DBITS e.V.
  • Start
  • Blog
  • ThemenDie Themen des DBITS Der DBITS e.V. möchte seinen Mitgliedern eine große Vielfalt an Themen bieten und arbeitet ständig daran das Angebot zu erweitern. Begonnen haben wir mit dem Schwerpunktthema „Scheinselbständigkeit“. Inzwischen sind die Bereiche Projektmanagement, Mainframe, SAP und Fortbildung für Selbständige in der IT hinzugekommen. Neben gesellschaftlichen und politischen Themen fördern wir auch die fachlichen Schwerpunkte unserer Mitglieder.  Mitglieder, die ein Thema vertieft sehen möchten und sich zudem auch dafür einsetzen möchten, es zu betreuen und voran zutreiben, können sich sehr gern einbringen.   Fortbildungen Erfahren Sie mehr über unsere Fortbildungen Mehr erfahren SAP for Professionals Die SAP Community for IT-Professionals Mehr erfahren Scheinselbstständigkeit Ein wichtiges Thema, das die IT-Branche bewegt Mehr erfahren Arbeitskreis Projektmanagement Project Management for IT-Professionals Mehr erfahren Arbeitskreis Mainframe Totgesagte leben länger… es lebe Mainframe! Mehr erfahren Fördermitglieder Unsere Fördermitglieder stellen sich vor. Mehr erfahren Altersvorsorge DRV-Pflicht vs. Altersvorsorge   Mehr erfahren
    • Selbstständigkeit
      • Scheinselbstständigkeit
    • Steuern und Finanzen
    • Altersvorsorge
    • Fortbildung
  • DBITSDer DBITS Nichts geht ohne selbständige IT-Experten – selbständige IT-Experten brauchen den DBITS e.V. Der Deutsche Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. ist die berufsständische Vertretung aller selbständigen IT-Experten in Deutschland. Wir setzen uns für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein. Unser Ziel ist unsere Tätigkeiten einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern.   Organisation Erfahren Sie, wie der Verein aufgestellt ist. Lernen Sie uns kennen Mehr erfahren Kooperationen Politische und gesellschaftliche Einflüsse beschränken sich nicht nur auf einen Berufsstand. Meistens ist der Kreis der Betroffenen sehr viel größer. Um einen großeren Wirkungsgrad zu erzielen sucht der DBITS insbesondere bei gesellschaftspolitischen Themen den Schulterschluss mit anderen Interessenverbänden. Wir erachten es als wichtig, dass gerade die berufsspezifischen Umstände und Bedürfnisse hinreichend Berücksichtigung finden. Die Zahl der hauptberuflich Selbständigen in der IT beläuft sich in Deutschland auf 100 – 150 Tausend. Eine Vertretung dieses Berufsstandes außer dem DBITS e.V. gibt es nicht. Um in der Gruppe der Solo-Selbständigen von ca. 2 Millionen mehr Schlagkraft zu erreichen, versuchen wir Synergien zu nutzen. Der DBITS ist Mitglied der Verbändeallianz FEFA, dem Forum für den Einsatz flexibler Arbeit in Deutschland und…
    • Über uns
    • Unsere Ziele
    • Organisation
    • Mitgliedschaft
    • Mitgliedervorteile
    • Jetzt Mitglied werden
    • Starke Partnerschaften
    • Satzung
  • PublikationenPublikationen An dieser Stelle finden Sie Publikationen des DBITS, die verbandsintern oder in Rahmen von Kooperationen mit anderen Verbänden und Förderern erarbeitet und veröffentlicht wurden. Interview mit Manuel Höferlin, Spitzenkandidat der FDP Rheinland-Pfalz und selbständiger IT Berater Michael Wowro vom IT Freelancer Magazin und Kerstin Tammling vom DBITS e.V. haben kurz vor der Bundestagswahl 2017 ein Interview mit Manuel Höferlin durchgeführt. Herr Höferlin ist der Spitzenkandidat der FDP Reinland-Pfalz und auch selbständiger IT-Berater. Bei der Bundestagswahl wurde Herr Höferlin als Abgeordneter in den Bundestag gewählt. Lesen Sie das Interview auf der Seite der IT Freelancer Magazins (Klick auf das Logo rechts) oder hier als pdf… IT-Selbständige sind verantwortungsbewusste Unternehmer Im Rahmen der  IT-Freiberuflerstudie 2017 führte Hans Königes, Ressortleiter Jobs & Karriere bei der Computerwoche, ein Interview mit der Vorstandsvorsitzenden des DBITS e.V., Kerstin Tammling. Als Repräsentantin für die IT-Selbständigen wurde sie zur Situation der IT-Selbständigen in Bezug auf die Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit und dem Streben der Selbständigen nach Rechtssicherheit befragt. Weiterlesen → Artikel lesen Viele IT-Selbständige lehnen Zwangsrente ab Zum Thema Rentenversicherungspflicht für Selbständige erschien am 08.02.2017 ein Artikel von Kerstin Tammling auf Computerwoche.de. Sie wendet sich darin gegen die pauschale Einbeziehung der Selbständigen in die Deutsche Rentenversicherung und die Behauptung des BMAS, dass rund…
    • Aktionen & Events
    • Artikel & Statements
    • Interviews
    • Newsletter
  • Mitgliederbereich
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / IT-Freelancer sein

Thema: Selbständig als IT-Freelancer, IT-Freiberufler oder kleine IT-GmbH. Unter dieser Hauptkategorie versammeln wir die für selbständige IT-Profis wichtigsten Aspekte der Selbständigkeit. Konkret sind das politische Rahmenbedingungen, insbesondere Scheinselbständigkeit und Altersvorsorge. Die Altersvorsorge wird überwiegend im Hinblick auf die gesetzliche Rentenkasse thematisiert. Eigene Altersvorsorgemodelle finden sich in der Kategorie „IT-Freelancer-Finanzen“.

Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Scheinselbständigkeit

Kerstin Tammling

IT-Selbständige sind verantwortungsbewusste Unternehmer

Ein Team von 6 Mitgliedern des DBITS e.V. hat Anfang des Jahres an der Ausarbeitung des Fragenkataloges der IT-Freiberuflerstudie 2017 mitgearbeitet und dabei wesentliche Beiträge geleistet. Die IT-Freiberuflerstudie wird seit dem Jahre 2010 regelmäßig von der Computerwoche herausgegeben. Wir berichteten davon in einem Beitrag Ende des vergangenen Jahres. Damals riefen wir zur Teilnahme an der Studie auf.

Im Zusammenhang mit dieser Studie wurde die Vorstandsvorsitzende des DBITS e.V., Kerstin Tammling, als Repräsentantin für die IT-Selbständigen interviewt. Das Gespräch wurde von Hans Königes, Ressortleiter Jobs & Karriere bei der Computerwoche, geführt. Es ging dabei um die Situation der IT-Selbständigen in Bezug auf die Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit, das Streben nach Rechtssicherheit und die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit der IT-Selbständigen.

Lesen Sie das Interview in der Online-Ausgabe der Computerwoche hier…

Wichtiges Zahlenmaterial über Selbständige in der IT

Zahlenmaterial über Selbständige in der IT, ihre Aufgaben und Situation auf dem Markt ist rar. Das Verhältnis der Selbständigen zu Kunden und Vermittlern wird wenig beleuchtet. Was die IT-Freiberuflerstudie so wertvoll macht, ist  die Tatsache, dass über viele Jahre hinweg (schon seit 2010) Informationen und konkrete Zahlen gesammelt und miteinander verglichen werden. Trends und Entwicklungen werden in einem Jahr vielleicht prognostiziert und können in den darauffolgenden Jahren mit den tatsächlichen Entwicklungen verglichen werden.

An dieser Stelle auch unseren herzlichen Dank an alle Selbständigen, die sich an der Studie beteiligt haben. Die Ergebnisse sind ein wichtiger Beitrag für die umfassende Darstellung der Situation von uns IT-Selbständigen. Sie haben einen wichtigen Beitrag dazu geleistet.

Die versprochene Spende für den wünschdirwas e.V. für jeden IT-Freiberufler, der über den Link auf unserer Website an der Befragung teilgenommen hat, geht in Kürze heraus. Wir werden den Betrag entsprechend nach oben anpassen, um eine „runde Sache“ daraus zu machen.

27. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/recht.jpg 1067 1600 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2017-04-27 00:05:402021-11-16 16:52:47Kein unnötiger Schutz – Interview in der CW

Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Scheinselbständigkeit

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2017 festgestellt, dass die Höhe des Honorars im Vergleich zum Gehalt von Angestellten ein wichtiges Kriterium für die Selbständigkeit ist. Dies ist eine äußerst wichtige Entscheidung, die uns als Berufsverband in unserer Position bestätigt, dass nicht schutzbedürftige Selbständige keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen dürfen. Schon in unserem Positionspapier aus dem Jahre 2015 war die Höhe des Honorars eines der wesentlichen Positivkriterien!

© Thorben Wengert / pixelio.de

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Heilpädagoge auf Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe für einen Landkreis seit August 2007 für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich tätig war.

Zwischen dem Landkreis (Auftraggeber) und dem Heilpädagogen (Auftragnehmer) wurde für jeden Einzelfall, also jede zu betreuende Familie, ein separater Honorarvertrag abgeschlossen. Das Honorar belief sich auf 40 bis 41,50 Euro je vereinbarter und geleisteter Betreuungsstunde. Zusätzlich war der Heilpädagoge in Vollzeit bei einem freien Träger beschäftigt.

Statusfeststellungsverfahren – Widerspruch vor dem Sozialgericht

Der Heilpädagoge hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen. Diese stellte die Sozialversicherungspflicht des Heilpädagogen wegen der Tätigkeit als Erziehungsbeistand ab dem 01.08.2007 fest.

Der Landkreis, der für die Sozialabgaben herangezogen werden sollte, legte daraufhin Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ein und hatte damit Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung auf.

Positionspapier


Als PDF herunterladen

Download Positionspapier DBITS

Berufung vor dem Landessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht ein. Diese wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Heilpädagoge selbstständig tätig sei. Eine abhängige Beschäftigung des Heilpädagogen bei der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises wurde nicht festgestellt.

  • Die schriftlichen Honorarverträge waren formell korrekt und wurden zudem während des gesamten streitigen Zeitraums auch tatsächlich „gelebt“.
  • Der Heilpädagoge arbeite weitgehend weisungsfrei.
  • Der Heilpädagoge sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises eingegliedert.
  • Er trage zudem ein Unternehmerrisiko im Sinne eines Verdienstausfallrisikos.

Revision vor dem Bundessozialgericht

Die Deutsche Rentenversicherung wandte sich daraufhin an das Bundessozialgericht.
In dieser Revision rügte die Deutsche Rentenversicherung eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Landessozialgericht sowie eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Gesamtabwägung aller Umstände lasse auf eine abhängige Beschäftigung schließen. Im Übrigen bedürfe es einer grundsätzlichen Klärung der Bedeutung und Gewichtung verschiedener Indizien im Rahmen der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit. Insbesondere sei eine Vergleichsbetrachtung der Rahmenbedingungen einer (vermeintlich) selbstständigen Tätigkeit mit denen einer ähnlichen abhängigen Beschäftigung vertretbar und sachgerecht.

Zurückweisung durch das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht hat den Revisionsantrag der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und stimmte der Gesamtabwägung des Landessozialgerichts zu.

Der Heilpädagoge ist in seiner Tätigkeit für den Landkreis nicht (abhängig) beschäftigt und unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

  • Bei Tätigkeiten, die wie im vorliegenden Fall, nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte nicht zu erwarten.
  • Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.
  • Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.

Die Höhe des Honorars ist ein wichtiges Indiz für eine Selbständige Tätigkeit

Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.

Fazit

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass sich der fortwährende Einsatz für die Rechtssicherheit von uns Selbständigen lohnt! Damit ist ein sehr positives Signal gesetzt worden!

