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  • DBITSDer DBITS Nichts geht ohne selbständige IT-Experten – selbständige IT-Experten brauchen den DBITS e.V. Der Deutsche Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. ist die berufsständische Vertretung aller selbständigen IT-Experten in Deutschland. Wir setzen uns für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein. Unser Ziel ist unsere Tätigkeiten einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern.   Organisation Erfahren Sie, wie der Verein aufgestellt ist. Lernen Sie uns kennen Mehr erfahren Kooperationen Politische und gesellschaftliche Einflüsse beschränken sich nicht nur auf einen Berufsstand. Meistens ist der Kreis der Betroffenen sehr viel größer. Um einen großeren Wirkungsgrad zu erzielen sucht der DBITS insbesondere bei gesellschaftspolitischen Themen den Schulterschluss mit anderen Interessenverbänden. Wir erachten es als wichtig, dass gerade die berufsspezifischen Umstände und Bedürfnisse hinreichend Berücksichtigung finden. Die Zahl der hauptberuflich Selbständigen in der IT beläuft sich in Deutschland auf 100 – 150 Tausend. Eine Vertretung dieses Berufsstandes außer dem DBITS e.V. gibt es nicht. Um in der Gruppe der Solo-Selbständigen von ca. 2 Millionen mehr Schlagkraft zu erreichen, versuchen wir Synergien zu nutzen. Der DBITS ist Mitglied der Verbändeallianz FEFA, dem Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland und…
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Die unsichere Rechtslage, was Selbständigkeit in Deutschland anbelangt, wird in der Kategorie “Scheinselbständigkeit” diskutiert. Dies betrifft vor allem die Auswirkungen dieser Rechtslage und wie man die Einstufung als Scheinselbständiger oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger umgeht.

Scheinselbständigkeit – Anzeige gegen Ursula von der Leyen

Scheinselbständigkeit

Unsere Ministerien sind nicht gerade für die Bezahlung angemessener oder gar üppiger Honorare für externe Spezialisten (in der IT) bekannt. Damit wären auch sie mitverantwortlich für die von der Regierung befürchtete und prognostizierte Altersarmut bei Selbständigen. Es sei dahingestellt, ob das auch für die Honorare der nun unter dem Verdacht der Scheinselbständigkeit stehenden Berater zutrifft, die das Bundesministerium für Verteidigung für die Modernisierung der IT beauftragt hat.

Bundesministerin der Verteidigung, Ursula von der Leyen, im Gespräch während des Fluges von Bukarest nach Prag am 04.06.2015. | © Bundeswehr/Jane Hannemann

Clearingstelle der Rentenversicherung prüft

Das BMVg soll Berater über einen langen Zeitraum beschäftigt haben. Diese seinen wie Mitarbeiter eingesetzt worden. Dieser Umstand soll einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs hervorgehen. Nach Informationen die “Spiegel Online” vorliegen sollen, wurden Beratungsaufträge, vorwiegend für IT-Dienstleistungen, fast immer ohne Ausschreibung vergeben und nicht auf Wirtschaftlichkeit geprüft worden sein.

Das Verteidigungsministerium soll bereits reagiert und sechs externe Berater bei der Clearingstelle der Rentenversicherung gemeldet haben. Diese soll prüfen, ob diese Berater während Ihrer Tätigkeit für das Ministerium scheinselbständig waren.

Mehr zum Thema können Sie in einem Artikel der WELT lesen.

18. Oktober 2018/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/recht.jpg 1067 1600 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2018-10-18 11:04:202021-11-16 15:18:06Scheinselbständigkeit – Anzeige gegen Ursula von der Leyen

DBITS-Mitglied spricht im Deutschen Bundestag

Scheinselbständigkeit

Die Debatte um die Schutzbedürftigkeit von allein arbeitenden Selbständigen geht weiter. Die Abgeordnete der LINKEN, Dr. Petra Sitte, zeichnet in ihrem Redebeitrag zur Sozialen Lage und Absicherung von Solo-Selbständigenein ein düsteres Bild der Selbständigkeit. Sowohl bei dem Redebeitrag als auch dem Antrag der LINKEN handelt es sich um die Fortführung der undifferenzierten Betrachtung aller Selbständigen nach hergebrachter Manier.  Aktuelle Zahlen werden konsequent ignoriert, Branchen-, Qualifikations- und Einkommensunterschiede scheint es nicht zu geben. Alexander Müller, MdB und Vorstandsmitglied des DBITS e.V., verteidigt in seiner Rede vom 15.03.2018 die Position der allein arbeitenden Selbständigen.

