorgeht: das Statusfeststellungsverfahren.“

Sinnvolle, klare und nachvollziehbare Regeln und Gesetze im Allgemeinen und hier speziell beim Thema Statusfeststellung/ Scheinselbstständigkeit würden sowohl die Selbstständigen als auch ihre Auftraggeber deutlich entlasten. Und der Staat könnte sich dann auch ohne zusätzlichen Aufwand besser um die tatsächlich schutzbedürftigen Erwerbstätigen kümmern.

Es erscheint schon eigenartig, dass die Regierung „die bürokratischen Lasten“ „dauerhaft reduzieren“ möchte, aber die Einführung neuer Regeln und Gesetze für eine Rentenversicherungspflicht offensichtlich wichtiger sind als die dringend notwendigen effektiven Vereinfachungen und Verbesserungen eines seit vielen Jahren bestehenden Regel- und Gesetzes-Werkes der Scheinselbstständigkeit. Es sieht eher so aus, als zusätzliche Gesetze Vorrang haben vor dem Abbau bestehender Gesetzes-Probleme.

Für die Politik wäre es von Vorteil, beide Themen zu verbinden

Es erscheint sehr ratsam für die Politik, die beiden Themen Rentenversicherungspflicht und Lösung der Scheinselbstständigkeit miteinander zu verbinden bzw. zusammen mit einer Einführung einer Rentenversicherungspflicht auch eine sinnvolle Lösung der Scheinselbstständigkeit einzuführen: Die Politik will den Selbstständigen die Freiheit über die eigene soziale Absicherung nehmen – dann wäre es nur fair und politisch geschickt auch etwas zurück zu geben: Die Freiheit über die eigene Selbstständigkeit!

Selbstverständlich kann man (und bei vernünftiger Umsetzung sollte man auch tatsächlich!) die Rentenversicherungspflicht durchaus als Vorteil für (!) Selbstständige sehen, aber erstmal ist es eine Beschneidung der individuellen Freiheit der Selbstständigen. Mit einer Rentenversicherungspflicht wird es nicht erst relevant, aber aus Gründen der Fairness, des Rechts auf freie Berufswahl und Entfall des wichtigsten Grunds für das Thema Scheinselbstständigkeit scheint es spätestens damit geboten:

Den Selbstständigen muss endlich wieder die freie Entscheidung über ihre eigene Selbstständigkeit gegeben werden!

Der Eindruck des Verfassers dieser Artikelserie ist, dass viele Selbstständige – aber auch ganz allgemein viele Bürger! – der Meinung sind:

Der Staat verhindert nur noch – aber er gestaltet nicht mehr!

Und das ist allgemein für einen Staat und insbesondere für einen Wirtschaftsstandort ein Armutszeugnis.

Der DBITS e.V. bleibt dran und bemüht sich weiterhin für seine Mitglieder und für alle Selbstständigen und den Wirtschaftsstandort Deutschland eine sinnvolle Lösung zu finden und umzusetzen!


[1] Z.B. https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/

[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz

[3] https://www.heise.de/news/Buerokratie-treibt-Mittelstand-zur-Verzweiflung-und-Freelancer-ins-Ausland-9787130.html

[4] Z.B. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/regierungsverhandlungen-steueranreiz-fuer-auslaendische-fachkraefte-geplant/29883358.html

[5] https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/buerobratie-abbauen-2264628

9. Dezember 2024/0 Kommentare/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/07/open-letter-1566551_1280.jpg 960 1280 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2024-12-09 14:20:592024-12-10 10:00:43Offener Brief Teil 5

Offener Brief Teil 4

News & Infos, Scheinselbständigkeit

Dies ist der vierte dieser Artikelserie über den von unserem Mitglied Herrn Freundel verfassten umfangreichen offenen Brief an Herrn Hubertus Heil (Bundesminister für Arbeit und Soziales), an die regierenden Parteien SPD, Grüne und FDP und an die Oppositionsparteien CDU/CSU sowie Die Linke. Im ersten Teil wird über den Brief und die Reaktion darauf berichtet, im zweiten Teil über die grundsätzlichen Überlegungen eines daraufhin erarbeiteten Lösungsvorschlags und im dritten Teil über den von Herrn Freundel erarbeiteten Lösungsvorschlag.

Herr Freundel hat seinen Lösungsvorschlag an das Büro von Herr Staatssekretär Dr. Schmachtenberg in Form zweier Präsentationen geschickt: Einmal als ausführliches Dokument mit umfangreichen Erläuterungen zu den Hintergründen, Herausforderungen, bekannten Sichtweisen und dem Lösungsvorschlag; und einmal als deutlich gekürzte Fassung mit nur den wichtigsten Punkten.