Es zeigt auf, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzgebung zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung und gegen den Missbrauch von Werkverträgen am 1.4.2017 ist noch nichts verloren ist und bestärkt uns in unseren Bemühungen.

Notiz am Rande

Der DBITS e.V. vertrat schon immer den Standpunkt, dass die Höhe des Honorars ein wesentliches Indiz zur Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung ist. Denn gerade auf dem Honorar für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit fußt die nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit. Während einige Selbständigenverbände unter Berücksichtigung der Situation ihrer Mitglieder sich bei der Konkretisierung dieses Punktes schwer taten, wurde vom DBITS e.V. schon im Jahre 2015 der Vorschlag unterbreitet, das 5-fache des gesetzlichen Mindestlohns als Richtwert bei dieser Bewertung heranzuziehen. In unserem Positionspapier zu den Rahmenbedingungen für Selbständige in der Informationstechnologie (IT) aus dem März 2015 nannten wir den Betrag von 42,50 Euro. Das Honorar des Heilpädagogen in diesem Fall belief sich nahezu exakt in diesem Rahmen.

22. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2017-04-22 16:29:192021-11-16 16:53:47Wichtiges Urteil für die Selbständigkeit

Altersvorsorge für Selbständige – Gespräch mit den Grünen

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge für Selbständige ist seit einigen Monaten ein zentrales Thema in der Debatte um die erneute Rentenreform in Deutschland. Gemeinsam mit dem Bund der Selbständigen Deutschland (BDS) und elf anderen Selbständigenverbänden, zu denen auch der DBITS e.V. zählt, wurde ein Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige verfasst und an alle Parteien versendet.

Foto: BDS Deutschland

Kontroverse Diskussion

Die Bundestagsabgeordneten Thomas Gambke und Markus Kurth (beide Bündnis 90 / Die Grünen) luden die Vertreter der Selbständigen zu einem Gespräch ein. Neben Liliana Gatterer, Frank Bösemüller, Tim Wiedemann (alle BDS) und Ingolf F. Brauner (mib), nahmen Markus Pohl (ISDV e.V.) und Kerstin Tammling (DBITS e.V.) an dem Gespräch teil.
Es wurde kontrovers diskutiert. Es gab Übereinstimmung zu grundsätzlichen Punkten, aber auch grundlegend unterschiedliche Positionen wurden vertreten. Man wolle einerseits soziale Absicherung für die Selbständigen schaffen, andererseits jedoch keine unnötige Bürokratie aufbauen, erklärten Gambke und Kurth den Selbständigenvertretern.

Freie Wahl der Altersvorsorge

Die Vertreter der Selbständigen sehen, ebenso wie die Politik, die Notwendigkeit der Altersvorsorge für alle Bundesbürger. Sie vertreten jedoch den Standpunkt, dass den Selbständigen die Wahl der Vorsorgeform überlassen bleiben muss. Eine Offenlegung, also der Nachweis, gegenüber den Auftraggebern, bezogen auf eine existierende Altersvorsorge lehnten die Selbständigen kategorisch ab. Ebenso eine separate Beteiligung der Auftraggeber an den Sozialversicherungsabgaben. Diese ist Bestandteil der Honorarkalkulation und muss es auch bleiben.

Um die, auch von der Politik geforderte, eindeutige Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung zu erreichen, muss die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers erhalten bleiben. Ansonsten wird das Unternehmertum abgeschafft. Das kann nicht im Sinne des Wirtschaftsstandortes Deutschland sein.

Beide Seiten beschlossen die Argumente der anderen Seite im Nachgang zu prüfen und weiter im Gespräch zu bleiben.

Abschaffung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Thema Scheinselbständigkeit wurde ebenfalls angesprochen. Dabei verwiesen Dr. Thomas Gambke und Markus Kurth auf die kleine Anfrage der Grünen zum Statusfeststellungsverfahren der DRV (s. Kasten unten rechts). Man sehe, dass es hier Regelungsbedarf gebe, so Kurth. Ziel der Grünen sei es, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen. Die anwesenden Selbständigenvertreter hingegen betrachten das Verfahren als obsolet, insbesondere wenn Selbständige den Nachweis einer Altersversorgung erbringen. Auch zu diesem Thema vereinbarten beide Seiten weiter im Gespräch zu bleiben.

Bund der Selbständigen – BDS


Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige

Forderungspapier zur Altersvorsorge für Selbständige – PDF-Download

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Mit Sicherheit in die Selbständigkeit ‒ Für eine bessere Absicherung von Selbständigen

Mit Sicherheit in die Selbständigkeit – PDF-Download

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Kleine Anfrage – Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Kleine Anfrage Statusfeststellung – PDF-Download

10. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2020/07/buendnis-90-gruene_logo.png 1157 1920 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2017-04-10 23:10:582021-10-21 15:48:42Altersvorsorge für Selbständige – Gespräch mit den Grünen

Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Rahmenbedingungen

Wer ist ein Freiberufler?

Die Frage nach dem Status, den ein Selbständiger in der IT hat, beschäftigt uns seit es die IT gibt.

Warum stellt sich für viele Selbständige in der IT die Frage, ob sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind? – Der Gewerbetreibende ist zur Mitgliedschaft bei der IHK verpflichtet und muss Gewerbesteuer abführen. Ein Freiberufler hingegen nicht. 

Warum wird der eine IT-Selbständige als Freiberufler, der andere jedoch als Gewerbetreibender eingestuft, wenn beide vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit mitbringen und sogar eine vergleichbare Tätigkeit ausüben…?

Weiterlesen

2. April 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2017/04/stickies-2852375_1920.jpg 1280 1920 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2017-04-02 13:02:572021-11-16 16:54:17Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Rentenversicherungspflicht für IT-Selbständige

Altersvorsorge

Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die DIW ECON GmbH [i] im Mai 2016 eine Kurzexpertise mit dem Titel „Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe“ publiziert [ii].

Der Forschungsbericht wurde für das Gesamtkonzept zur Alterssicherung des BMAS herangezogen [iii].

Es flossen Daten aus dem Mikrozensus 2013 der statistischen Ämter und des sozioökonomische Panel (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ein [iv].