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Hier nur einige der Forderungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Selbständigen in der IT. Den gesamten Forderungskatalog können Sie in nebenstehenden Dokument nachlesen.

  • Einführung eines branchenspezifischen, bundesweit geltenden Mindesthonorars
  • Überprüfung und Weiterentwicklung des bisherigen Statusfeststellungsverfahren.
  • Einbeziehung aller Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung unter Beteiligung der Auftraggeber
  • Verpflichtung aller Selbständigen zum Beitritt in gesetzliche Krankenversicherung (solidarische Gesundheits- und Pflegeversicherung)
  • Auf Antrag Zugang zur Arbeitslosenversicherung
  • Aufnahme von arbeitnehmerähnlichen Personen in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Möglichkeiten der Mitbestimmung in Betrieben
  • Möglichkeit eines Verbandsklagerechts von Selbstorganisationen und die Option eines Klagerechts von Gewerkschaften, um gemeinsame Vergütungsregeln
    durchsetzen zu können.

Der DBITS e.V. will nicht in Abrede stellen, dass die Situation für Selbständige in einigen Branchen nicht einfach ist. Um die Situation dieser Selbständigen zu verbessern muss etwas getan werden. Sei es durch Maßnahmen des Gesetzgebers oder eine Änderung des eigenen Geschäftsmodells durch die Selbständigen. Auf jeden Fall sollten die Betroffenen aber angehört werden, damit auch wirklich ein positiver Effekt entsteht.

Der Antrag der LINKEN zielt auf einen rigiden Eingriff in die freiheitlich demokratische Grundordnung und die freie Marktwirtschaft ab. Selbständigkeit von allein Arbeitenden Spezialisten soll verschwinden. Gleichzeitig wird suggeriert, dass die Erwerbsform der abhängigen Beschäftigung  Absicherung und Wohlstand für die Betroffenen bedeutet. Neben aller Sorge um das Wohl der Selbständigen bewegt sich die LINKE auf einem schmalen Grat. Statt sich um die Verbesserung der Situation einer breiten Schicht von Arbeitnehmern im Niedriglohnsekor zu kümmern, fischen die LINKEN in Gewässern, die sie nicht kennen.

16. März 2018/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/2020-02-13_Deutscher_Bundestag_IMG_3438_by_Stepro.jpg 853 1280 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2018-03-16 17:30:482021-11-16 16:40:00DBITS-Mitglied spricht im Deutschen Bundestag

Rechtssicherheit durch “Selbständigkeitsnachweis”

Scheinselbständigkeit

DBITS bei Dr. Joachim Pfeiffer, MdB

Am vergangenen Donnerstag, dem 29.Juni 2017, trafen sich Kerstin Tammling vom DBITS und Dr. Marei Strack vom DDIM zu einem Gespräch mit Dr. Joachim Pfeiffer, MdB in der Parlamentarischen Gesellschaft Berlin. Bei dem Treffen erläuterten die Vertreterinnen der Berufsverbände die Auswirkungen der Gesetzgebung zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen auf die selbständigen Wissensarbeiter, deren Auftraggeber und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. 

Dr. Joachim Pfeiffer

Berufsausübung von Wissensarbeitern beeinträchtigt

In seiner Funktion als wirtschafts- und energiepolitischer Sprecher und Koordinator der Wirtschaftspolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, hat die Vermeidung bzw. Behebung realer wirtschaftlicher Probleme für Dr. Pfeiffer eine große Bedeutung.