Der Lösungsvorschlag setzt als Prämisse die Einführung einer „Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit“ voraus. Wie bereits im zweiten Teil der Artikelserie erläutert wurde, ist die Sinnhaftigkeit dieser Pflicht ein eigenes, sehr komplexes und kontroverses Thema, das an dieser Stelle nicht weiter erörtert wird. Aber es kommen aus der Regierung/ Politik deutliche Signale, die besagen, dass eine Rentenversicherungs-Pflicht kommen wird. Im Rahmen der Debatte um die Scheinselbstständigkeit hätte eine Rentenversicherungs-Pflicht für Selbstständige auch den großen Vorteil, dass damit zentrale offizielle (oder zumindest inoffizielle) Begründungen für die bestehende Statusfeststellung für Selbstständige entfallen: Altersvorsorge bzw. soziale Absicherung und die noch weitergehende Beteiligung an der Solidargemeinschaft.

Der Lösungsvorschlag basiert auf der Höhe des Einkommens und erreicht mit einem für ein Kalenderjahr gültigem Zertifikat für entsprechende Selbstständige, dass:

  • Selbstständige mit diesem Zertifikat auch für künftige Aufträge sicher vor Scheinselbstständigkeit geschützt sind
  • Auftraggeber, die sich von dem Selbstständigen das Zertifikat übermitteln/ bestätigen lassen, sicher vor Scheinselbständigkeit geschützt sind
  • Angestellte sich wie bisher auch gegen ihren Arbeitgeber wehren können, wenn der in einen Selbstständigen umwandeln möchte
  • Selbstständige, die den Schutz des Staats tatsächlich brauchen, wie bisher auch geschützt werden können – sogar eher besser, weil dafür u.a. bei der Deutschen Rentenversicherung mehr Ressourcen frei werden
  • Der Wirtschaftsstandort Deutschland ohne zusätzlichen Aufwand profitiert

Allgemeine “Antwort“ zu einkommensbasierten Ansätzen

Bevor hier auf die Antwort von Herrn Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Deutschland Dr. Rolf Schmachtenberg auf den Lösungsvorschlag von Herrn Freundel eingegangen wird, gab es (auch zeitlich) zuerst eine allgemeine „Antwort“ zu einkommensbasierten Ansätzen: Auf der Freelancer-Konferenz „Freelance Unlocked 2024“ (15. und 16.05.2024) hat auch Dr. Schmachtenberg einen Vortrag gehalten und stand danach dem Moderator für Fragen zur Verfügung[1].

Dr. Schmachtenberg:

„[…] das Ringen um klarere Kriterien [„zur Scheinselbstständigkeit“; Anmerkung des Verfassers], da sind wir durchaus in der Diskussion, ob man da was findet, aber bisher ist keinem der Stein der Weisen eingefallen.“

Das wurde auch schon im zweiten Teil dieser Artikelserie ausgeführt: Der „Arbeit“ ist es egal, wer sie ausführt, es ist „ihr“ egal, ob es ein angestellter oder ein selbstständiger Erwerbstätiger macht. Damit ist es zumindest sinnvoll, eigentlich aber sogar geboten, die Unterscheidung zwischen angestellten und selbstständigen Erwerbstätigen ebenfalls von „der Arbeit“ selbst zu lösen – und vielmehr auf das auszurichten, was mit dieser Unterscheidung überhaupt erreicht werden soll. Und spätestens mit der geplanten Einführung einer Rentenversicherungs-Pflicht für Selbstständige bleibt letztlich nur die Schutzbedürftigkeit als Ziel – und damit als Kriterium – übrig.

Dr. Schmachtenberg:

„Also ein gängiger Vorschlag zurzeit ist: ‚Wissensarbeiter mit hohen Einkommen sind Selbstständige.‘ Wer ist genau Wissensarbeiter, wer gehört dazu und wer gehört da nicht dazu?“

Tatsächlich wird insbesondere im Zusammenhang mit einkommensbasierten Lösungsvorschlägen häufig von „selbstständigen Wissensarbeitern“ gesprochen – es gibt in Deutschland übrigens ca. „300.000 freiwillig Selbständige in zukunftsorientierten Bereichen“[2]. Und das erscheint auch logisch, weil es sicherlich hauptsächlich selbstständige Wissensarbeiter sind, die über ein Einkommen verfügen, das sie sicherlich nicht schutzbedürftig sein lässt.