Wesentliche Feststellungen des Forschungsberichts

In der Studie bzw. den Quellen wird zwischen Solo-Selbständigen und Selbständigen mit Arbeitnehmern unterschieden. Da insbesondere die Solo-Selbständigen im Fokus der neuerlichen Rentenreform stehen, folgen wir dieser Betrachtungsweise. Wie die Abgrenzung zwischen diesen beiden Gruppen genau vorgenommen wurde, d. h. wieviel Angestellte (1 oder mehr als 1) ist nicht näher definiert.

Anzahl der Solo-Selbständigen

Die Gesamtzahl der Solo-Selbständigen belief sich gemäß des Forschungsberichtes im Jahre 2013 auf 2,37 Mio., im Jahr zuvor lag die Zahl noch bei ca. 2,45 Mio. Die Differenz zwischen diesen Werten ist nicht nur dem Wechsel von Beschäftigungsformen zuzuschreiben, sondern auch den unterschiedlichen Bewertungsfaktoren geschuldet.

Einkommenssituation bei Solo-Selbständigen [v]

In der Studie wird der Begriff „Verdienst“ verwendet. Da die Angaben diesbezüglich von den Befragten selbst stammen, ist nicht ganz eindeutig, ob es sich um Angaben zu den Honoraren/Stunde handelt oder ob ggf. zusätzliche, den Auftraggebern in Rechnung gestellte, Kosten darin enthalten sind.

Bei den Solo-Selbständigen lag der durchschnittliche Stundenverdienst im Jahr 2014 bei 18,86 Euro brutto. Der durchschnittliche Bruttostundenlohn der Arbeitnehmer zum Vergleich, lag bei 16,80 Euro.

Alterssicherung 2030+

Die gesetzliche Rente als starkes und verlässliches Fundament:

  • Haltelinie für dauerhaft garantiertes Rentenniveau von mindestens 46 Prozent
  • Haltelinie für einen maximalen Beitragssatz von 22 Prozent bis 2030 und 25 Prozent bis 2045
  • Anpassung an den Wandel der Arbeitswelt durch umfassende Absicherung von Selbstständigen
  • Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung
  • Gleiche Renten in Ost und West

Die zusätzliche Altersvorsorge als echtes Plus für alle:

  • Tariflich abgesicherte Betriebsrenten auch für kleine und mittlere Betriebe
  • Vereinfachte und transparentere Riester-Rente
  • Freibeträge für Zusatzrenten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Solidarrente als Anerkennung von Lebensleistung:

  • Garantiertes Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung für langjährig Versicherte

Quelle: Broschüre zum Gesamtkonzept zur Altersabsicherung BMAS, Seite 3

Mehr als 70% der Solo-Selbständigen ohne verlässliche Altersvorsorge – Worauf basiert diese Erkenntnis?

Die Zahlen wurden den Ergebnissen des Mikrozensus von 2013 der statistischen Ämter des Bundes und der Länder entnommen. Auf Seite 53 (s. Box unten) des Fragebogens wurden folgende Fragen gestellt.

Frage 181: Falls Sie keine (Voll-)Rente aus Altersgründen beziehen: Waren Sie in der letzten Woche in einer gesetzlichen Rentenversicherung versichert?

Freiwillige Beantwortung

Frage 182: Haben Sie eine oder mehrere private Lebensversicherung-/en?

Frage 183: Falls Sie Lebensversicherung-/en haben: Wie hoch ist die Gesamtversicherungssumme?

Keine Berücksichtigung finden Vorsorgemodelle wie Immobilien, Aktien, Fonds, Rürup-Renten, Unternehmensbeteiligungen etc.

Quelle: Mikrozensus 2013 der statistischen Ämter des [vi]

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Erwerbstätigen gibt es große Unterschiede hinsichtlich des Stundenverdienstes. Mit einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von 5,43 Euro liegt die Gruppe der am wenigsten verdienenden Solo-Selbständigen rund 2 Euro hinter den am wenigsten verdienenden Angestellten zurück. Auch in den nächst höheren Verdienstgruppen liegen die Solo-Selbständigen etwa 1 bis 2 Euro hinter den Vergleichsgruppen der Angestellten. Erst in der Gruppe der am besten Verdienenden, dem sog. oberen Quartil, ist der Stundenverdienst der Solo-Selbständigen mit 43,00 Euro mehr als 13 Euro je Stunde höher, als in der Vergleichsgruppe der Angestellten (29,54 Euro). Es gibt also unter den in der Studie untersuchten Solo-Selbständigen eine kleinere Gruppe, die hohe Stundeneinkommen erzielt, während ein großer Teil recht schlecht abschneidet. Diese Erscheinung ist aber auch in den Gruppen der Selbständigen mit Angestellten und der angestellten Arbeitnehmer zu beobachten.

Vermögen von Solo-Selbständigen [vii]

Solo-Selbständige sind im Durchschnitt nicht arm. Sie sind zumindest deutlich vermögender als vergleichbare Angestellte.

Die Solo-Selbständigen kamen 2012 im Durchschnitt auf ein Nettovermögen von immerhin knapp 220.627 Euro – also dem Vermögen (insbesondere Betriebsvermögen, Immobilienvermögen, Aktien, Wertpapiere, Geldanlagen) nach Abzug von Schulden, etwa für Hypotheken oder sonstigen Krediten.

Solo-Selbständige verfügen angeblich über keine verlässliche Altersvorsorge

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt aus den Ergebnissen des Forschungsberichtes die Interpretation an, dass 71,5 % (3 von 4,2 Millionen) aller Selbständigen über keine verlässliche Altersvorsorge verfügen. Als „verlässlich“ gelten in diesem Fall ausschließlich regelmäßige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Lebensversicherung. Gemäß dieser Fragestellung wären dann wohl auch Bill Gates und viele der anderen Millionäre und Milliardäre von Altersarmut bedroht!

Wo stehen die Solo-Selbständigen der IT?