Strack und Tammling betonten die Notwenigkeit der Unterbindung des Missbrauchs von Werkverträgen und der Erfordernis einer angemessenen sozialen Absicherung aller Beschäftigten. Sie schilderten jedoch auch die gegenwärtige Situation auf dem Markt für die Berufsgruppen der Wissensarbeiter, die in ihrer beruflichen Ausübung durch die neue Gesetzgebung teilweise massiv beeinträchtigt werden.

Auch die herrschende Irritation vieler Betroffener in Bezug auf die komplexen gesetzlichen Vorgaben, ergänzt durch Befürchtungen wegen illegaler Beschäftigung belangt werden zu können,  konnte dargelegt werden. Als Beispiel wurde die Beauftragungsdauer (Höchstüberlassungsgrenze) von maximal 18 Monaten genannt. Eine Vorgabe die ausschließlich für Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit gilt, aber in vielen Fällen auch bei der Beauftragung von Dienstverträgen herangezogen wird. In diesem Zusammenhang lehnten die Vertreterinnen der Berufsverbände die vermehrt bevorzugte Projektvergabepraxis in Arbeitnehmerüberlassung ab. “Selbständigkeit sein kein Hemd, dass nach bedarf heute angezogen und morgen abgelegt werden kann”, so Strack.

Rechtssicherheit durch Selbständigkeitsnachweis

Den Verbänden der IT-Selbständigen und Interimsmanager gelang es zu darzulegen, dass die am 1.4. in Kraft getretene Gesetzgebung nicht auf die Gruppe der Wissensarbeiter anzuwenden sei. Vielmehr sei den selbständigen Wissensarbeitern die rechtssichere Grundlage für die Ausübung ihrer Arbeit drastisch eingeschränkt worden. Allein durch den Grad ihrer Qualifikation und die Höhe der erzielten Honorare läge keine Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Gesetzgebungsmaßnahme vor.

In diesem Zusammenhang schlugen die Verbände vor, anstelle eines auftragsbezogenen Statusfeststellungsverfahrens, einen personenbezogenen Selbständigkeitsnachweis einzuführen. Ein solcher Nachweis könnte anhand von einfach zu prüfenden Positivkriterien vergeben werden. Zu nennen sind Vorhandensein einer Krankenversicherung, Altersvorsorge und ein Honorar, das über dem Gehalt eines vergleichbaren Angestellten liegt[*1].
Eine solche Massnahme würde es allen Beteiligten, den selbständigen Wissensarbeitern, Vermittlern und Auftraggebern, wieder ermöglichen sich vollends auf die Durchführung ihrer Kernaufgaben zu konzentrieren.

Darüberhinaus sei aber dringender Bedarf, die Prüfkriterien des bestehenden Statusfeststellungsverfahren zu vereinheitlichen und an die moderne und digitalisierte Arbeitswelt anzupassen. Zudem müsse die Dauer des Verfahrens drastisch verkürzt werden.

Die Verbandsvertreter werden Dr. Pfeiffer weitere erforderliche Informationen zusammenstellen auf dessen Basis eine wirkungsvolle Lösung für die Selbständigen Wissensarbeiter umgesetzt werden kann. Dr. Pfeiffer und seine Mitarbeiter prüfen welche Maßnahmen für eine rechtssichere Umsetzung in Frage kommen.

[*1]  Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

 

2. Juli 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2017-07-02 15:03:272021-11-16 16:52:15Rechtssicherheit durch “Selbständigkeitsnachweis”

Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Scheinselbständigkeit

Kerstin Tammling

IT-Selbständige sind verantwortungsbewusste Unternehmer

Ein Team von 6 Mitgliedern des DBITS e.V. hat Anfang des Jahres an der Ausarbeitung des Fragenkataloges der IT-Freiberuflerstudie 2017 mitgearbeitet und dabei wesentliche Beiträge geleistet. Die IT-Freiberuflerstudie wird seit dem Jahre 2010 regelmäßig von der Computerwoche herausgegeben. Wir berichteten davon in einem Beitrag Ende des vergangenen Jahres. Damals riefen wir zur Teilnahme an der Studie auf.