Aber: Mit der Einführung der geplanten/ beschlossenen Rentenversicherungs-Pflicht für Selbstständige bleibt wie mehrfach beschrieben im Wesentlichen die Schutzbedürftigkeit als Argument übrig. Und wenn man dann das zu versteuernde Einkommen (und nicht das Brutto-Einkommen) als Kriterium nimmt, kann man das doch auch auf alle Selbstständigen anwenden. Das zu versteuernde Einkommen hat als Kriterium den Vorteil, dass damit z.B. abhängige Paketfahrer mit „eigenem“ LKW (hohe Abschreibung/ Leasingrate) damit gewollt nicht (!) unter diese Regel fallen.

Dr. Schmachtenberg:

„Und dann hast du mit dieser Einkommensgrenze auch wieder ein Problem, weil, die ist da nicht ständig, da hast du hohe und niedrige Einkommen. Wir prüfen das.“

Selbstverständlich schwanken die Einkommen von Selbstständigen, sei es durch die Auftragslage, sei es durch nicht-in-Rechnung-stellbare Zeiten wie Weiterbildung oder Sabbaticals oder Elternzeit, oder, oder, oder… Aber zum einen: Wenn man die Einkommensgrenze vernünftig und fair ansetzt, kann man über z.B. einen Zeitraum von drei Jahren einen Mittelwert bilden – und wäre häufig immer noch darüber. Außerdem könnte in diesem Fall auch ganz leicht, logisch, fair und pragmatisch nach drei Jahren (oder mehr) oberhalb der Einkommensgrenze für ein Jahr (oder sogar auch zwei Jahre) bei ähnlicher Tätigkeit eine Selbstständigkeit trotzdem akzeptiert werden.

Und zum anderen: Es gibt bereits jetzt schon beim Elterngeld „Ausklammerungstatbestände“ und „Verschiebetatbestände“, die bewirken, dass der für die Berechnungen relevante Zeitraum geändert wird. Es wäre also durchaus keine Neu-Erfindung so etwas analog für die Einkommensgrenze in Bezug auf eine Selbstständigkeit einzuführen.

Eigentlich Zustimmung, aber…

Moderator:

„Wir haben ja die Schutzbedürftigkeit, das ist ja das, was dahinter liegt. Wenn wir jetzt sagen, jemand der ein Regel-Beitrag zahlt in die Rente, dann ist die Person ja offensichtlich nicht schutzbedürftig. Weil wenn ich 650 Euro berappen kann…“

Dr. Schmachtenberg:

„Genau.“

Moderator:

„…und in die Rente mache, habe ich keine Furcht vor der Altersarmut, das ist immer das erste Argument. Das zweite Argument ist, dass die Leute nicht genügend verdienen, das ist auch schon ausgehoben. Das heißt eigentlich wäre doch eine Reform, bei der ein Opt-In auch für die bestehenden Freelancer [möglich; Anmerkung des Verfassers] ist in den Regelbeitrag, ein schönes positiv Kriterium für keine Scheinselbständigkeit.“

Dr. Schmachtenberg daraufhin:

„Ja also wie gesagt, wir haben ja nicht nur Wissensarbeiter und Freelancer und es geht ja gerade bei der Scheinselbstständigkeit auch viel um hier im gewerblichen Bereich allen möglichen Kuddelmuddel an Missbrauch und Schwarzarbeit und so weiter. Das muss man jetzt einfach mal im Gesamtdings sich anschauen. Wir haben im Moment auch eine wunderbare Forderung von den Ärzten, ausgerechnet den Ärzten, die in bestimmten Beschäftigungsformen plötzlich meinen, sie seien unbedingt selbstständig.“

Der Moderator weist also daraufhin, dass mit dem „Regel-Beitrag“ zur Rentenversicherung die Schutzbedürftigkeit als Argument entfällt – und Dr. Schmachtenberg stimmt dem zu: „Genau.“

Eigentlich wäre damit das Thema Scheinselbstständigkeit erledigt: Wer den Regel-Beitrag (nicht den Mindest-Beitrag!) in die Rentenversicherung einbezahlt, hat angemessen für das Alter vorgesorgt – und durch den Nicht-Mindest-Beitrag auch gezeigt, dass er über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Und damit sind der Beitrag zur Solidargemeinschaft, die Altersvorsorge und der Entfall der Schutzbedürftigkeit nachgewiesen.

Aber dann geht es doch noch weiter und es werden die Begriffe „Missbrauch“ und „Schwarzarbeit“ und „und so weiter“ in die Diskussion gebracht. Missbrauch ist sicherlich ein Problem, das die Debatten um die Scheinselbstständigkeit wohl von Anfang an begleitet hat. Aber: Was ist denn Missbrauch in diesem Zusammenhang? Auftraggeber sparen sich Sozialabgaben (insbesondere den Anteil an der Rentenversicherung) und ggf. Fürsorge-Pflichten; Auftragnehmer sparen sich die Rentenversicherung – und „profitieren“ dann im Alter als Mittellose von der Solidargemeinschaft. Das alles ist jedoch mit dem Regel-Beitrag des Selbstständigen erledigt. Und das in dieser Einkommenshöhe dann auch die Schutzbedürftigkeit kein Argument ist, wurde ja direkt bestätigt.