Bei der branchenübergreifenden Betrachtung der Solo-Selbständigen, die für den Forschungsbericht herangezogen wurden, kann festgestellt werden, dass eine enorme Spreizung hinsichtlich der Qualifikation besteht, die für die Ausübung der Berufe erforderlich ist. An einem Ende stehen eher einfache „Jobs“, am anderen Ende sehr qualifizierte und hochqualifizierte Tätigkeiten, wie es beispielsweise in der IT-Branche der Fall ist [viii].

Es ist anzunehmen, dass eine höhere Qualifikation mit entsprechend höherem Einkommen in Verbindung steht. Nur sehr wenige selbständige IT-Fachkräfte dürften überhaupt einen geringeren als den durchschnittlichen Bruttoverdienst von 43,00 Euro der Gruppe der am besten verdienenden Solo-Selbständigen erwirtschaften. Bei dem Qualifikationsniveau dieser Berufsgruppe ist auch nichts anderes zu erwarten.

Ungeklärte elementare Punkte für Solo-Selbständige im neuen Rentenkonzept

  • Wie hoch sollen die Beiträge für die Solo-Selbständigen sein? Soll die Beitragshöhe, analog zu der heutigen freiwilligen Versicherung, innerhalb eines gewissen Rahmens selbst festgelegt werden können? Oder sollen die Beiträge einkommensabhängig gestaltet werden und wenn ja – trägt der Selbständige nur den Beitrag für Arbeitnehmer, für Arbeitgeber oder für beide?
  • Gelten Beitragsbemessungsgrenzen? Und wenn ja – wo liegen diese?
  • Erfolgt während der Zeit einer längeren Krankheit und/oder Auftragslosigkeit eine Befreiung von der Beitragszahlung, aber Anrechnung für die Rentenversicherung analog zu den Arbeitnehmern?
  • Nach wie vielen Jahren der Beitragszahlung werden Selbständige ebenfalls Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung haben?
  • Nach wie vielen Jahren der Beitragszahlung greift eine Hinterbliebenenrente?
  • Um die Gesamtbelastung für Selbstständige in Grenzen zu halten, wird die Absenkung des Mindestbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschlagen. Wie soll dieser Mindestbeitragssatz aussehen? Was sagt das Bundesministerium für Gesundheit dazu?
  • Der Gesetzgeber hat Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 1 Satz 4 SGB VI[ix] ausdrücklich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Werden sehr gut verdienende Selbständige, analog von Vorständen einer AG, ebenfalls von der Beitragszahlung befreit, da auch sie durch ihre „herausragende und wirtschaftlich starke Stellung“ keinen Schutz durch die Solidargemeinschaft benötigen?

Vorsorge muss sein

Dass auch Selbständige für ihr Alter Vorsorge betreiben müssen, ist unbestritten. Die meisten Selbständigen in der IT sorgen auch bereits vor. Zudem sind Risikoübernahme und Eigenverantwortung elementare Bestandteile des selbständigen Unternehmertums. Daher sollte die Wahl des Vorsorgemodells grundsätzlich den Selbständigen überlassen bleiben. Fundamentale Regulierungen, wie die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung, stellen einen weiteren Schritt zur Einschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 GG dar[x]. Dieses verbriefte Grundrecht und die damit verbundene Eigenverantwortlichkeit waren bislang der starke Motor für die Wirtschaftskraft Deutschlands, der in den vergangenen Monaten immer mehr abgewürgt wird.

Argumente, dass eine Wahlfreiheit hinsichtlich des Vorsorgemodells kaum oder nicht zu bewältigende administrative Anstrengungen in Bezug auf die Überprüfung zur Folge hätte, können und dürfen nicht als Begründung für eine Zwangsverpflichtung von Selbständigen zur Deutschen Rentenversicherung herhalten.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des BMAS-Konzeptes wird an den unterschiedlichsten Stellen auf die Einbeziehung der Kompetenzbereiche anderer Ministerien (Demografiezuschuss – Bundesfinanzministerium, Senkung des Krankenversicherungsbeitrag – Bundesministerium für Gesundheit) verwiesen. Warum sollte es dann nicht möglich sein, beispielsweise die Finanzämter für die Kontrolle der Aufwendungen für die Altersvorsorge einzusetzen?

Es darf nicht krampfhaft an einem System festgehalten werden, dass aus der Kaiserzeit stammt und auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen dieser Ära zugeschnitten war.

Bei der Betrachtung der Entwicklung der deutschen Rentenversicherung wird erkennbar, dass dieser sukzessive immer mehr Erwerbsgruppen hinzugezogen wurden. Grundsätzlich lag dem ganzen Konstrukt aber immer das Generationenmodell zu Grunde. Dieses funktioniert jedoch nur, solange der Anzahl der aktiven Einzahler eine deutlich geringere Zahl von Leistungsberechtigten gegenüber steht. Diese Zeiten sind vorüber und auch nicht durch Zuwanderung, geschweige denn durch das neue Rentenversicherungskonzept, abzufangen.

Warum die Sorge der Politik um das Wohl der Selbständigen?

Es herrscht Wahlkampf! Bei den heute über 50-jährigen Arbeitnehmern handelt es sich um das wahlentscheidende Klientel. Die Rententhematik eignet sich heute mehr denn je als Wahlkampfthema. Und wieder einmal ist man entschlossen, Wahlversprechen in diese Richtung abzugeben.

Im Konzept zur Altersvorsorge wird die Behauptung aufgestellt, dass viele Selbstständige die eigene Altersvorsorge vernachlässigen und sich stattdessen auf die Grundsicherung im Alter verlassen, die von allen Steuerzahlenden finanziert wird. Deshalb sei eine neue Regelung notwendig, die Selbstständigen zum einen eine solidarische Absicherung ermöglicht, sie zum anderen aber auch in die Pflicht nimmt, ihren Beitrag zur Solidargemeinschaft zu leisten [xi].

Solo-Selbständige, z.B. in der IT, gemeinsam mit Selbständigen mit Angestellten leisten einen überproportionalen Anteil am Steueraufkommen in Deutschland. Bereits heute werden die Renten jährlich mit einem Betrag von 87 Milliarden Euro, Tendenz steigend, aus Steuermitteln subventioniert. Von diesen Subventionen hat der Selbständige, der zwar für hohe Steuerzahlungen z.B. über die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sorgt, jedoch nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, keinerlei Vorteil!