Im Zusammenhang mit dieser Studie wurde die Vorstandsvorsitzende des DBITS e.V., Kerstin Tammling, als Repräsentantin für die IT-Selbständigen interviewt. Das Gespräch wurde von Hans Königes, Ressortleiter Jobs & Karriere bei der Computerwoche, geführt. Es ging dabei um die Situation der IT-Selbständigen in Bezug auf die Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit, das Streben nach Rechtssicherheit und die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit der IT-Selbständigen.

Lesen Sie das Interview in der Online-Ausgabe der Computerwoche hier…

Wichtiges Zahlenmaterial über Selbständige in der IT

Zahlenmaterial über Selbständige in der IT, ihre Aufgaben und Situation auf dem Markt ist rar. Das Verhältnis der Selbständigen zu Kunden und Vermittlern wird wenig beleuchtet. Was die IT-Freiberuflerstudie so wertvoll macht, ist  die Tatsache, dass über viele Jahre hinweg (schon seit 2010) Informationen und konkrete Zahlen gesammelt und miteinander verglichen werden. Trends und Entwicklungen werden in einem Jahr vielleicht prognostiziert und können in den darauffolgenden Jahren mit den tatsächlichen Entwicklungen verglichen werden.

An dieser Stelle auch unseren herzlichen Dank an alle Selbständigen, die sich an der Studie beteiligt haben. Die Ergebnisse sind ein wichtiger Beitrag für die umfassende Darstellung der Situation von uns IT-Selbständigen. Sie haben einen wichtigen Beitrag dazu geleistet.

Die versprochene Spende für den wünschdirwas e.V. für jeden IT-Freiberufler, der über den Link auf unserer Website an der Befragung teilgenommen hat, geht in Kürze heraus. Wir werden den Betrag entsprechend nach oben anpassen, um eine “runde Sache” daraus zu machen.

27. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/recht.jpg 1067 1600 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2017-04-27 00:05:402021-11-16 16:52:47Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Scheinselbständigkeit

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2017 festgestellt, dass die Höhe des Honorars im Vergleich zum Gehalt von Angestellten ein wichtiges Kriterium für die Selbständigkeit ist. Dies ist eine äußerst wichtige Entscheidung, die uns als Berufsverband in unserer Position bestätigt, dass nicht schutzbedürftige Selbständige keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen dürfen. Schon in unserem Positionspapier aus dem Jahre 2015 war die Höhe des Honorars eines der wesentlichen Positivkriterien!

© Thorben Wengert / pixelio.de

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Heilpädagoge auf Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe für einen Landkreis seit August 2007 für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich tätig war.

Zwischen dem Landkreis (Auftraggeber) und dem Heilpädagogen (Auftragnehmer) wurde für jeden Einzelfall, also jede zu betreuende Familie, ein separater Honorarvertrag abgeschlossen. Das Honorar belief sich auf 40 bis 41,50 Euro je vereinbarter und geleisteter Betreuungsstunde. Zusätzlich war der Heilpädagoge in Vollzeit bei einem freien Träger beschäftigt.

Statusfeststellungsverfahren – Widerspruch vor dem Sozialgericht

Der Heilpädagoge hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen. Diese stellte die Sozialversicherungspflicht des Heilpädagogen wegen der Tätigkeit als Erziehungsbeistand ab dem 01.08.2007 fest.

Der Landkreis, der für die Sozialabgaben herangezogen werden sollte, legte daraufhin Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ein und hatte damit Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung auf.

Positionspapier


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Berufung vor dem Landessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht ein. Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Heilpädagoge selbstständig tätig sei. Eine abhängige Beschäftigung des Heilpädagogen bei der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises wurde nicht festgestellt.

  • Die schriftlichen Honorarverträge waren formell korrekt und wurden zudem während des gesamten streitigen Zeitraums auch tatsächlich “gelebt”.
  • Der Heilpädagoge arbeite weitgehend weisungsfrei.
  • Der Heilpädagoge sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises eingegliedert.
  • Er trage zudem ein Unternehmerrisiko im Sinne eines Verdienstausfallrisikos.

