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Schlagwortarchiv für: Scheinselbständigkeit

Das Ende der Scheinselbständigkeit?

Rahmenbedingungen

Die Folgen des Referentenentwurfs für Selbständige, Freiberufler und Auftraggeber
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem 16.11.2015 den lang angekündigten Gesetzesentwurf[1] zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und Leiharbeitsverhältnissen einzudämmen, Scheinselbständigkeit sowie die Ausbeutung von Beschäftigten durch entsprechende Vertragsgestaltungen zu verhindern – dies sind die ehrenvollen Ziele des Koalitionsvertrages der Bundesregierung.

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Stefanie Ebeling

Zweifelsfrei ist eine gesetzliche Regelung die Rechtsicherheit und -klarheit bringt, dringend geboten. Das grundsätzliche Vorhaben ist somit äußerst lobenswert und sinnvoll. Der Referentenentwurf hält jedoch in keiner Weise, was er verspricht. Man wird sagen müssen: Problem erkannt – Problem nicht gebannt.

1. Selbständiger, Soloselbständiger = Scheinselbständiger?

A ist Freelancer und arbeitet momentan nur für den Auftraggeber X. Er unterstützt diesen bei der Umstellung auf eine neue Datenbank. Es gibt grob spezifizierte Anforderungen, vieles wird tagesaktuell entschieden. Häufig arbeitet A von zu Hause aus. Er muss jedoch auch vor Ort mit dem System seines Auftraggebers arbeiten. Dazu stimmt er sich auch mit den Arbeitnehmern des X ab. Und schon ist er mittendrin im Thema Scheinselbständigkeit.

Die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit ist in den letzten Jahren immer weiter angewachsen. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wortwahl von Politikern, Gewerkschaftsfunktionären und Sachbearbeitern ist es mittlerweile fast üblich, eine Gleichstellung der Begriffe zu verwenden. Ein Soloselbständiger ist also per se ein Scheinselbständiger.

Ähnliches findet sich in der Literatur, so wird der Scheinselbständige auch der „sogenannte neue Selbständige“[2] genannt, ohne eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die Diskussion wird befeuert durch die rigorosen und teilweise sehr undifferenzierten Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Der Begriff des Arbeitnehmers[3] ist gesetzlich nicht normiert. Dazu gibt es auch noch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen[3].

2. Differenzierung durch gesetzliche Regelungen

Um eine Differenzierung von Arbeitsverhältnissen und Dienst-/Werkverträgen zu erleichtern, wurde im Referentenentwurf § 611a BGB-E[4] geschaffen. Diese Regelung ist für die Selbständigen, Freiberufler und Auftraggeber relevant, da sie Transparenz und Rechtssicherheit auch beim Thema Scheinselbständigkeit verspricht.

Leider wird auch dieses Versprechen nicht eingelöst. Die völlig missglückte Umsetzung des Vorhabens führt zu einer Einschränkung bis hin zur vollständigen Vernichtung von Geschäftsmodellen. Die sich bereits abzeichnenden Tendenzen der pauschalen Verurteilung einer Scheinselbständigkeit werden fortgeführt und verstärkt. Jeder Soloselbständige steht nunmehr erst recht unter dem Generalverdacht der Scheinselbständigkeit. Zudem wird der Anschein erweckt, dass jeder Unternehmer offenbar nur das Ziel hat, durch Scheinselbständigkeit Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.

Als Allheilmittel wird der Kriterienkatalog eingeführt.[5] Die Kriterien stammen aus der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung Bund. Es handelt sich stets um Einzelfallbetrachtungen. Aus diesen verschiedenen Prüfungskonstellationen sind – scheinbar wahllos – einige Kriterien herausgegriffen worden, denen in künftigen Bewertungen erhöhte Bedeutung zugemessen werden soll. Diese „wertende Gesamtbetrachtung“ stellt jedoch nichts anderes als eine Prüfung des Einzelfalls dar. Damit kann der Kriterienkatalog keinesfalls abschließend sein.

Mit dieser Art der Prüfung wird das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses zur Schaffung von Rechtssicherheit und Klarheit erreicht. Durch die Auswahl von ungeeigneten Kriterien, die Vermischung von Begrifflichkeiten und die einseitige Betrachtung des Themas kommt es zu einer weiteren Verunsicherung von Endkunden und Vermittlern bis hin zur Existenzbedrohung für den Selbständigen.