Die Selbständigen mit einer derartigen Aussage als unsolidarisch zu bezeichnen, ist nicht korrekt und dient bestenfalls in einer Neiddebatte.

Die Begründung, der Altersarmut vorbeugen zu wollen und daher die Solo-Selbständigen in die Rentenversicherung zu zwingen, wirkt halbherzig. Die Altersgruppe 40+ der Solo-Selbständigen soll beispielsweise von der Verpflichtung ausgenommen werden. Warum? Vermutlich nicht, weil bestehende rentable Kapitalanlagen dieser Gruppe geschützt werden sollen, denn die gibt es ja laut BMAS gar nicht. Fürchtet man etwa die nahenden Rentenansprüche? Oder soll etwa der versprochene Wohlstand für das Arbeitnehmerklientel 50+ länger vorhalten?

Zudem wird nur ansatzweise berücksichtigt, dass die Gefahr von Altersarmut ebenfalls auf die große Gruppe der Angestellten im Niedriglohnsektor zutrifft. Auch die Tatsache, dass sich gemäß den Plänen des BMAS das Sicherungsniveau der Renten dauerhaft auf 46 % vor Steuern bewegen wird [xii], ist nicht dazu geeignet, sich auf einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen zu freuen.

Was die Politik verdrängt

Die Finanzierung der Altersvorsorge kann nur über gute Einkommen vollzogen werden. Ein gutes Einkommen setzt ein hohes Qualifikationsniveau voraus. Bekanntlich ist Bildung teuer und darum kann es nicht den Arbeitnehmern überlassen werden, die Ausbildung ihrer Nachkommen aus eigenen Mitteln zu finanzieren, wie es in anderen Ländern der Fall ist. Ebenso muss die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens kultiviert werden.

Es ist oberste Pflicht einer Regierung, die Voraussetzungen für eine exzellente Bildung und die notwendige technische Infrastruktur zu schaffen. Ein Land wie Deutschland, das sich auf dem internationalen Markt behaupten will, darf sich nicht mit mittleren oder hinteren Plätzen in puncto Bildung und Infrastruktur (Skandal: Hinsichtlich des Ausbaus der digitalen Infrastruktur wird von unserer Bundesregierung Platz 8 in Europa angestrebt!) begnügen. Diese (langfristigen) Investitionen müssen ganzheitlich und nachhaltig in Angriff genommen werden.

„Die Mitglieder des DBITS e.V. wenden sich gegen einen gesetzlichen Zwang zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Welche Art der Altersvorsorge die Selbständigen für sich wählen, sollte ihnen selbst überlassen bleiben, weil sie in Eigenverantwortung selbst für sich vorsorgen.“

Selbständige in der IT organisieren sich

Die Mehrheit der Selbständigen in der IT lehnt eine Zwangsbeitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung kategorisch ab. Eine wachsende Zahl der IT-Selbstständigen organisiert sich im Deutschen Bundesverband Informationstechnologie für Selbständige e.V. (DBITS e.V.). Als berufsständische Vertretung für selbständige IT-Experten in Deutschland setzt sich der DBITS e.V. für die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit von selbständigen IT-Experten ein.

Im Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht für Selbständige haben sich die Mitglieder klar positioniert.

Um die Tätigkeiten der Selbständigen in der IT einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu verankern, arbeitet der DBITS e.V. an der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder sowohl auf regionalpolitischer als auch auf bundespolitischer Ebene.

Eine der wichtigsten Ressourcen der IT-Selbständigen ist ihre Qualifikation. Darum fördert der DBITS e.V. das lebenslange Lernen.

Für die Selbständigen wirken sich Fortbildungsmaßnahmen aber als doppelter Kostenblock aus. Zum einen zahlen sie an Institute bzw. Hersteller mehrere hundert Euro je Weiterbildungstag und zum anderen können sie in dieser Zeit nicht arbeiten, verdienen also kein Geld.

Arbeitskreise im DBITS e.V.

Um diese Situation zu verbessern, betreibt der DBITS e.V. unter anderem Arbeitskreise. Am 18. März 2017 findet in Frankfurt am Main deshalb die Auftaktveranstaltung des neuen SAP-Arbeitskreises statt.

In Arbeitskreisen bauen die Mitglieder ein verlässliches Netzwerk auf, die Fachfragen eines Mitglieds können in der Regel von den anderen Mitgliedern schnell und kompetent gelöst werden. Es finden Schulungen von Mitgliedern für Mitglieder statt, damit das lebenslange Lernen zielgerichtet zu einem akzeptablen Preis und zugleich auf einem sehr hohen Niveau möglich ist. Nicht zuletzt dient der Arbeitskreis natürlich dem Austausch über „die Kunden“, Marktentwicklungen und Preise, damit für die selbstständigen IT-Experten auch die Zukunft – wie schon die Vergangenheit – ohne eine gesetzliche Rentenversicherung gesichert ist.

Forschungsbericht 465


Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe

PDF

BMAS


Gesamtkonzept zur Alterssicherung

PDF

BMAS


Broschüre – Gesamtkonzept zur Alterssicherung

PDF

Mikrozensus 2013


Fragen zur Altersvorsorge

Mikrozensus 2013 der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Bildschirmfoto, Seite 53)

Quellen

[i] DIW ECON

[ii] Forschungsbericht 465 – Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe

[iii] BMAS – Gesamtkonzept Alterssicherung

[iv] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. – Übersicht über das SOEP

[v] Forschungsbericht 465 – Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe (Tabelle 8.1)

[vi] Mikrozensus 2013 der statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Seite 53)

[vii] Forschungsbericht 465 – Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe (Seite 47)

[viii] Forschungsbericht 465 – Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe (Tabelle 5.3) 

[ix] Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung

[x] Grundgesetz, Artikel I – Die Grundrechte (Art. 1 – 19)

[xi] Broschüre – Gesamtkonzept Alterssicherung (Seite 10)

[xii] BMAS – Gesamtkonzept Altersicherung (Seite 19)

22. Januar 2017/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2017/01/finger-2573745_1920.jpg 1463 1920 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2017-01-22 13:02:292021-10-21 17:19:50Rentenversicherungspflicht für IT-Selbständige

Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates* – IT-Experten nicht Ziel der Gesetze zur Arbeitsmarktregulierung

Scheinselbständigkeit

Die Anstrengungen haben sich gelohnt! Die neue Gesetzgebung zur Regelung von Zeitarbeit und  Dienst- und Werkverträgen, welche am  01. April 2017 in Kraft tritt,  soll das Projektgeschäft – und damit den Einsatz von externen  IT-Experten, hochqualifizierte Unternehmensberater und Interimsmanager – nicht einschränken!