Revision vor dem Bundessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung wandte sich daraufhin an das Bundessozialgericht.
In dieser Revision rügte die Deutsche Rentenversicherung eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Landessozialgericht sowie eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Gesamtabwägung aller Umstände lasse auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Im Übrigen bedürfe es einer grundsätzlichen Klärung der Bedeutung und Gewichtung verschiedener Indizien im Rahmen der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit. Insbesondere sei eine Vergleichsbetrachtung der Rahmenbedingungen einer (vermeintlich) selbstständigen Tätigkeit mit denen einer ähnlichen abhängigen Beschäftigung vertretbar und sachgerecht.

Zurückweisung durch das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht hat den Revisionsantrag der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und stimmte der Gesamtabwägung des Landessozialgerichts zu.

Der Heilpädagoge ist in seiner Tätigkeit für den Landkreis nicht (abhängig) beschäftigt und unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

  • Bei Tätigkeiten, die wie im vorliegenden Fall, nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte nicht zu erwarten.
  • Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.
  • Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.

Die Höhe des Honorars ist ein wichtiges Indiz für eine Selbständige Tätigkeit

Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.

Fazit

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass sich der fortwährende Einsatz für die Rechtssicherheit von uns Selbständigen lohnt! Damit ist ein sehr positives Signal gesetzt worden!

Es zeigt auf, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzgebung zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung und gegen den Missbrauch von Werkverträgen am 1.4.2017 ist noch nichts verloren ist und bestärkt uns in unseren Bemühungen.

Notiz am Rande

Der DBITS e.V. vertrat schon immer den Standpunkt, dass die Höhe des Honorars ein wesentliches Indiz zur Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung ist. Denn gerade auf dem Honorar für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit fußt die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit. Während einige Selbständigenverbände unter Berücksichtigung der Situation ihrer Mitglieder sich bei der Konkretisierung dieses Punktes schwer taten, wurde vom DBITS e.V. schon im Jahre 2015 der Vorschlag unterbreitet, das 5-fache des gesetzlichen Mindestlohns als Richtwert bei dieser Bewertung heranzuziehen. In unserem Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT) aus dem März 2015 nannten wir den Betrag von 42,50 Euro. Das Honorar des Heilpädagogen in diesem Fall belief sich nahezu exakt in diesem Rahmen.

22. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2017-04-22 16:29:192021-11-16 16:53:47Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates* – IT-Experten nicht Ziel der Gesetze zur Arbeitsmarktregulierung

Scheinselbständigkeit

Die Anstrengungen haben sich gelohnt! Die neue Gesetzgebung zur Regelung von Zeitarbeit und  Dienst- und Werkverträgen, welche am  01. April 2017 in Kraft tritt,  soll das Projektgeschäft – und damit den Einsatz von externen  IT-Experten, hochqualifizierte Unternehmensberater und Interimsmanager – nicht einschränken!

Die in den vergangenen Monaten deutlich spürbare Verunsicherung – insbesondere durch den ersten Gesetzesentwurf aus dem November 2015, ausgelöst – ist nicht mehr begründet. Grund dafür ist die eindeutige Feststellung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, dass die neuen Arbeitsmarktgesetzte keinen Schaden in der Projektwirtschaft auslösen dürfen. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt es hierzu:

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Dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen…

[…] Die Neuregelung solle dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen, wie sie zum Beispiel in der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche in Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten anzutreffen seien. Auch für solche Einsätze und für die Tätigkeit von Beratern sollen die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkleistungen auf der einen und Arbeitnehmerüberlassung auf der anderen Seite weiterhin zur Anwendung kommen. Dabei solle zum Beispiel eine für die Tätigkeit eines Beraters typische Bindung hinsichtlich des Arbeitsorts an eine Tätigkeit im Betrieb des beratenen Unternehmens allein regelmäßig keine persönliche Abhängigkeit gegenüber letzterem begründen (vgl. Bundesarbeitsgericht, 11.08.2015 – 9 AZR 98/14). Vielmehr solle nach dem Verständnis der Ausschussmehrheit entsprechend der bisherigen Praxis eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, ob unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers erfolge. […]

Eine gute Nachricht für die Betroffenen – aber auch für die deutsche Wirtschaft

Dies ist “eine gute Nachricht für die Betroffenen – aber auch für die deutsche Wirtschaft”, findet auch  Professor Martin Henssler, Rechtswissenschaftler der Universität zu Köln und merkt an.: “Die Politik hat verstanden, dass ein Gesetz auch Marktrealität abbilden muss.”

