Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2017 festgestellt, dass die Höhe des Honorars im Vergleich zum Gehalt von Angestellten ein wichtiges Kriterium für die Selbständigkeit ist. Dies ist eine äußerst wichtige Entscheidung, die uns als Berufsverband in unserer Position bestätigt, dass nicht schutzbedürftige Selbständige keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen dürfen. Schon in unserem Positionspapier aus dem Jahre 2015 war die Höhe des Honorars eines der wesentlichen Positivkriterien!

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Sachverhalt
In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Heilpädagoge auf Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe für einen Landkreis seit August 2007 für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich tätig war.
Zwischen dem Landkreis (Auftraggeber) und dem Heilpädagogen (Auftragnehmer) wurde für jeden Einzelfall, also jede zu betreuende Familie, ein separater Honorarvertrag abgeschlossen. Das Honorar belief sich auf 40 bis 41,50 Euro je vereinbarter und geleisteter Betreuungsstunde. Zusätzlich war der Heilpädagoge in Vollzeit bei einem freien Träger beschäftigt.
Statusfeststellungsverfahren – Widerspruch vor dem Sozialgericht
Der Heilpädagoge hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen. Diese stellte die Sozialversicherungspflicht des Heilpädagogen wegen der Tätigkeit als Erziehungsbeistand ab dem 01.08.2007 fest.
Der Landkreis, der für die Sozialabgaben herangezogen werden sollte, legte daraufhin Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ein und hatte damit Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung auf.
Positionspapier
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Berufung vor dem Landessozialgericht
Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht ein. Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Heilpädagoge selbstständig tätig sei. Eine abhängige Beschäftigung des Heilpädagogen bei der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises wurde nicht festgestellt.
- Die schriftlichen Honorarverträge waren formell korrekt und wurden zudem während des gesamten streitigen Zeitraums auch tatsächlich “gelebt”.
- Der Heilpädagoge arbeite weitgehend weisungsfrei.
- Der Heilpädagoge sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises eingegliedert.
- Er trage zudem ein Unternehmerrisiko im Sinne eines Verdienstausfallrisikos.
Revision vor dem Bundessozialgericht
Die Deutsche Rentenversicherung wandte sich daraufhin an das Bundessozialgericht.
In dieser Revision rügte die Deutsche Rentenversicherung eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Landessozialgericht sowie eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Gesamtabwägung aller Umstände lasse auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Im Übrigen bedürfe es einer grundsätzlichen Klärung der Bedeutung und Gewichtung verschiedener Indizien im Rahmen der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit. Insbesondere sei eine Vergleichsbetrachtung der Rahmenbedingungen einer (vermeintlich) selbstständigen Tätigkeit mit denen einer ähnlichen abhängigen Beschäftigung vertretbar und sachgerecht.
Zurückweisung durch das Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht hat den Revisionsantrag der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und stimmte der Gesamtabwägung des Landessozialgerichts zu.
Der Heilpädagoge ist in seiner Tätigkeit für den Landkreis nicht (abhängig) beschäftigt und unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
- Bei Tätigkeiten, die wie im vorliegenden Fall, nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte nicht zu erwarten.
- Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.
- Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.
Die Höhe des Honorars ist ein wichtiges Indiz für eine Selbständige Tätigkeit
Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.
Fazit
Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass sich der fortwährende Einsatz für die Rechtssicherheit von uns Selbständigen lohnt! Damit ist ein sehr positives Signal gesetzt worden!
Es zeigt auf, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzgebung zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung und gegen den Missbrauch von Werkverträgen am 1.4.2017 ist noch nichts verloren ist und bestärkt uns in unseren Bemühungen.
Notiz am Rande
Der DBITS e.V. vertrat schon immer den Standpunkt, dass die Höhe des Honorars ein wesentliches Indiz zur Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung ist. Denn gerade auf dem Honorar für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit fußt die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit. Während einige Selbständigenverbände unter Berücksichtigung der Situation ihrer Mitglieder sich bei der Konkretisierung dieses Punktes schwer taten, wurde vom DBITS e.V. schon im Jahre 2015 der Vorschlag unterbreitet, das 5-fache des gesetzlichen Mindestlohns als Richtwert bei dieser Bewertung heranzuziehen. In unserem Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT) aus dem März 2015 nannten wir den Betrag von 42,50 Euro. Das Honorar des Heilpädagogen in diesem Fall belief sich nahezu exakt in diesem Rahmen.