Wird dieser Entwurf Realität, macht der Wirtschaftsstandort Deutschland nur eines und zwar einen kräftigen Schritt zurück. An den Anforderungen, die im Zuge der zeitgemäßen Arbeitsmodelle benötigt werden, geht das Gesetz vollständig vorbei. Der Bedarf an spezialisierten hoch- und höchstqualifizierten Wissensarbeitern nimmt ständig zu. Die Auslagerung und die Möglichkeit des Zukaufs ganz spezieller Wissensprofis wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bestimmen. Diese Entwicklung wird weder gewürdigt noch bedacht.

3. Akuter Handlungsbedarf?

Es bleibt die Fragestellung nach dem: Was nun? Wie muss die Praxis auf den Gesetzesentwurf reagieren? Sind bereits jetzt, spezielle Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen? Müssen aktuelle Geschäftsmodelle an den Gesetzesentwurf angepasst werden? Werden Spezialisten oder Schulungsmaßnahmen für die Vorbereitung benötigt?

Zunächst gibt es einen ersten Fingerzeig durch die Aussage der Bundeskanzlerin vom 24.11.2015, die anlässlich der Jahresversammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits ankündigte, dass der Gesetzesentwurf zu weit gehe und in dieser Form nicht kommen wird.[6] Auch der Aufschrei der Arbeitgeber[6]- und Interessenverbänden sowie die juristische Beurteilung sind deutlich und dürften von der Politik nicht ignoriert werden.

Aus diesem Grund muss vor kopfloser Panikmache gewarnt werden. Kostenpflichtige Angebote für spezielle Seminare, Schulungen etc. pp., um sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, sollten kritisch geprüft werden. Hier tummeln sich eine Menge Trittbrettfahrer, die mit der Unsicherheit Geld verdienen wollen. Momentan sollte davon ausgegangen werden, dass eine gesetzliche Regelung nicht in der vorgelegten Form erscheinen wird. Die Entwicklung muss jedoch im Blick behalten werden.

Für die Praxis eines jeden Selbständigen, Freiberuflers und auch Auftraggebers ändert sich – wie oben dargestellt – vorerst nichts. Bereits jetzt werden unter anderem die Kriterien des Gesetzesentwurfs angewendet, wenn es um die Überprüfung von Feststellungen zu Beschäftigungsverhältnissen geht. Folglich sei jeder Beteiligte gehalten, sich mit den bestehenden Prüfkriterien und deren Umsetzung/Vermeidung genauestens auseinanderzusetzen.

4. Fazit

Es wurde ein völlig unzulänglicher Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Brisanz des Themas Scheinselbständigkeit weiter befeuert. Der Gesetzgeber ist nun dringend aufgefordert, nachzubessern. Des Weiteren kann nur jeder Betroffene/Selbständige aufgerufen werden, sich zu organisieren und Aktionen/Verbände zu unterstützen, die sich für eine sachgerechte Umsetzung einsetzen.


[1] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015

[2] Palandt/Weidenkaff, 75. Auflage, Einf. v.§ 611 Rn. 11

[3] Arbeitnehmer

ist, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen (Arbeitgeber) zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist.[7]

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Person, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist[8]

[4] § 611 a BGB[9]

„Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

(1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.

(2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob jemand

a) nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,

b) die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,

c) zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,

d) die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,

e) ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,

f) keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,

g) Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,

h) für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

(3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat

[5] Einen entsprechenden Versuch gab es bereits im Jahr 1999 mit § 7 Abs. 4 SGB IV dieser wurde zunächst nachgebessert und im Jahr 2003 aufgrund anhaltender Kritik wieder abgeschafft.

[6] Tagesschau: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/leiharbeit-werkvertraege-101.html

[7] Palandt/Weidenkaff, 75. Auflage, Einf. v.§ 611 Rn. 11

[8] § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI

[9] Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015

31. Januar 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2016-01-31 14:15:062021-11-16 17:18:49Das Ende der Scheinselbständigkeit?

Artikel von Kerstin Tammling in der Computerwoche

Scheinselbständigkeit

Die Leiterin der Arbeitsgruppe Scheinselbständigkeit des DBITS e.V. Kerstin Tammling hat in der Computerwoche einen Artikel veröffentlicht. Inhalt ist die wirtschaftliche Bedeutung der Kleinunternehmen und Selbständigen in der IT und die Auswirkungen der aktuellen Diskussion zu den Themen Rentenversicherungspflicht und Verdacht auf Scheinselbständigkeit für diese Gruppen.