Die in den vergangenen Monaten deutlich spürbare Verunsicherung – insbesondere durch den ersten Gesetzesentwurf aus dem November 2015, ausgelöst – ist nicht mehr begründet. Grund dafür ist die eindeutige Feststellung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, dass die neuen Arbeitsmarktgesetzte keinen Schaden in der Projektwirtschaft auslösen dürfen. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt es hierzu:

Ihre Meinung ist uns wichtig


Fragen & Anregungen zum Artikel?

Schreiben Sie uns

Dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen…

[…] Die Neuregelung solle dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen, wie sie zum Beispiel in der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche in Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten anzutreffen seien. Auch für solche Einsätze und für die Tätigkeit von Beratern sollen die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkleistungen auf der einen und Arbeitnehmerüberlassung auf der anderen Seite weiterhin zur Anwendung kommen. Dabei solle zum Beispiel eine für die Tätigkeit eines Beraters typische Bindung hinsichtlich des Arbeitsorts an eine Tätigkeit im Betrieb des beratenen Unternehmens allein regelmäßig keine persönliche Abhängigkeit gegenüber letzterem begründen (vgl. Bundesarbeitsgericht, 11.08.2015 – 9 AZR 98/14). Vielmehr solle nach dem Verständnis der Ausschussmehrheit entsprechend der bisherigen Praxis eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, ob unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers erfolge. […]

Eine gute Nachricht für die Betroffenen – aber auch für die deutsche Wirtschaft

Dies ist „eine gute Nachricht für die Betroffenen – aber auch für die deutsche Wirtschaft“, findet auch  Professor Martin Henssler, Rechtswissenschaftler der Universität zu Köln und merkt an.: „Die Politik hat verstanden, dass ein Gesetz auch Marktrealität abbilden muss.“

Dennoch bleibt auch nach Verabschiedung des neuen Gesetzes noch viel zu tun. Trotz des klaren und eindeutigen Bekenntnisses des Gesetzgebers zum Projektgeschäft kodifiziert der neue § 611a BGB lediglich den derzeitigen Status Quo, indem er die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre nun in einem Gesetz manifestiert.

Ziel muss es daher jetzt sein – anknüpfend an das Bekenntnis der Politik – weiterhin für mehr Planungs- und Rechtssicherheit der Solo-Selbständigen zu kämpfen. Nach wie vor steht die Einzelfallprüfung der DRV im Raum und Rechtssicherheit anhand konkreter, einfach zu prüfender Positivkriterien durch die eindeutig definiert ist, wer ein echter Solo-Selbständiger ist und wer nicht, ist nicht gegeben. Verstößt ein Solo-Selbständiger also gegen die Prinzipien des selbständigen Auftretens, läuft er nach wie vor Gefahr im Zuge einer DRV-Prüfung als Scheinselbständiger eingestuft zu werden.

Dennoch verdient der erreichte Konsens im politischen Berlin sehr hohe Anerkennung. Die Politik hat begriffen, dass das Projektgeschäft und der Einsatz von hochqualifizierten Experten eine wichtige Komponente für die Aufrechterhaltung bzw. Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ist und dass eine Arbeitsmarktregulierung einer Differenzierung zwischen den beteiligten Gruppen bedarf. Das ist neu und außerordentlich wichtig für die weiteren Schritte zum Erreichen von rechtssicheren Voraussetzungen für die Solo-Selbständigkeit!

Vergleichen wir das Verständnis der Politik für unsere Branche, wie es noch im Jahre 2015 nahezu durchgängig anzutreffen war mit der heutigen Situation, kommen wir nicht umhin festzustellen, dass (sehr) viel erreicht wurde.

Demokratie bedeutet immer Kompromiss

Demokratie basiert auf dem Eingehen von Kompromissen. Das neue Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes wurde im Wesentlichen mit Blick auf die selbständig Tätigen geschaffen, die durch die vielerorts missbräuchlich gelebte Praxis stark benachteiligt wurden und insbesondere in Hinblick auf ihre Einkünfte, nicht in der Lage waren, als Selbständige zu angemessenen Bedingungen auf dem Markt zu bestehen. Bisher schien es so, als sollen die Freiberufler ebenfalls mitreguliert oder aber Kollateralschäden zumindest in Kauf genommen werden. Jetzt wurde zum ersten Mal schriftlich festgehalten, dass es tatsächlich um die prekären Werkvertragskonstrukte geht. Dieser wichtige (Teil-)Erfolg muss nun weiter in der Förderung eines differenzierten Verständnisses der heterogenen Gruppe der Selbständigen und zu der Förderung von Rechtssicherheit führen.

Ende 2015 stand das Geschäftsmodell vieler selbständiger IT-Experten quasi vor dem Aus. Die vorgesehenen Gesetze, insbesondere der Negativ-Kriterienkatalog des §611a BGB, kamen einem Berufsverbot gleich. Es kann behauptet werden, dass Politik und Gewerkschaften jeden Solo-Selbständigen als sozialen Härtefall betrachtet oder zumindest, Ihren Zwecken dienlich, entsprechend dargestellt haben.