Schwarzarbeit als „neues“ Argument gegen Selbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit wird anscheinend tatsächlich „als Sonderform von Schwarzarbeit“ betrachtet[3]. Aber: Wie helfen die aktuellen Regelungen Schwarzarbeit einzudämmen? Und wie würden die vorgeschlagenen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit künftig verhindern Schwarzarbeit einzudämmen?

Schwarzarbeit dürfte überwiegend im Bereich niedriger Einkommen stattfinden; und damit würden wohl weder ein einkommensbasierter Lösungsansatz noch ein Regel-Beitrag zur Rentenversicherung für Scheinselbstständigkeit greifen. Diesbezüglich würde es also keine (!) Verschlechterung im Kampf gegen Schwarzarbeit geben.

Verbesserungen beim Thema Scheinselbstständigkeit können bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit helfen!

Verbesserungen beim Thema Scheinselbstständigkeit könnten sogar bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit helfen: Sowohl bei Wikipedia[4] als auch z.B. im „Zwölften Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung“[5] wird der „Abbau bürokratischer Hürden“ als Beitrag/ Instrument im Kampf gegen Schwarzarbeit genannt. Und die aktuellen Regelungen sind in der Realität der Auftraggeber und der Selbstständigen ganz klar deutliche bürokratische Hürden!

Und zusätzlich sei auf einen zumindest logisch erscheinenden, möglichen Faktor für Schwarzarbeit hingewiesen: Wenn allein aufgrund der Regelungen und Gesetze die „offizielle“ Beauftragung eines Selbstständigen nicht möglich oder zumindest unsicher erscheint, dann könnte es von den Beteiligten als Lösung angesehen werden, den Selbstständigen „schwarz“ zu beauftragen – auch wenn sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer eigentlich gerne ein offizielles Vertrags-Verhältnis hätten!

Antwort von Herrn Staatssekretär Dr. Schmachtenberg auf den Lösungsvorschlag von Herrn Freundel

Die vorhergehenden Absätze haben sich mit einer allgemeinen „Antwort“ zum Vorschlag einkommensbasierter Ansätze befasst. Als Reaktion auf den konkreten Lösungsvorschlag mit Zertifikat/ „Fast-Track“ von Herrn Freundel hat Herr Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dr. Schmachtenberg mit Herrn Freundel telefoniert.

Es war wie auch bereits beim Treffen in Berlin ein sehr konstruktives Gespräch. Ohne näher darauf eingehen zu wollen sind einerseits Gemeinsamkeiten, aber andererseits auch Unterschiede erkennbar geworden. Die aktuelle Situation ist für keine Seite gut (auch nicht für die Verwaltung/ den Staat) und mit einer sinnvollen Lösung wäre allen geholfen. Andererseits gibt es bei einkommensbasierten Lösungen aber auch diverse Bedenken. Es sollen mit den Verbänden Gespräche zum Thema Statusfeststellung geführt werden, eine genaue Planung dazu gibt es aber noch nicht. Der DBITS e.V. soll aber wohl auch beteiligt werden – und wird sich auch aktiv darum bemühen.


[1] https://youtu.be/OrFbZ57IleY?si=NYqprEkuo5VDw0s5
Hinweis: Die hier angeführten Zitate aus diesem Video wurden mit Hilfe des automatischen Transskripts manuell nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird fast ausschließlich das gesprochene Wort geschrieben. Für das einfachere Lesen wurden Satzzeichen nach Sinnhaftigkeit eingefügt und an wenigen Stellen den Sinn nicht verändernde Glättungen vorgenommen.

[2] https://www.selbständige-wissensarbeit.de/wofuer-wir-stehen/

[3] https://www.anwalt.de/rechtstipps/steuerhinterziehung-wegen-scheinselbstaendigkeit-213988.html

[4] https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzarbeit#Bekämpfung_der_Schwarzarbeit

[5] https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://dserver.bundestag.de/btd/17/148/1714800.pdf&ved=2ahUKEwjs75G7qZWHAxX-QvEDHRToBPUQFnoECDIQAQ&usg=AOvVaw3yEiVhdkBJSb3ROmJjeQjO

22. November 2024/2 Kommentare/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/07/open-letter-1566551_1280.jpg 960 1280 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2024-11-22 10:42:012024-11-22 10:44:34Offener Brief Teil 4
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