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Kerstin Tammling

Der Missbrauch von Werksverträgen soll eingedämmt und Scheinselbständigkeit verhindert werden. Um das zu erreichen hat die Bundesregierung in der gegenwärtigen 18. Legislaturperiode eine Initiative gestartet.

  • Die Bundesregierung plant eine Initiative gegen den Missbrauch von Werksverträgen und zur Verhinderung von Scheinselbständigkeit
  • IT-Selbständige können betroffen sein
  • Eine Statusfeststellung je Auftrag mittels eines Kriterienkatalogs ist nicht das probate Mittel

Die Kombination dieser Vorhaben lässt die Befürchtung aufkommen, dass es bei dieser Initiative der Bundesregierung nicht bei den Werksverträgen bleiben wird, sondern auch Dienstleistungsverträge in die Betrachtung einbezogen werden. IT-Selbständige wären damit in jeder Hinsicht betroffen.

Lesen Sie den ganzen Artikel auf computerwoche.de

18. Mai 2015/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2015-05-18 08:34:522021-11-16 17:20:26Artikel von Kerstin Tammling in der Computerwoche

Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT)

Rahmenbedingungen

Die deutsche Wirtschaft ist derzeit trotz großer Herausforderungen erfolgreich, steht jedoch vor gewaltigen Veränderungen. Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt, getrieben durch die Globalisierung, einen immer schneller voranschreitenden technologischen Wandel und einen gesellschaftlichen Wertewandel verändern sich die traditionellen Arbeits- und Lebenswelten. [1]

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Der Einsatz externer Spezialisten sichert dabei die Innovationskraft und Reaktionsfähigkeit der deutschen Wirtschaft [2] und macht die erfolgreiche Umsetzung von Projekten und neuen Produkten erst möglich. Die Beauftragung externer Spezialisten stellt somit einen erfolgskritischen Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft dar.

Positionspapier


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Positionspapier – PDF-Download

Die mediale und politische Diskussion um den Missbrauch bei Werkverträgen, welcher sich vorwiegend im Niedriglohnsektor bewegt (Post- und Logistikdienstleistungen, Fleischverarbeitende Industrie etc.), hat zunehmend zu einer Verunsicherung der Wirtschaft beigetragen. Die Konsequenzen dieser Diskussionen treffen nämlich paradoxerweise gerade die hochqualifizierten Spezialisten, da in den Diskussionen keine Unterscheidung zu tatsächlich schutzbedürftigen Gruppen getroffen wird.
Das Resultat dieser Entwicklung ist ein drohender Innovationsstau, der ein enormes wirtschaftliches Risiko für die Unternehmen in sich birgt. Die Entwicklung wichtiger neuer Technologien und Produkte wird behindert und schwächt auch die nachgelagerte Produktionswirtschaft mit einer noch größeren Anzahl an gewerblichen Arbeitsplätzen.

Um die deutsche Wirtschaft international wettbewerbsfähig zu halten, müssen klare und eindeutige Regelungen geschaffen werden. Die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit muss beendet werden.
Sowohl für die Auftraggeber der externen Spezialisten, als auch für die Spezialisten selbst muss eine Planungssicherheit gewährleistet werden können.

Selbständige Wissensarbeiter sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor

Selbständige IT-Spezialisten sind auch selbst Arbeit-und Auftraggeber.
Nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes waren in 2012 allein im Bereich freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen in Kleinunternehmen mit 1-9 Mitarbeitern ca. 780.000 Personen beschäftigt.
Diese erwirtschafteten im Jahre 2012 einen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 52 Mrd. € und nahmen zusätzlich Bruttoinvestitionen in Höhe von mehr als 1,6 Mrd. € vor.[3]
Dadurch werden, gesamtwirtschaftlich betrachtet, erhebliche Mehrwerte geschaffen. Diese Mehrwerte würden ersatzlos entfallen, wenn durch die derzeitige Situation und die geplanten Änderungen immer mehr Selbständige ihr bewährtes Geschäftsmodell nicht mehr ausüben könnten.
Sowohl die Steuereinnahmen, die über direkte Steuern von selbständigen IT-Spezialisten gezahlt werden, als auch die durch die Wertschöpfung bei den Auftraggebern generierten Einnahmen sind bedroht.