Dennoch bleibt auch nach Verabschiedung des neuen Gesetzes noch viel zu tun. Trotz des klaren und eindeutigen Bekenntnisses des Gesetzgebers zum Projektgeschäft kodifiziert der neue § 611a BGB lediglich den derzeitigen Status Quo, indem er die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre nun in einem Gesetz manifestiert.

Ziel muss es daher jetzt sein – anknüpfend an das Bekenntnis der Politik – weiterhin für mehr Planungs- und Rechtssicherheit der Solo-Selbständigen zu kämpfen. Nach wie vor steht die Einzelfallprüfung der DRV im Raum und Rechtssicherheit anhand konkreter, einfach zu prüfender Positivkriterien durch die eindeutig definiert ist, wer ein echter Solo-Selbständiger ist und wer nicht, ist nicht gegeben. Verstößt ein Solo-Selbständiger also gegen die Prinzipien des selbständigen Auftretens, läuft er nach wie vor Gefahr im Zuge einer DRV-Prüfung als Scheinselbständiger eingestuft zu werden.

Dennoch verdient der erreichte Konsens im politischen Berlin sehr hohe Anerkennung. Die Politik hat begriffen, dass das Projektgeschäft und der Einsatz von hochqualifizierten Experten eine wichtige Komponente für die Aufrechterhaltung bzw. Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ist und dass eine Arbeitsmarktregulierung einer Differenzierung zwischen den beteiligten Gruppen bedarf. Das ist neu und außerordentlich wichtig für die weiteren Schritte zum Erreichen von rechtssicheren Voraussetzungen für die Solo-Selbständigkeit!

Vergleichen wir das Verständnis der Politik für unsere Branche, wie es noch im Jahre 2015 nahezu durchgängig anzutreffen war mit der heutigen Situation, kommen wir nicht umhin festzustellen, dass (sehr) viel erreicht wurde.

Demokratie bedeutet immer Kompromiss

Demokratie basiert auf dem Eingehen von Kompromissen. Das neue Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes wurde im Wesentlichen mit Blick auf die selbständig Tätigen geschaffen, die durch die vielerorts missbräuchlich gelebte Praxis stark benachteiligt wurden und insbesondere in Hinblick auf ihre Einkünfte, nicht in der Lage waren, als Selbständige zu angemessenen Bedingungen auf dem Markt zu bestehen. Bisher schien es so, als sollen die Freiberufler ebenfalls mitreguliert oder aber Kollateralschäden zumindest in Kauf genommen werden. Jetzt wurde zum ersten Mal schriftlich festgehalten, dass es tatsächlich um die prekären Werkvertragskonstrukte geht. Dieser wichtige (Teil-)Erfolg muss nun weiter in der Förderung eines differenzierten Verständnisses der heterogenen Gruppe der Selbständigen und zu der Förderung von Rechtssicherheit führen.

Ende 2015 stand das Geschäftsmodell vieler selbständiger IT-Experten quasi vor dem Aus. Die vorgesehenen Gesetze, insbesondere der Negativ-Kriterienkatalog des §611a BGB, kamen einem Berufsverbot gleich. Es kann behauptet werden, dass Politik und Gewerkschaften jeden Solo-Selbständigen als sozialen Härtefall betrachtet oder zumindest, Ihren Zwecken dienlich, entsprechend dargestellt haben.

