Urteil zur Scheinselbständigkeit eines agilen Softwareentwicklers
Das Spannungsfeld zwischen Flexibilisierung und Regulierung und die zeit- und ortsunabhängige Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erst seit Corona ein aktuelles Thema. Viele Urteile drehen sich in dem Feld um neue Plattformen zu Fahr-/Lieferdienstleistungen und deren neuartige Beschäftigungsformen. Zur Situation von IT-Selbständigen gab und gibt es leider nur wenige Urteile ( Beispiel von 2017 ) bei gleichzeitig sich ändernder Gesetzeslage eine Unsicherheit vor allem bei Auftraggebern. Diese Unsicherheit bei Auftraggebern hat verschiedene, meist negative Folgen, für uns Einzelkämpfer und das Damokleschwert der Scheinselbständigkeit schwebt immer über uns.
Fehlende Rechtssicherheit und die Praxis
IT-Selbständige sind derzeit mit einer Rechtsunsicherheit konfrontiert, die bei Auftraggebern zu Unsicherheiten führt. Dies treibt verschiedenste Blüten.
- Projekte werden von Firmen nur über Personalvermittler beauftragt und bezahlt.
- Die Personalvermittlungskonzerne versuchen die Freelancer*innen zu zwingen, verschiedenste Selbstauskünfte zu anderen Projekten auszufüllen.
- Die Personalvermittler versuchen durch Vertragskonstellationen, die Gefahren einer Scheinselbständigkeit auf die Freelancer zu übertragen.
- Vertragskonstellationen mit mehr als einem Zwischenhändler und komplexen Vertragsgestaltungen.
Wozu führt die unsichere Rechtslage?
Es gibt sozialversicherungsrechtliche, strafrechtliche, arbeitsrechtliche, einkommensteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Folgen. Da wir und auch unsere Auftraggeber nicht immer eine Heerschar von Anwälten beschäftigen möchten, sind die Folgen im Einzelnen meist schwer einzuschätzen.
Berufungsverfahren am LSG eines IT-Selbständingen erfolgreich
Folgendes urteil ist seit kurzem mit vollständiger Begründung auf sozialgerichtbarkeit.de einsehbar. Der Softwareentwickler war für 6 Monate beim Kunden mit Rahmen- und Projektvertrag für einen festen 524€ Tagessatz vor Ort eingesetzt.
Dann wurde ein Statusfestellungsantrag des Softwareentwicklers gestellt.
- Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine abhängige Beschäftigung bei der Aktiengesellschaft fest und bejahte damit dessen Versicherungspflicht.
- Es folgte ein erfolgloses Widerspruchsverfahren.
- Erfolgreiche Berufung vor dem SG Karlsruhe.
Eine anwaltliche Einschätzung von Udo Schwerd, findet ihr in seinem Blogartikel “Urteil des LSG zur Scheinselbständigkeit eines Softwareentwicklers”auf seiner Homepage.
Weitere Diskussionen werden folgen
Wir sind gespannt, wie sich die Lage weiter entwickelt und halten euch bei allen relevanten Änderungen weiter auf dem Laufenden.
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