Abgrenzung zu schutzbedürftigen Gruppen

Bei selbständigen Unternehmern muss zwingend unterschieden werden zwischen solchen, bei denen tatsächlich eine Schutzbedürftigkeit vorliegt und solchen, die durch ihr erfolgreiches unternehmerisches Handeln keiner Schutzbedürftigkeit unterliegen.
IT-Spezialisten sind in der Regel hochqualifizierte Experten, was sich auch in den erzielten Umsätzen widerspiegelt. Dies zeigt, dass insbesondere IT-Spezialisten einen ausreichenden wirtschaftlichen Spielraum besitzen und nicht von einem Auftraggeber abhängig sind. Eine Schutzbedürftigkeit liegt hier also nicht vor.
Eine Befreiung selbständiger IT-Spezialisten von einer Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist u.a. aus den folgenden Punkten zu begründen:

• Selbständige Unternehmer in der IT tragen im Gegensatz zu Angestellten das alleinige unternehmerische und wirtschaftliche Risiko.
• Selbständige Unternehmer sind nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert, es gibt keine gesetzlichen Reglungen für einen Kündigungsschutz.
• Eine gesetzliche Regelung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall existierte bisher nicht, der Selbständige will und muss hier eigenständige Vorsorge betreiben.
• Langfristig bestehende Modelle der Altersversorgung dürfen nicht durch eine plötzliche Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Selbständigen untragbar werden, da diese dann zu ungünstigen Konditionen und mit Verlust aufgelöst werden müssen.
• Eine bei gutverdienenden Angestellten übliche Alterszusatzvorsorge (neben der gesetzlichen Rentenversicherung) über den Arbeitgeber will und muss der Selbständige aus eigener Kraft leisten. Der Selbständige muss also in die Lage versetzt werden, seine Altersvorsorge so gestalten zu können, dass ein ausreichender Lebensstandard im Alter gewährleistet ist.

Der Selbständige wird also – sinnvollerweise – in vielen Bereichen vom Gesetzgeber anders behandelt als der Angestellte. Eine einseitige Sonderbehandlung in Bezug auf das Thema Altersvorsorge macht daher keinen Sinn. Auch für diesen Bereich der sozialen Absicherung müssen die gleichen Spielregeln gelten und der selbständige Unternehmer darf nicht seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beraubt werden.

Unsere Forderung

Der DBITS e.V. fordert daher: Es muss eine eindeutige, nachvollziehbare Regelung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht geschaffen werden. Unser Vorschlag zur Prüfung der Schutzbedürftigkeit:

• Es wird eine „Bemessungsgrenze“ eingeführt. Diese sollte bei 42,50 € (Nettobetrag/Stunde, ohne Reisekosten) liegen, was dem 5-fachen des derzeitigen (Brutto-) Mindestlohns in Deutschland entspricht. Als zweite Komponente weist der Selbständige nach, dass er eine angemessene Altersvorsorge betreibt. Diese kann durch alle marktgängigen Anlageformen auf Basis eines anerkannten Nachweises erbracht werden.
• Liegt ein Selbständiger oberhalb der Bemessungsgrenze und verfügt über eine ausreichende Altersvorsorge, besteht keine Schutzbedürftigkeit und somit keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
• Liegt ein Selbständiger unterhalb der Bemessungsgrenze und / oder verfügt über keine ausreichende Altersvorsorge, oder lehnt die Prüfung nach Stundensatz und / oder ausreichender Altersvorsorge ab, erfolgt die Prüfung anhand eines neu zu definierenden Kriterienkatalogs.
• Für Existenzgründer wird eine Übergangsfrist von 3 Jahren gewährt in denen sowohl ein geringerer Stundensatz als auch reduzierte Aufwendungen für die Altersvorsorge angesetzt werden können.



[1] Die Zukunft der Arbeitswelt, Robert Bosch Stiftung S8 f


EINSATZ UND BEDEUTUNG EXTERNER SPEZIALISTEN, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO), S7

[2] EINSATZ UND BEDEUTUNG EXTERNER SPEZIALISTEN, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO), S4

[3] Bundesamt für Statistik , 48121-0002

17. Mai 2015/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2015-05-17 08:47:392021-11-16 17:20:50Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT)
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