Der Spagat zwischen den steigenden Anforderungen des globalisierten Marktes nach Flexibilität, Mobilität und Innovation auf der einen Seite und der rückwärtsgerichteten Sehnsucht nach der „guten alten Zeit“, in der es Arbeitgeber und Regierung gab, die die Geschicke der Arbeitnehmerschaft lenkten und in der die Gewerkschaften als Vermittler zwischen diesen Gruppen ihre Daseinsberechtigung hatten, auf der anderen Seite – ist unmöglich zu bewerkstelligen und demzufolge auch nicht gelungen. Immerhin können wir aber feststellen, dass die Politik durch den gemeinsamen Einsatz von Verbänden wie dem DBITS , der DDIM, der ADESW und vielen anderen gelernt hat, dass es sich bei den selbständigen (IT-)Experten nicht um die zuvor genannte schutzbedürftige Gruppe von Selbständigen handelt. Im Hinblick auf eine rechtsichere Marktsituation ist diese differenzierte Sichtweise unbedingt weiter zu verstärken.

§ 611a BGB, Fassung vom 19.10.2016


Arbeitsvertrag

 (1) den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Scheinselbständigkeit


Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Bundestags-Drucksache Nr. 18/10064

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Solo-Selbständigkeit hat wieder Zukunft

In Verbindung mit den Diskussionen der vergangenen Monate haben sich auch positive Aspekte in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und selbständigen Experten entwickelt.

Das Bewusstsein und die Fokussierung auf den eigenen Status vieler Selbständiger wurden geschärft. Die selbständigen IT-Experten und deren Auftraggeber gehen oft deutlich zielgerichteter miteinander um, als es in den Jahren davor der Fall war. Die gemeinsame Arbeit an einem gemeinsamen Ziel ist häufig etwas distanzierter, gleichzeitiger aber auch intensiver geworden, was zur Folge hat, dass die Expertise des IT-Experten, der explizit für die Lösung einer speziellen Aufgabe hinzugezogen wurde, einen höheren Stellenwert erhalten hat.

Die Selbständigen Experten ihrerseits haben Reflexionen hinsichtlich ihres Status und Wertes auf dem deutschen Arbeitsmarkt angestellt und für sich selbst neue Perspektiven entdeckt. Diese hatten bei einigen zur Folge, dass sie sich fachlich spezialisiert, mehr dem internationalen Markt zugewendet haben oder aber zu dem Schluss gekommen sind, dass eine Festanstellung für sie persönlich die bessere Option sei.

Die selbständigen IT-Experten sollten auf jeden Fall fortfahren, ihre Arbeit für und bei ihren Kunden gemäß ihrem Status klar definiert auszuüben. In diesem Zusammenhang hat das Fact Sheet für IT-Selbständige, für unsere Mitglieder in unserem Mitgliederbereich zu finden, nach wie vor Bedeutung und sollte immer wieder herangezogen werden.

Das Ziel endgültiger Rechtssicherheit, ohne ggf. eine aufwendige DRV-Prüfung des Einzelfalles durchlaufen zu müssen, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Denn trotz der Zugeständnisse in Bezug auf das Projektgeschäft handelt es sich bei den ab April 2017 gültigen Gesetzen zur Regulierung des Arbeitsmarktes bei Weitem nicht um einen Freibrief für die Solo-Selbständigkeit. Mit Unterstützung aus den Reihen des Ausschusses für Arbeit und Sozialen, beispielsweise von Albert Stegemann (CDU/CSU) ist zu rechnen. Jedenfalls wird für alle Beteiligte, sowohl für die Auftraggeber als auch die Selbständigen, ab jetzt wieder ein klares und eher unbelastetes Vertragsverhältnis, befreit von der Angst, mit den Gesetzen in Konflikt zu geraten, möglich sein.

*Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates – Zitat von Carlos Frischmuth – http://www.computerwoche.de/a/neue-arbeitsmarkt-gesetze-betreffen-it-freiberufler-nicht,3325845

2. November 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/09/dbits-logo_2-1.png DBITS-Mitglied2016-11-02 20:04:022021-11-16 16:56:37Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates* – IT-Experten nicht Ziel der Gesetze zur Arbeitsmarktregulierung
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