Der Spagat zwischen den steigenden Anforderungen des globalisierten Marktes nach Flexibilität, Mobilität und Innovation auf der einen Seite und der rückwärtsgerichteten Sehnsucht nach der „guten alten Zeit“, in der es Arbeitgeber und Regierung gab, die die Geschicke der Arbeitnehmerschaft lenkten und in der die Gewerkschaften als Vermittler zwischen diesen Gruppen ihre Daseinsberechtigung hatten, auf der anderen Seite – ist unmöglich zu bewerkstelligen und demzufolge auch nicht gelungen. Immerhin können wir aber feststellen, dass die Politik durch den gemeinsamen Einsatz von Verbänden wie dem DBITS , der DDIM, der ADESW und vielen anderen gelernt hat, dass es sich bei den selbständigen (IT-)Experten nicht um die zuvor genannte schutzbedürftige Gruppe von Selbständigen handelt. Im Hinblick auf eine rechtsichere Marktsituation ist diese differenzierte Sichtweise unbedingt weiter zu verstärken.

§ 611a BGB, Fassung vom 19.10.2016


Arbeitsvertrag

 (1) den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Scheinselbständigkeit


Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Bundestags-Drucksache Nr. 18/10064

als PDF lesen

Solo-Selbständigkeit hat wieder Zukunft

In Verbindung mit den Diskussionen der vergangenen Monate haben sich auch positive Aspekte in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und selbständigen Experten entwickelt.

Das Bewusstsein und die Fokussierung auf den eigenen Status vieler Selbständiger wurden geschärft. Die selbständigen IT-Experten und deren Auftraggeber gehen oft deutlich zielgerichteter miteinander um, als es in den Jahren davor der Fall war. Die gemeinsame Arbeit an einem gemeinsamen Ziel ist häufig etwas distanzierter, gleichzeitiger aber auch intensiver geworden, was zur Folge hat, dass die Expertise des IT-Experten, der explizit für die Lösung einer speziellen Aufgabe hinzugezogen wurde, einen höheren Stellenwert erhalten hat.

Die Selbständigen Experten ihrerseits haben Reflexionen hinsichtlich ihres Status und Wertes auf dem deutschen Arbeitsmarkt angestellt und für sich selbst neue Perspektiven entdeckt. Diese hatten bei einigen zur Folge, dass sie sich fachlich spezialisiert, mehr dem internationalen Markt zugewendet haben oder aber zu dem Schluss gekommen sind, dass eine Festanstellung für sie persönlich die bessere Option sei.

Die selbständigen IT-Experten sollten auf jeden Fall fortfahren, ihre Arbeit für und bei ihren Kunden gemäß ihrem Status klar definiert auszuüben. In diesem Zusammenhang hat das Fact Sheet für IT-Selbständige, für unsere Mitglieder in unserem Mitgliederbereich zu finden, nach wie vor Bedeutung und sollte immer wieder herangezogen werden.

Das Ziel endgültiger Rechtssicherheit, ohne ggf. eine aufwendige DRV-Prüfung des Einzelfalles durchlaufen zu müssen, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Denn trotz der Zugeständnisse in Bezug auf das Projektgeschäft handelt es sich bei den ab April 2017 gültigen Gesetzen zur Regulierung des Arbeitsmarktes bei Weitem nicht um einen Freibrief für die Solo-Selbständigkeit. Mit Unterstützung aus den Reihen des Ausschusses für Arbeit und Sozialen, beispielsweise von Albert Stegemann (CDU/CSU) ist zu rechnen. Jedenfalls wird für alle Beteiligte, sowohl für die Auftraggeber als auch die Selbständigen, ab jetzt wieder ein klares und eher unbelastetes Vertragsverhältnis, befreit von der Angst, mit den Gesetzen in Konflikt zu geraten, möglich sein.

*Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates – Zitat von Carlos Frischmuth – http://www.computerwoche.de/a/neue-arbeitsmarkt-gesetze-betreffen-it-freiberufler-nicht,3325845

2. November 2016/von DBITS-Mitglied
https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png 0 0 DBITS-Mitglied https://www.dbits.it/wp-content/uploads/2024/06/DBITS-2024-344x128-1.png DBITS-Mitglied2016-11-02 20:04:022021-11-16 16:56:37Wo kein Missbrauch entsteht, braucht es kein Eingreifen des Staates* – IT-Experten nicht Ziel der Gesetze zur Arbeitsmarktregulierung
Seite 8 von 11«‹678910›»
Newsletter
Mitglied werden
Aktionen & Events
Blog nach Kategorien

Weitere Beiträge

  • DBITS Interview Telebörse
    DBITS im TV: Unser Vorstand Helge Meyer live in der n-tv Telebörse6. Februar 2026 - 12:56
  • Argumentationshilfe für IT-Selbstständige: So kontern Sie Politiker-Aussagen12. Januar 2026 - 0:13
  • Übersicht zu aktuellen Petitionen für Selbstständige25. März 2025 - 8:08
  • Petition
    Freelancing legalisieren – Jetzt die Petition unterschreiben!24. März 2025 - 10:01
  • Briefaktion
    Kampagne „Stoppt die Scheinselbstständigkeit“ – jetzt aktiv werden!8. März 2025 - 8:49
  • Ex-Präsident des BSG beschreibt konkrete Rechtsänderungen am Statusfeststellungsverfahren25. Februar 2025 - 14:59
  • Bundestag
    Bundestagswahl 2025: DBITS Forderungen zur Statusfeststellungsverfahren und Co.31. Januar 2025 - 8:50
  • FAZ-Artikel: „Verzweifelt im Angestelltenland“ mit Cathi Bruns, Sascha Lobo und Helge Meyer14. Dezember 2024 - 10:46
  • Bild von Dag Schölper auf Pixabay
    Offener Brief Teil 59. Dezember 2024 - 14:20
  • Bild von Dag Schölper auf Pixabay
    Offener Brief Teil 422. November 2024 - 10:42

Tweets

Tweets by DBITS_Magazin

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Inhalt entsperren Erforderlichen Service akzeptieren und Inhalte entsperren
Weitere Informationen

DBITS e.V.
Lützowstr. 88
10785 Berlin

vorstand@dbits.it


Newsletter

Über den DBITS
Kontakt


Seitenübersicht
Datenschutzhinweise

Impressum

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen